So haben etwa Mitglieder von Vorständen bei einer auch zu ihren Gunsten bestehenden Unternehmens-D&O-Versicherung einen Pflichtselbstbehalt zu tragen. Konkret sieht § 93 Abs. 2 Satz 3 des AktG für Vorstände von Unternehmen die in einer der folgenden Rechtsformen operieren (AG, VVaG, gAG, KGaA, SE) einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung i.H.v. von mindestens 10 % der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen des Bruttojahresfestgehaltes vor. Dieser Pflichtselbstbehalt ist wiederum separat versicherbar, wovon regelmäßig auch Gebrauch gemacht wird.