Seil mit doppeltem Knoten und Haken steht für doppelte Absicherung bei Managerhaftung

„Ich habe meine eigene D&O-Versicherung“

Heutzutage sollte niemand mehr eine Position als Vorstand oder Geschäftsführer annehmen, ohne sich über eine D&O-Versicherung abzusichern. Als wertvolles Ass im Ärmel erweist sich dabei auch eine persönliche D&O-Versicherung.


Wer sich als Manager durch das Unternehmen absichern lassen möchte, sollte darauf achten, dass bereits im Arbeitsvertrag der Abschluss einer D&O-Versicherung geregelt ist. Wie so häufig steckt der Teufel dabei im Detail. Die Vertragsklauseln sollten möglichst präzise gefasst sein, um spätere Auslegungsprobleme zu vermeiden (vgl. Holthausen/Held in GmbHR 14/2020, S.749 ff.).

Vorsicht bei Eigenschadenklauseln

Der Klassiker ist nach wie vor die Unternehmens-D&O-Versicherung. Diese Deckungen haben sich im deutschen Markt etabliert, jedoch über die Jahre zunehmend zu Bilanzschutz-Policen entwickelt. Viele D&O-Bedingungswerke enthalten „Eigenschadenklauseln“, die der versicherungsnehmenden Gesellschaft Versicherungsschutz für bestimmte Konstellationen gewähren, ohne dass tatsächlich eine Haftung von versicherten Personen gegeben sein muss.

Diese Entwicklung birgt Konfliktpotenziale, da das Unternehmen auf diese Art praktisch einen haftungsunabhängigen Versicherungsfall auslösen und dadurch Teile oder sogar die gesamte Versicherungssumme abräumen kann. Schlimmstenfalls ist das ausgerechnet die Versicherungssumme, die einem über diese Unternehmens-D&O versicherten Manager womöglich fehlt, wenn er selbst in Anspruch genommen wird. Dann müsste er mit seinem Privatvermögen einstehen, obwohl es eine D&O-Police gibt.

Sich mit den D&O-Bedingungen zu beschäftigen, ist daher unerlässlich und muss Chefsache sein – und bleiben. Das Problem: Weil die einzelne versicherte Person oftmals noch nicht einmal die konkreten Bedingungsinhalte kennt und meist auch nur wenig Einfluss auf die D&O-Vertragsgestaltung gehabt hat, bevorzugen diejenigen, die hier mehr auf der sicheren Seite sein möchten, den Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung. Diese hat noch den weiteren Vorteil, dass die Police nicht offengelegt werden muss und sich somit die Frage, ob die Kenntnis vom Bestehen einer D&O-Deckung möglicherweise Haftungsbegehrlichkeiten wecken könnte, sich für diese Art der D&O-Police erst gar nicht stellt.

Persönliche Schutzweste anlegen

Anders als bei der Unternehmens-D&O-Police werden die persönlichen D&O-Deckungen von jedem einzelnen Manager für sich abgeschlossen und grundsätzlich auch bezahlt. Bei den Individualpolicen verfügt der jeweils abschließende Manager über eine höchsteigene Versicherungssumme, die er nicht mit einer Vielzahl weiterer versicherter Personen einer Unternehmensdeckung „teilen“ muss.

Der versicherungsnehmende Manager ist damit „Herr“ der D&O-Deckung, wodurch sich unangenehme Überraschungen weitestgehend vermeiden lassen. Interessant ist der Abschluss einer solchen höchstpersönlichen D&O-Versicherung aber auch in den Fällen, bei denen etwa vermeintlich ausreichender Versicherungsschutz über eine Unternehmens-D&O-Deckung einer ausländischen Muttergesellschaft besteht, dieser jedoch die deutsche Rechtswirklichkeit nicht ausreichend abbildet. Dies betrifft insbesondere den Versicherungsschutz für Ansprüche des eigenen Unternehmens gegen den betreffenden Unternehmensleiter.

Diese sogenannten „Innenhaftungsansprüche“ machen etwa 90 Prozent aller D&O-Schadenfälle aus. Nicht auszudenken, was das im Einzelfall bedeutet, wenn solche Ansprüche nicht ausreichend versichert sind. Eine eigene Unternehmenspolice für die deutsche Tochtergesellschaft oder aber der Abschluss einer persönlicher D&O-Versicherung – jeweils für sich womöglich aber auch komplementär – vermögen diese sehr gefährliche Deckungslücke zu schließen. Wie bei einer Unternehmens-D&O gilt aber auch hier: Ein Standard-Bedingungswerk gibt es bei den persönlichen D&O-Deckungen nicht. Deshalb ist auch bei diesen Policen zwingend geboten, sich intensiv mit den Versicherungsbedingungen zu befassen.

Auf die „Zeit danach“ achten

Absicherungsbedarf besteht darüber hinaus auch dann, wenn Manager aus dem Unternehmen ausscheiden. Denn wer geht, kann das weitere Schicksal der Unternehmens-D&O-Police nicht oder nicht mehr beeinflussen. Viele unterschätzen diese fehlende Kontrolle beziehungsweise diesen Kontrollverlust. Dazu ein Beispiel aus der Praxis: Die neue Geschäftsleitung ändert etwas an den Versicherungsbedingungen oder reduziert die Versicherungssumme, etwa aus Kostengründen. Der ausgeschiedene Manager wägt sich in Sicherheit, obwohl das Risiko wegen länger zurückliegenden Pflichtverletzungen in Anspruch genommen zu werden nach wie vor besteht und aufgrund der vertraglichen Änderungen – sofern kein dienstvertraglicher Anspruch entgegen steht – sich auch das deutlich gestiegene Risiko realisieren kann, mit seinem privaten Geld einstehen zu müssen.

Einen echten Vorteil bieten auch hier die persönlichen D&O-Versicherungen. Denn diese bieten selbst im Zusammenspiel mit einer Unternehmens-D&O-Versicherung ein Plus an Sicherheit und dem versicherten Manager damit einen doppelten Boden. Gut also, wenn man sagen kann, seine eigene, höchstpersönliche D&O-Versicherung zu haben. Denn es gilt noch längst nicht für jeden Unternehmensleiter der Spruch von Frank Thelen: „Ich habe so viel Geld, es ist mir scheißegal.“

D&O-Versicherung Organhaftung

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