Eine Umstandsanzeige entfaltet nur Wirksamkeit, wenn die versicherte Person in ihr den Anlass der Anzeige angibt und konkrete Angaben zu Art und Zeitpunkt der tatsächlichen oder möglichen Pflichtverletzung sowie zu Art und Höhe des tatsächlichen oder möglichen Vermögensschadens macht. Eine Umstandsanzeige innerhalb der Nachmeldefrist ist nur für Pflichtverletzungen wirksam, die vor Beendigung des Versicherungsvertrags begangen worden sind und spätestens innerhalb eines bedingungsseitig festgelegten Zeitraums nach Ablauf der Nachmeldefrist zu einem Versicherungsfall führen.
Tritt nach einer Umstandsanzeige ein Versicherungsfall ein, der auf den angezeigten Umständen beruht, wird er so behandelt, als sei er bereits im Zeitpunkt der Anzeige eingetreten. Versicherungsschutz besteht also zu den Vertragsbestimmungen, die am Tag der Anzeige galten. Bei Anzeige nach Vertragsbeendigung zu den Bestimmungen, die am Tag der Beendigung der D&O-Versicherung galten. Zur Regulierung steht maximal der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht verbrauchte Anteil der Versicherungssumme zur Verfügung.