Selbstbehalt

Unter Selbstbehalt (auch Selbstbeteiligung oder Franchise genannt) versteht man im Versicherungsbereich den finanziellen Anteil, den der/die Versicherungsnehmer(in) im Schadenfall selbst bezahlen muss. Von einer solchen Regelung verspricht man sich auch eine verhaltenssteuernde Wirkung.

So haben etwa Mitglieder von Vorständen bei einer auch zu ihren Gunsten bestehenden Unternehmens-D&O-Versicherung einen Pflichtselbstbehalt zu tragen. Konkret sieht § 93 Abs. 2 Satz 3 des AktG für Vorstände von Unternehmen die in einer der folgenden Rechtsformen operieren (AG, VVaG, gAG, KGaA, SE) einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung i.H.v. von mindestens 10 % der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen des Bruttojahresfestgehaltes vor. Dieser Pflichtselbstbehalt ist wiederum separat versicherbar, wovon regelmäßig auch Gebrauch gemacht wird.

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