Darauf müssen Geschäftsleiter achten

Seit Jahren steigt das Risiko für Geschäftsleiter, persönlich zu haften. Falls ein Betroffener Schadenersatz zahlen muss, kann das die Existenz gefährden. Viele sichern sich deshalb mit einer D&O-Police ab und lassen sich diesen Schutz vertraglich zusichern. Diese Stolperfallen sollten sie dabei kennen.


Wenn es hart auf hart kommt, brauchen Geschäftsleiter starke Nerven. Das eigene Unternehmen wirft ihnen vor, ihre Pflichten verletzt zu haben und weil ein finanzieller Schaden entstanden sei, will es Geld sehen. Meistens viel Geld. Nicht selten erreichen diese Forderungen astronomische Höhen – für viele: existenzvernichtend. Und gerade Geschäftsleiter von kleinen und mittelständischen Unternehmen unterschätzen dabei oft ihr persönliches Haftungsrisiko.

Eine D&O-Versicherung („Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Manager“) bietet den richtigen Schutz, insbesondere wenn es zunächst darum geht, sich gegen die erhobenen Ansprüche zu wehren. Wegen der umgekehrten Beweislast gilt diese Rechtsschutzfunktion als eine der wichtigsten Komponenten einer solchen Versicherung. Doch wie stellt ein Geschäftsleiter sicher, sie auch tatsächlich zu bekommen?

Wer in die Geschäftsführung beziehungsweise in den Vorstand aufrückt oder ein neues Mandat in einem anderen Unternehmen antritt, sollte darauf bestehen, über eine D&O-Versicherung abgesichert zu sein. Idealerweise halten beide Parteien bereits im Anstellungsvertrag fest, dass das Unternehmen für eine ausreichende D&O-Deckung sorgt. Doch was heißt „ausreichend“? Nicht immer werden solche „Verschaffungsklauseln“ dem Schutzbedürfnis von Managern auch gerecht.

Fünf Merksätze…

… die helfen können, Fehler zu vermeiden:

  • Persönliche Haftungsrisiken erkennen
    Zunächst sollte sich der Manager der persönlichen Haftungsrisiken bewusst sein. Denn wer als Organmitglied die Geschicke eines Unternehmens lenkt, steht mit seinem gesamten Privatvermögen für mögliche Pflichtversäumnisse gerade. Einfache Fahrlässigkeit reicht aus, um das Management zur Kasse zu bitten. Deshalb gilt es auch zunächst zu überprüfen, ob gegebenenfalls direkt im Anstellungsvertrag, soweit rechtlich möglich, Haftungsbeschränkungen vereinbart werden können, beispielsweise auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • D&O-Schutz vor der Unterschrift klären
    Eine Verschaffungsklausel sollte unbedingt im Anstellungsvertrag fest verankert sein. Und dies in jedem Fall bereits vor Dienstantritt, weil die Spielräume eher begrenzt sind, sollte dies erst nachträglich oder gar erst im Schadenfall passieren. Die Verschaffungsklausel sollte die Mindestkonditionen beziehungsweise den Leistungskatalog der D&O-Versicherung konkret definieren. Dazu gehören beispielsweise die Höhe der Versicherungssumme oder die Dauer von Nachmeldefristen. Weil eine Unternehmens-D&O nicht nur persönlich, sondern das ganze Management als Ganzes absichert, müssen sich die Betroffenen den Schutz zudem mit anderen versicherten Personen „teilen“. Dies verschärft sich besonders in Konzernstrukturen mit zahlreichen Tochtergesellschaften. Ob und wie für die Gesellschaft, für die jemand später tätig ist, tatsächlich Versicherungsschutz besteht und in welcher Höhe, sollte vorab ebenfalls klar sein. Das gilt umso mehr, falls sich die Muttergesellschaft im Ausland befindet und die D&O-Police deshalb möglicherweise dem deutschen Haftungsregime nicht ausreichend Rechnung trägt.
  • Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen aushändigen lassen
    In vielen Unternehmen gilt die D&O noch als sogenannte „Tresorpolice“, weil sie solange im Tresor liegt, bis sie benötigt wird. Was in den Bedingungen genau geregelt ist, wissen viele Betroffene also oft gar nicht. Darum sollten sie von vornherein vertraglich vereinbaren, sich regelmäßig eine Kopie des aktuellen Versicherungsscheines inklusive der Bedingungen geben zu lassen – und zwar erstmals vor Beginn Ihrer Tätigkeit und immer dann, wenn sich der D&O-Vertrag verlängert. Anderenfalls haben sie keine Chance zu kontrollieren, ob sich nicht nachträglich etwas zu ihren Ungunsten verändert. Besonders brenzlig sind Situationen nach dem Ausscheiden, wenn die Betroffenen keinen ungehinderten Zugang mehr zu den Geschäftsräumen haben.
  • Versicherungsbedingungen überprüfen lassen
    Wer alle nötigen Unterlagen in der Hand hält, sollte Bedingungen und Versicherungsumfang von einem Spezialisten auf Herz und Nieren überprüfen lassen. D&O-Versicherung ist nicht gleich D&O-Versicherung. Von der Qualität der Bedingungen hängt ab, wie gut der Schutz im Schadenfall wirklich ist. Der „Teufel“ steckt dabei häufig im Detail. Gerade in der aktuellen „Corona-Krise“ ist der D&O-Markt in Sachen Bedingungsqualität stark in Bewegung. Auch hier empfiehlt es sich, entsprechende Expertise bei einem Spezialisten oder Vermittler einzuholen, der auch eine Benchmark-Betrachtung und sowohl die Individuellen Risiken wie die der Branche mit dem eingekauften Schutz abgleichen kann.
  • Weitere Haftungsrisiken identifizieren
    Neben der D&O-Versicherung ist zu prüfen, ob weitere Absicherungen erforderlich sind, etwa hinsichtlich einer Industrie-Strafrechtsschutz, Vertrauensschäden oder zunehmend auch Cyberkriminialität.
    Schließlich sollten sich die Betroffenen bei einem versierten Anwalt darüber beraten lassen, was passiert, wenn sich der vereinbarte Versicherungsschutz gar nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen beschaffen lässt.

Zusätzlich privat D&O-versichern

Die Unternehmens-D&O gilt als erste Abwehrlinie, falls eine Pflichtverletzung gegen ein versicherte Person behauptet und ein daraus resultierender Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht wird. Auf diesen Schutz sollten Betroffene nicht verzichten, zumal sie die Kosten für eine solche Police nicht selbst tragen müssen. Wer aber auf Nummer Sicher gehen möchte, sollte dennoch überlegen, sich noch zusätzlich über eine persönliche D&O-Versicherung abzusichern. Zwar zahlen Manager die Beiträge dann selbst, sie haben aber ihre persönliche exklusive Absicherung auch selbst in der Hand und können darauf vertrauen, auch dann abgesichert zu sein, wenn sich das vom Unternehmen aufgespannte Sicherheitsnetz aus irgendeinem Grund doch noch als löchrig erweist. Zudem sind sie nicht verpflichtet, den doppelten beziehungsweise privaten Extraschutz anzuzeigen – ein echtes Ass im Ärmel.

D&O-Versicherung Verschaffungsklausel

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