Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht, sind sie der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
Eine Haftung des Geschäftsleiters ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Ausnahme: Die Weisung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.