Gesamtschuldnerische Haftung

Die versicherten Personen – insbesondere die Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin – haften gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Verletzen Geschäftsführer bspw. ihre Aufteilungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Mitgliedern der Geschäftsführung können sie im Fall eines schadensauslösenden Pflichtverstoßes des ressortzuständigen Geschäftsführers neben diesem als Gesamtschuldner haften.

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