Sorgfaltspflichtverletzung

Für die D&O-Versicherungspraxis relevant ist § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG als Parallelvorschrift für die Haftung von Vorstandsmitgliedern. Danach müssen Geschäftsführer / Vorstände in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen (und gewissenhaften) Geschäftsmannes / Geschäftsleiters anwenden.

Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht, sind sie der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine Haftung des Geschäftsleiters ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter gehandelt hat.  Ausnahme: Die Weisung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.

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