Davon zu unterscheiden sind Abwehrkosten bei einem die Versicherungssumme übersteigenden Streitwert. Hier übernimmt der Versicherer die Abwehrkosten, selbst wenn der Streitwert eines Haftpflichtanspruchs die Versicherungssumme übersteigt, ohne geltend zu machen, dass er nur zu einer anteiligen Übernahme verpflichtet sei. Allerdings bleibt die Einstandsverpflichtung insgesamt auf die vereinbarte Deckungssumme beschränkt.