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Vertragsdokument auf einem Tisch mit Stift. Geschäftsmänner im Hintergrund.
Organhaftung

M&A-Transaktionen im Brennpunkt: Haftungsfallen für Manager (Teil 1)

M&A-Transaktionen gehören zu den risikoreichsten Prozessen im Unternehmensumfeld. Fehler bei der Due Diligence, falsche Unternehmensbewertungen oder Compliance-Verstöße können Manager schnell in die persönliche Haftung bringen. Teil 1 zeigt, welche rechtlichen Grundlagen dabei gelten und wo in der Praxis die größten Fallstricke lauern.

M&A-Transaktionen gehören zu den komplexesten und risikoreichsten Prozessen im Unternehmensumfeld. Für Manager entstehen dabei erhebliche Haftungsrisiken – von fehlerhaften Bewertungen über unzureichende Due-Diligence-Prüfungen bis hin zu Compliance-Verstößen.

Dieser erste Teil des Beitrags beleuchtet die rechtlichen Grundlagen der Organhaftung und zeigt typische Haftungsfallen auf, die Manager in der Praxis kennen müssen. Wie die D&O-Versicherung als zentrales Absicherungsinstrument greift und welche konkreten Handlungsempfehlungen sich daraus ergeben, behandelt der zweite Teil.

Typische Haftungsfallen bei M&A-Transaktionen

M&A-Deals sind komplex und zeitkritisch. Fehler in der Vorbereitung oder Umsetzung können gravierende Folgen haben.

Fehlerhafte Unternehmensbewertung

Eine falsche Bewertung kann zu erheblichen finanziellen Schäden führen. Manager tragen Verantwortung für die angewandten Bewertungsmethoden und deren Plausibilität. Insbesondere im Hinblick auf die angemessene Kaufpreisfindung ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich vor Angebotsabgabe eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Kaufpreises einzuholen, die durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater erfolgen kann.

Unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Unternehmensbewertung können Geschäftsführer in das Haftungsvisier geraten und zumindest vermeintlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein, welche jedenfalls zu Verteidigungskosten auf der Geschäftsführerseite führen können. In einem Fall des OLG München ging es um den Vorwurf einer fehlerhaften Vorratsbewertung bei einem Unternehmensverkauf, die zu einem angeblichen Schaden in Höhe von EUR 8 Mio. geführt haben soll, vgl. OLG München (Urteil vom 08.07.2015 – 7 U 3130/14). Als Anspruchsgrundlage wurde § 43 Abs.2 GmbHG herangezogen. Hiernach haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Im Ergebnis konnte das OLG München keine Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Zusammenhang mit dem Unternehmensverkauf feststellen und hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Auch wenn dieser Fall letztendlich positiv für den Geschäftsführer ausging, so zeigt dies doch, dass das Management erheblichen Haftungsrisiken bzw. Kostenrisiken im Rahmen einer M&A-Transaktion ausgesetzt sein kann.  

Unzureichende Due Diligence

Versäumnisse bei der Prüfung von Finanzen, Verträgen oder Compliance-Aspekten bergen Risiken wie versteckte Verbindlichkeiten oder anhängige Rechtsstreitigkeiten. Insbesondere sollte ein Käufer die vom Verkäufer im Rahmen eines M&A-Prozesses offengelegten Informationen im Rahmen einer Due Diligence prüfen. Unterlässt der Käufer diese Prüfung oder führt er diese mangelhaft durch, drohen dem kaufenden Unternehmen finanzielle Einbußen, weil ein vermeintlicher Mangel nicht rechtzeitig erkannt wird und dem entgegengesteuert werden kann. Dieses finanzielle Risiko kann sich auf die persönliche Haftungssituation der Geschäftsführer bzw. Vorstände des Käufers unter Umständen erheblich auswirken.

Auf der Seite des Verkäufers besteht das Risiko, dass der Käufer den Vorwurf erhebt, dass eine Aufklärungspflicht seitens des Verkäufers verletzt worden sei. Dieses kann unter Umständen zu einer Anfechtung des Unternehmenskaufs wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB und damit zu einer Rückabwicklung des Vertrages führen. Hieraus können finanzielle Nachteile für den Verkäufer entstehen und damit auch potenzielle Haftungsrisiken für deren Manager.

Der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 03.12.2020 – 23 U 5742/19) ist zum Beispiel eine Anfechtung des Unternehmenskaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB zu entnehmen, der eine Täuschung des Verkäufers über die wirtschaftliche Situation des zu verkaufenden Unternehmens zugrunde lag. So wäre der Verkäufer im vorliegenden Fall nicht seiner Aufklärungspflicht über Umstände nachgekommen, welche die Überlebensfähigkeit ernsthaft gefährden können, insbesondere eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Zielunternehmens offenzulegen. Insoweit kann im Nachgang zu einer M&A-Transaktion im schlimmsten Fall die Insolvenz des Zielunternehmens drohen und damit auch mögliche Haftungsrisiken, die sich aus der Insolvenz eines Unternehmens ergeben können.

In einer früheren Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 22.06.2006 – 1 U 34/03) wurde bereits auf die Notwendigkeit einer Due Diligence vor Unternehmenskauf verwiesen, wenn nicht ausreichende, gesicherte Erkenntnisse über das zu erwerbende Unternehmen vorhanden sind oder wenn vorhandene Informationen Unklarheiten aufweisen. Wird die Due Diligence unterlassen, kann es bei einer zu erheblichen Verlusten führenden Fehlinvestition zu einer Haftung der Geschäftsführer kommen. Im konkreten Fall ging es um einen begründeten Schadensersatzanspruch über EUR 2,9 Mio. wegen des Erwerbs einer verlustbringenden Klinik. Diesem Unternehmenskauf lagen Fehler der Geschäftsführung zu Grunde, die in der unzureichenden, fehlerhaften Vorbereitung des Erwerbs der Klinik und in einer unzutreffenden, zumindest aber unvollständigen Information des Aufsichtsrats zu sehen waren. Es hätte eine umfassende Überprüfung der betriebswirtschaftlichen Daten, der genauen Ursachen der jahrelangen Verluste und eine eingehende, realistische Analyse des Umsatz- und Gewinnpotentials (nach den Standards einer commercial and finacial due diligence) unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erfolgen müssen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.      

Der mangelhafte M&A-Prozess kann somit im Nachhinein zu einer M&A-Streitigkeit führen und damit potenziell auch zu einer Gefahr für eine persönliche Inanspruchnahme der beteiligten Manager werden. Die Geschäftsführer sollten daher auf die Dokumentation der Due Diligence-Ergebnisse nicht verzichten.

Verletzung von Informationspflichten gegenüber Stakeholdern

Unvollständige oder verspätete Kommunikation gegenüber Aufsichtsrat und Aktionären kann Haftungsansprüche auslösen. Insiderinformationen unterliegen strengen Publizitätspflichten. Zudem haben die Vorstandsmitglieder über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren gemäß § 93 Abs.1 S.3 AktG. Im Rahmen einer M&A-Transaktion führt dies zwangsläufig zu einem Spannungsfeld zwischen den verschiedenen Interessen seitens der Käufer- und Verkäufergesellschaft. 

Das Management hat verschiedene Interessengruppen bei M&A-Transaktionen zu berücksichtigen wie Banken, Berater, Behörden, Mitarbeiter, Aufsichtsrat und Gesellschafter. Hier können schnell Interessenkonflikte entstehen und das Management berechtigt oder unberechtigt zur Verantwortung gezogen werden. 

Wegen einer unterlassenen Einbindung von Mitgesellschaftern des Verkäufers (zum Beispiel bei einer GmbH) im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, kann es zum einen zu Gesellschafterstreitigkeiten und auch zu persönlichen Inanspruchnahmen der jeweiligen Geschäftsführer kommen, wenn die Mitgesellschafter dem Unternehmensverkauf hätten zustimmen müssen und Ihnen dadurch finanzielle Nachteile entstanden sind.

Ein prominentes Beispiel für die potenzielle Haftungsgefahr von Vorständen zeigt die inzwischen wieder aufgelöste Vereinigung von Daimler und Chrysler. In einem bekannt gewordenen Fall ging es um eine Milliardenklage gegen DaimlerChrysler in den USA. DaimlerChrysler hat den Prozess zwar gewonnen (Milliardenforderung - Kerkorian scheitert mit Klage gegen DaimlerChrysler - Wirtschaft - SZ.de). Dennoch zeigt dieses Beispiel wie hoch das potenzielle Haftungsrisiko von Vorständen ist, wenn es um M&A-Transaktionen geht. Insbesondere mit Auslandsbezug zu den USA.

Im Falle einer öffentlichen Übernahme ist die Bietergesellschaft rechtlich verpflichtet, der Öffentlichkeit alle relevanten Materialien wie eine Angebotsunterlage zur Verfügung zu stellen, vgl. § 14 WpÜG. Hieraus können weitere Haftungsrisiken resultieren, wie sich auf § 12 WpÜG ergibt. Nach § 12 Abs.1 WpÜG kann Schadensersatz verlangt werden, wenn wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig waren und der Aktionär der Zielgesellschaft aufgrund dieser Angebotsunterlage das Übernahmeangebot angenommen hat oder dessen Aktien dem Bieter übertragen worden sind. Diejenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben und diejenigen, von denen der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht, haften als Gesamtschuldner. In der Regel wird also das Management in den M&A-Prozess involviert sein oder zumindest als potenzieller Regresspartner zu betrachten sein, sollte sich eine Haftung nach § 12 WpÜG realisieren.   

Kartell- und Compliance-Verstöße

Häufig entscheiden Kartellbehörden über die Zulässigkeit von M&A-Transaktionen. Damit gehen auch potenzielle Haftungsrisiken einher, wenn entgegen den erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigungen gehandelt wird.

In Deutschland erfolgt die Prüfung der Zulässigkeit von Unternehmenszusammenschlüssen auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das den Auf- und Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung durch Zusammenschlüsse und Kartelle sowie den Missbrauch einer solchen Stellung im Markt verhindern soll. Die an einer M&A-Transaktion beteiligten Unternehmen haben die Pflicht, diese vor Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn es sich dabei um einen Zusammenschluss im Sinne des GWB handelt und bestimmte Kriterien hinsichtlich der Umsatzerlöse erfüllt sind. 

Genehigungen durch Wettbewerbsbehörden sind zwingend erforderlich, wenn zum Beispiel die Grenzwerte des § 35 Abs.1 GWB überschritten werden. Dieses gilt dann, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss

  • die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
  • im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro

erzielt haben.

Eine Erweiterung der Anmeldepflicht enthält § 35 Abs.2 GWB. Hiernach finden die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle auch Anwendung, wenn 

  •  die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und
  • im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
  • der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und
  • das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.

Bei den Vorschriften der Fusionskontrolle handelt es sich um Regelungen der präventiven Zusammenschlusskontrolle. Dies bedeutet, dass für die Zulässigkeit und Gültigkeit des Zusammenschlusses eine Freigabeentscheidung der Wettbewerbsbehörde erforderlich ist. Während des Kontrollverfahrens ist es den Unternehmen untersagt, ihren Zusammenschluss zu vollziehen. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Vollzugsverbot kann die Wettbewerbsbehörde die Trennung der beteiligten Unternehmen oder auch die Beendigung des Kontrollverhältnisses anordnen. Darüber hinaus können Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden, die bis zu 10% des Gesamtumsatzes der beteiligten Unternehmen betragen können.   

Daneben können Geschädigte die Ersetzung des durch den etwaigen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens ersetzt verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist es auch wichtig, sich mit der Möglichkeit eines bewussten Ausstiegs aus der Transaktion sowie des Scheiterns einer Transaktion zum Beispiel im Falle nicht erteilter regulatorischer Genehmigungen zu befassen und sich auf diese potenzielle Situation vorzubereiten. 

Integrationsrisiken nach Closing

Fehlende Post-Merger-Integration führt oft zu Wertverlust und zu einem Scheitern von Übernahmen. Hieraus können erhebliche Haftungsrisiken entstehen, wenn zum Beispiel Gesellschafter hohe Verluste erleiden und das Management in das Visier gerät.

So können Fehler in der Post-Merger-Integration immense Werte vernichten und unüberwindbare Hindernisse für eine erfolgreiche Integration des Zielunternehmens darstellen.  

Eine Vielzahl der Unternehmenszusammenschlüsse können noch in der Integrationsphase scheitern. Die Gründe hierfür können komplex und vielschichtig sein. Fehlende Erfahrung des Management und die unzureichende Durchführung der Planung, Steuerung und Kontrolle des Integrationsprozesses, können zu nachteiligen Ergebnissen einer M&A-Transaktion führen. 

Operative Fehlentscheidungen und eine Fehleinschätzung von Risiken können ebenfalls die persönliche Haftung begründen. Dieses Risiko besteht nicht nur bei dem Käuferunternehmen, sondern auch bei dem Zielunternehmen. Im Falle einer vorausgegangenen Akquisition kann ein zusätzliches Haftungsrisiko entstehen, wenn das Management des Käuferunternehmens an allgemeinen Managemententscheidungen des erworbenen Unternehmens beteiligt wird und hieraus Fehler entstehen, die zu Vermögenseinbußen führen.  

Rechtliche Grundlagen der Managerhaftung

Die persönliche Haftung von Organmitgliedern ist in Deutschland klar geregelt:

  • Aktiengesetz (§ 93 AktG) und GmbH-Gesetz (§ 43 GmbHG) verpflichten Manager zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie die Beachtung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse.

  • Haftung besteht gegenüber der Gesellschaft, Aktionären und in bestimmten Fällen auch gegenüber Dritten.
  • Die Rechtsprechung zeigt eine zunehmende Tendenz zur strikten Haftung bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei komplexen Transaktionen wie M&A.

Eine Unternehmensübernahme kann zudem zu einem Reputationsschaden und zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft führen, wenn der Übernahmeversuch in einer Übernahmeschlacht endet. Ein ähnliches Beispiel zeigte eine der teuersten Übernahmen der Wirtschaftsgeschichte mit einem anschließenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Vodafone-Deal: Das Ende von Mannesmann und ein spektakulärer Gerichtsprozess – eine Chronologie - manager magazin).

Festzuhalten ist auch, dass der Vorstand bei einem Unternehmensverkauf bei der Planung und Verhandlung grundsätzlich nicht weisungsgebunden ist. Der weitreichende, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensspielraum findet seine Grenze allerdings in der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 93 Abs.1 S.1 AktG. Der Vorstand hat hierbei stets das Gesellschaftsinteresse zu wahren. Dies kann im Einzelfall die Erzielung des höchstmöglichen Kaufpreises bedeuten oder auch die Transaktionssicherheit und die strategische Perspektive für den Unternehmensverkauf sein.  

Im Rahmen einer M&A-Transaktion können zusätzliche Haftungstatbestände auf das Management zukommen. Für das Management des Verkäuferunternehmens kann gegenüber dem Käuferunternehmen eine Haftung aus Culpa in Contrahendo nach §§ 311 Abs.2 und Abs.3, 241 Abs.2 BGB erwachsen, wenn das Management eigenes Vertrauen gegenüber dem Käufer in Anspruch nimmt und in deren Folge bei dem Käuferunternehmen ein Schaden entsteht. So kann ein haftungsbewährtes Schuldverhältnis durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen und nicht nur zwischen den künftigen Vertragsparteien, sondern auch zu dritten Personen (wie dem Management), wenn diese in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen. Liegt dieser Sachverhalt vor, so kann das Management des Verkäuferunternehmens persönlich dazu verpflichtet sein Rücksicht auf die Interessen des Käuferunternehmens zu nehmen. 

Im zweiten Teil dieses Beitrags erfahren Sie, welche Rolle die D&O-Versicherung bei M&A-Transaktionen spielt, wo ihre Grenzen liegen und welche konkreten Maßnahmen Manager jetzt ergreifen sollten, um sich optimal abzusichern.

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