Praxisrelevante Aspekte der Deckungszusage

Eine der wichtigsten Willenserklärungen, die ein Versicherer gegenüber einem Versicherten abgibt, ist die Deckungszusage, also die verbindliche Erklärung, eine bestimmte Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen zu wollen. Sie bindet den Versicherer in besonderem Maße, wie ein jüngerer Beschluss des OLG Nürnberg (Beschl. v. 9.8.2021 – 8 U 1012/21, r+s 2021, 632) wieder einmal vor Augen geführt hat. Das gibt Anlass, über einige praktisch relevante Aspekte der Deckungszusage zu berichten.


Konkludente Deckungszusage

Wie jede Willenserklärung kann auch eine Deckungszusage konkludent geäußert werden. Im Fall des OLG Nürnberg geschah dies dadurch, dass der Haftpflichtversicherer des Versicherten nach einer Streitverkündung gegen diesen einen Rechtsanwalt mandatierte, der den Versicherten fortan im Prozess vertrat, Einsicht in die Gerichtsakten nahm, den Beitritt zum Rechtsstreit erklärte und mit den Anwälten anderer Verfahrensbeteiligter korrespondierte.

Das durfte der Versicherte mangels gegenteiliger Äußerung des Versicherers ihm gegenüber als stillschweigende Rechtsschutzzusage auffassen: „Da der Kl. bedingungsgemäß verpflichtet war, der Bekl. die Führung des Verfahrens auf deren Kosten zu überlassen, durfte er das Verhalten der Bekl. als Deckungszuge verstehen. Dies gilt umso mehr, als der VR die Prozessführung zu übernehmen hat, wenn es zu einem Versicherungsfall gekommen ist (…). Anderenfalls hätte die Bekl. rechtzeitig und unmissverständlich erklären müssen, dass sie den vertraglich vorgesehenen Rechtsschutz nicht gewährt (…)“ (OLG Nürnberg, aaO., Rn 23).

Unternimmt der Haftpflichtversicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalls Bemühungen zur Anspruchsabwehr und tut er damit das, wozu er gem. § 100 VVG – u.a. – verpflichtet ist („unbegründete Ansprüche abzuwehren“), muss er den Versicherten also „rechtzeitig und unmissverständlich“ darauf hinweisen, falls dieses Bemühen nicht als Rechtsschutzzusage verstanden werden soll.

Hieraus folgt: Im eigenen Interesse sollte der Versicherer sich immer wieder Gedanken darüber machen, wie sein vergangenes und gegenwärtiges Verhalten – Tun oder Unterlassen – aus Sicht des Versicherten verstanden werden muss. Das gilt nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer konkludenten Deckungszusage, sondern genauso unter dem einer konkludenten Deckungsablehnung. Beide können dem Versicherer ähnlich gefährlich werden.

Eine konkludente Deckungszusage etwa dadurch, dass der Versicherer, ohne es zu wissen, eine Verpflichtung begründet, die möglicherweise über das hinausgeht, was er nach dem Versicherungsvertrag schuldet. Und eine konkludente Deckungsablehnung etwa dadurch, dass sie den Versicherten von der Obliegenheit befreit, die Regulierung dem Versicherer zu überlassen. Nach einer Deckungsablehnung besteht diese Obliegenheit nämlich nicht mehr, so dass der Versicherer, wenn sich die Ablehnung als rechtswidrig erweist, grundsätzlich an eine vom Versicherten veranlasste Regulierung, etwa einen Haftungsvergleich, gebunden ist:

„[25] Im Ergebnis zutreffend hat das LG schließlich eine Bindungswirkung des (außergerichtlichen) Vergleichs vom 12.2.2019 für den hier anhängigen Deckungsprozess angenommen. (…) [27] Einem vom [Versicherten] mit dem Geschädigten geschlossenen Vergleich kommt grundsätzlich nur dann Bindungswirkung für das Deckungsverhältnis i. S. v. § 106 Satz 1 VVG (…) zu, wenn dieser Vergleich mit Zustimmung des VR abgeschlossen worden ist oder wenn und soweit ohne den Vergleich eine Haftpflichtschuld nach materieller Rechtslage tatsächlich bestehen würde\” (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.2021 – IV ZR 309/19, NJW 2021, 1823 Rn. 12 mwN). Letzteres ist gegebenenfalls inzident im Deckungsprozess gegen den VR zu klären. [28] Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Denn tragender Grund für die Bindungswirkung und maßgeblich für die Bestimmung von Reichweite und Umfang dieser Bindungswirkung ist die Möglichkeit des VR, die ihm eingeräumten Rechte bei dem gerichtlich und außergerichtlich geführten Haftpflichtstreit wahrzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 12 mwN). (…) Entscheidet er sich gegen die Übernahme der Prozessführung, weil er sich nicht als zur Deckung verpflichtet ansieht, ist er grundsätzlich an die Feststellungen im Haftpflichtverhältnis gebunden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich getroffen worden sind (vgl. Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 106 Rn. 18). Der VR kann sich dann nicht darauf berufen, dass der Vergleich nicht sachgerecht gewesen sei (vgl. BGH, Urt. v. 16.5.1966 – II ZR 21/64, VersR 1966, 625; OLG Hamm, VersR 1994, 925; OLG Düsseldorf, r+s 2002, 148 = VersR 2002, 748). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der VN in zumindest leichtfertiger Weise seine eigenen wohlverstandenen Interessen missachtet, indem er einen Betrag anerkennt, der grob unbillig ist und den VR in sachlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. OLG Frankfurt a.M., VersR 2013, 617, 619). Außerhalb solcher Ausnahmefälle ist der VR auch ohne Regelung in den AVB nach Treu und Glauben so zu behandeln, als habe er seine Zustimmung zum Abschluss des Vergleichs erteilt (vgl. Koch, VersR 2013, 617, 623)“ (OLG Nürnberg, aaO., Rn 25 ff.).

Auslegung einer Deckungszusage

Der konkrete Inhalt einer Rechtsschutzzusage ist durch Auslegung zu ermitteln. In der Regel lässt sie sich nicht dahin auslegen, dass der Versicherer auch Freistellung im Sinne des § 100 VVG verspricht. Denn der Freistellungsanspruch ist zur Zeit der Rechtsschutzzusage noch nicht fällig und der Versicherte kann aus dem Versprechen des Versicherers, den Haftpflichtanspruch abzuwehren, nicht ohne weiteres auf das Gegenteil schließen, also darauf, dass der Versicherer bereit sei, den Anspruch zu bezahlen.

Das hat bspw. bereits das OLG Düsseldorf herausgearbeitet: „Die Erklärung der Bekl., Deckungsschutz in Form der Abwehrhilfe zu gewähren, enthält nicht zugleich auch die konkludente Erklärung, dass sie Deckungsschutz durch Zahlung der Versicherungssumme erbringen wird, sofern die geltend gemachten Schadensersatzansprüche tatsächlich bestehen. Zwar sind der Anspruch auf Erbringung der versicherungsvertraglichen Leistung und der Anspruch auf Abwehr unberechtigter Ansprüche Teil des einheitlichen versicherungsrechtlichen Deckungsanspruchs. Das ändert aber nichts daran, dass ein VR einerseits Versicherungsschutz durch Zahlung der Versicherungssumme ablehnen, andererseits aber gleichwohl Hilfe bei der Abwehr der erhobenen Ansprüche gewähren kann. Dieses Verhalten kann darauf beruhen, dass der VR die Abwehrhilfe aus Kulanz leistet, aber auch darauf, dass er sich selbst nicht sicher ist, ob die Gründe, aus denen er sein Leistungsverweigerungsrecht herleitet, hinreichend stichhaltig sind, so dass er trotz Versagung des Versicherungsschutzes selbst noch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Abwehr der erhobenen Haftpflichtansprüche hat. Ferner ist es durchaus denkbar, dass sich ein fehlender Deckungsanspruch erst bei der Abwehr des Haftpflichtanspruchs herausstellt, so zum Beispiel dann, wenn ein wissentlicher Pflichtenverstoß der versicherten Person oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung im Haftpflichtprozess dargetan oder sogar festgestellt wird. Mithin ist die Gewährung von Abwehrhilfe kein Indiz, aus dem sich zwingend ableiten lässt, dass der VN tatsächlich Anspruch auf Deckungsschutz hat. Erst recht stellt eine tatsächlich erbrachte Abwehrhilfe kein Anerkenntnis des einheitlichen Deckungsanspruchs dar (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27. 9. 2006 – 18 U 17/06 Rn. 46, juris)“ (OLG Düsseldorf r+s 2018, 193 Rn 41).

Der BGH sieht das ganz genauso: „Aus der Gewährung von Rechtsschutz kann nicht auf [den] Willen geschlossen werden, auch die Freistellungsverpflichtung (…) zu erfüllen (…)“ (BGH VersR 2009, 1485).

Auch insoweit kommt aber, bei entsprechend unbedachtem Verhalten des Versicherers oder seines Vertreters, ein frühes (ausdrückliches oder) konkludentes Freistellungsversprechen in Betracht, wie etwa das OLG Nürnberg in dem von ihm entschiedenen Fall annimmt: „Darüber hinaus hat die Bekl. über den von ihr beauftragten Rechtsanwalt verlauten lassen, dass eine „Gesamtlösung“ gefunden werden solle. Dies konnte der Kl. nicht anders verstehen, als dass die Bekl. nicht nur Abwehrdeckung erteilt, sondern auch zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter – in noch näher festzulegender Höhe – bereit ist. Die Bekl. hat also mit Einverständnis des Kl. sowohl vorbehaltlos Rechtsschutz gewährt als auch dem Grunde nach eine Freistellung von gegen den Kl. geltend gemachten Ansprüchen in Aussicht gestellt“ (OLG Nürnberg, aaO., Rn 23 f.).

Diese Auslegung – die zu weit geht, weil eine Freistellungszusage nur „dem Grunde nach“ kein sinnvolles Auslegungsergebnis ist – zeigt, dass der Versicherer gut daran tut, sich mit Äußerungen zurückzuhalten und vorsorglich stets zu bekunden, dass seine Verlautbarungen nicht als Deckungszusage verstanden werden können, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

Bindungswirkung einer Deckungszusage

Ist eine Deckungszusage, gleich ob als Rechtsschutz- oder als Freistellungszusage, erst einmal „in der Welt“, kann sie nicht mehr ohne weiteres beseitigt werden, selbst dann nicht, wenn der Versicherer sich zu einer Leistung verpflichtet hat, die er nach dem Versicherungsvertrag gar nicht schuldet. Sie gilt nämlich als „ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis seiner Leistungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.1953 – II ZR 176/52, VersR 1953, 316, 318; OLG Hamm, VersR 1981, 178). Dessen Folge ist, dass [der Versicherer] für die Zukunft mit solchen Einwendungen ausgeschlossen ist, die [er] im Zeitpunkt des Anerkenntnisses bereits gekannt hat oder bei gehöriger Prüfung hätte kennen müssen“ (OLG Nürnberg, aaO., Rn 24).

Deshalb kann eine Deckungszusage beispielsweise nicht mit der Begründung widerrufen werden, dass der Versicherer wegen Ablaufs der Nachhaftungsfrist gar keine Leistung schulde, wenn der Fristablauf im Zeitpunkt der Deckungszusage ohne weiteres erkennbar war: „Dies betrifft im Streitfall den Einwand der bereits verstrichenen Nachhaftungsfrist. Die näheren Umstände hätte die Bekl. prüfen müssen, bevor sie einen Rechtsanwalt mit der – mehr als 4 Jahre andauernden – Vertretung des Kl. (…) beauftragt“ (OLG Nürnberg, aaO., Rn 24). Gleiches gilt für andere typische Leistungsversagungsgründe, etwa den deutlich erkennbaren Nichteintritt eines Versicherungsfalls oder die auf der Hand liegende Verwirklichung eines Risikoausschlusses.

Angesichts dessen sollte ein Versicherer es tunlichst vermeiden, sich durch voreiliges oder unüberlegtes Tun zu einer nicht geschuldeten Deckungszusage hinreißen zu lassen, sei es im Wege einer ausdrücklichen Erklärung oder eines konkludenten Verhaltens. Genau hierauf zielen allerdings Versicherte und ihre Anwälte, wenn sie den zuständigen Sachbearbeiter zu unangemessener Eile drängen oder durch Drohungen unter Druck zu setzen versuchen, etwa durch die Drohung mit einer „Vorstandsbeschwerde“, einer Anzeige an die BaFin oder einer Deckungsklage. Derartiges Verhalten sollte dem Versicherer Anlass geben, ganz besonders aufmerksam zu werden, erst recht nichts zu überstürzen, sondern jegliche Leistungszusage sorgfältig zu prüfen und mit Bedacht zu formulieren. Der Versuch des Versicherten (oder seines Anwalts), sein Interesse mittels Druckentfaltung statt durch überzeugende Argumente zu vertreten, weist nämlich deutlich darauf hin, dass es an solchen fehlt.

Kann der Versicherer nicht abschließend beurteilen, ob ein naheliegender Leistungsversagungsgrund tatsächlich besteht und erscheint ihm ein weiteres Zurückhalten der Deckungszusage bis zum Abschluss aller Prüfungen als unzweckmäßig, weil er bei weiterer Verzögerung mit einer Zerrüttung des Verhältnisses zum Versicherten oder sogar damit rechnen muss, dass sein Untätigbleiben als konkludente Deckungsablehnung gewertet wird, kann er eine vorläufige Deckungszusage unter Widerrufsvorbehalt formulieren: „Hat der Versicherer ernsthafte Anhaltspunkte für seine Leistungsfreiheit, kann er aber wegen noch unklarer Sachlage darüber nicht abschließend befinden, muss er sich entscheiden, ob er Deckungsschutz gewährt oder nicht, und seine Entscheidung dem [Versicherten] bekannt geben. Der Versicherer kann seiner Rechtsschutzverpflichtung in einer solchen Lage auch dadurch genügen, dass er den Rechtsschutz übernimmt unter dem Vorbehalt, die Deckung je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses abzulehnen (…)“ (BGH VersR 2007, 1116 Rn 16).

Im Übrigen kann der Versicherer selbst eine vorbehaltlose Deckungszusage ohne weiteres widerrufen, wenn er nachträglich Einwendungen gegen den Versicherungsschutz kennenlernt, die er im Zeitpunkt der Deckungszusage weder kannte noch erkennen konnte, etwa weil deckungsrelevante Tatsachen ihm vom Versicherten verschwiegen worden sind: „Eine Deckungszusage des Versicherers kann nicht als zwingende Verpflichtung (…) zur Erbringung der von der Deckungszusage umfassten Leistungen angesehen werden. Es ist für den [Versicherten] als Adressaten der Zusage nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass für Leistungsverweigerungs- oder Rückforderungsrechte, die erst nachträglich entstehen oder dem Versicherer bekannt werden, kein Vertrauens- oder Bindungstatbestand erzeugt werden kann“ (LG Köln r+s 2002, 244, 245).

Konsequenzen für Versicherer und Versicherte

Lässt man die geschilderte Rechtslage auf sich wirken, wird deutlich, warum manch eine Deckungszusage in der Praxis länger auf sich warten lässt als dem Versicherten lieb ist und warum oft diverse Vorbehalte und Einschränkungen formuliert sind. Der Versicherer ist hierzu schlichtweg gezwungen, will er verhindern, dass er sich weitergehend verpflichtet als er aufgrund des Versicherungsvertrags schuldet.

Vor allem muss der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls erst einmal Gelegenheit zur Prüfung haben, ob er den Deckungsanspruch des Versicherten gem. § 100 VVG durch Anspruchsabwehr oder durch Freistellung erfüllen will. Ihm allein steht das Recht zur Entscheidung über die Art der Regulierung zu (Regulierungshoheit) – siehe BGH NJW 2014, 2038 Rn 20: „Jedoch kann der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will.“ – während es dem Versicherten obliegt, alles zu unterlassen, was dieses Recht vereiteln könnte.

Folglich hat der Versicherte dem Versicherer die zur Entscheidungsfindung erforderliche Zeit einzuräumen (Prüfungsfrist), womit zum einen der Zeitraum umfasst ist, der zur – angemessen zügigen – Aufklärung des haftungs- und deckungsrechtlich relevanten Sachverhalts benötigt wird und zum anderen der Zeitraum, der zur – ebenso zügigen – rechtlichen Würdigung erforderlich ist. Somit hängt die Länge der Prüfungsfrist stets vom konkreten Einzelfall ab: Sehr einfach gelagerte Fälle werden schon nach wenigen Tagen entscheidungsreif sein, während komplexere Fälle selbst monatelange Prüfungen gerechtfertigt erscheinen lassen können.

Die sich aus der Prüfungsfrist ergebende Wartezeit muss den Versicherten nicht irritieren, denn er hat spätestens dann Anspruch auf eine – ggf. nur vorläufige und mit einem Widerrufsvorbehalt versehene – Rechtsschutzzusage, wenn ihm eine Haftungsklage zugeht und er zur prozessualen Verteidigung anwaltlicher Unterstützung bedarf: „[Es stellt] keine ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsschutzverpflichtung dar, wenn der Versicherer dem [Versicherten] gegenüber leistungsbefreiende Umstände ins Feld führt, den [Versicherten] aber im Unklaren darüber lässt, ob er Deckungsschutz erhält. Seine Entscheidung darüber hat der Versicherer dem [Versicherten] unverzüglich, spätestens aber dann mitzuteilen, wenn er die Anzeige von der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs (…) erhalten hat. Der Versicherer weiß, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dringender Handlungsbedarf besteht, weil dem [Versicherten] allein wegen Fristablaufs Rechtsnachteile in Gestalt eines Vollstreckungsbescheids oder Versäumnisurteils drohen. Deshalb hat der Versicherer dem VN rechtzeitig unmissverständlich zu erklären, ob er den bedingungsgemäß geschuldeten Rechtsschutz gewährt, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, später je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses Leistungsfreiheit geltend zu machen. Gibt der Versicherer eine solche Erklärung nicht ab, nimmt er seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs nicht wahr und gibt damit zugleich seine Dispositionsbefugnis über das Haftpflichtverhältnis auf. Er ist deshalb, solange er seiner Rechtsschutzverpflichtung nicht bedingungsgemäß nachkommt, so zu behandeln, als habe er dem [Versicherten] zur Regulierung freie Hand gelassen. Der [Versicherte] ist demgemäß auch nicht mehr obliegenheitsgebunden. Die Versicherungsbedingungen gestatten es dem Versicherer nicht, sich einer klaren Entscheidung über seine Verpflichtung zum Rechtsschutz zu enthalten, den [Versicherten] darüber im Ungewissen zu lassen und die Arbeits- und Kostenlast sowie das Risiko des Prozessverlustes einseitig auf ihn abzuwälzen, sich aber gleichwohl vorzubehalten, an die Regulierungsentscheidung des [Versicherten] nicht gebunden zu sein, ihn an seinen Obliegenheiten festzuhalten und sich über die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hinaus wegen mangelhafter oder weisungswidriger Prozessführung auf Leistungsfreiheit zu berufen“ (BGH VersR 2007, 1116 Rn 17).

Im Übrigen: Ein ungeduldiger Versicherter mag sich, solange ihm über das Warten hinaus kein Nachteil entsteht, mit einem durchaus zutreffenden Zitat des französischen Philosophen und Pädagogen Jean-Jacques Rousseau (1712 – 1778) trösten: „Wer zu einem Versprechen am längsten braucht, hält am sichersten daran fest.“

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