Vermögensschaden

Als Vermögensschaden gilt jeder Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist und sich auch nicht aus diesen beiden herleitet. Vermögensschäden, für die ein Geschäftsleiter in Anspruch genommen wird, lösen in der Regel den D&O-Versicherungsfall aus.

Vermögensschäden beschreiben einen finanziellen Nachteil, den eine natürliche oder juristische Person erleidet. Führt so ein Schaden dazu, dass ein Vorstand oder Geschäftsführer wegen einer behaupteten Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, übernimmt die D&O-Versicherung zunächst die Abwehrkosten und im Ernstfall auch im bedingungsgemäßen Rahmen den zu zahlenden Schadenersatz. Diese beiden Funktionen machen den Kern einer D&O-Versicherung aus: aktiver Rechtsschutz – besonders wichtig wegen der gesetzlich festgelegten Beweislastumkehr – und Freistellung von der Haftung. Woran aber lässt sich erkennen, was genau ein Vermögensschaden ist?

Was ist ein Vermögensschaden?

Unter den Begriff des Vermögens fallen zunächst alle geldwerten Güter und Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Ein Schaden daran heißt Vermögensschaden. Wem vorgeworfen wird, einen solchen Schaden herbeigeführt zu haben, soll dafür verantwortlich sein, dass eine natürliche oder juristische Person, also etwa das eigene Unternehmen, oder eine Personenmehrheit finanzielle Nachteile erlitten hat. Beispiel: Ein Geschäftsführer versäumt eine wichtige Frist und lässt sich deshalb einen Auftrag im sechsstelligen Bereich entgehen. Das mag fahrlässig gewesen sein, im D&O-Kontext reicht das aber bereits für eine Inanspruchnahme aus.

Nicht selten wiegen die Vorwürfe noch deutlich schwerer als eine versäumte Frist. Untreue und andere Delikte streifen neben dem zivilrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz auch das Strafrecht. Wem vorgeworfen wird, Bilanzen gefälscht, Gelder veruntreut oder gestohlen zu haben, steht möglicherweise nicht nur vor dem finanziellen Ruin, sondern mitunter bereits mit einem Bein im Gefängnis. Zu den Vermögensschäden zählt aber auch, zusätzliche Wertschöpfung oder einen anderweitigen Zugewinn zu vereiteln. Fällt beispielsweise die Produktion aus, weil qualifiziertes Personal fehlt, oder drohen Strafen wegen ausgelaufener Software-Lizenzen, müssen sich die betroffenen Geschäftsleiter dafür verantworten.

Diese echten oder auch reinen Vermögensschäden lassen sich daran erkennen, dass sie unmittelbar zu einem finanziellen Nachteil führen. Das gilt übrigens auch für die finanziellen Folgen, die durch Ansprüche von außen entstehen. Beispielsweise gelten auch versäumte oder verspätete Zahlungen an die gesetzlichen Sozialversicherungsträger oder an die Krankenkassen als Vermögensschaden, wenn daraus zusätzliche finanzielle Belastungen über die geschuldeten Beiträge hinaus entstehen – und auch dafür stehen die Geschäftsleiter gerade (Außenhaftung).

Erweiterter Vermögensschadenbegriff

Zwar unterscheidet sich der Vermögensschaden von einem Personen- oder Sachschaden, das eine kann sich jedoch aus dem anderen ergeben. Auch Folgeschäden gelten als Vermögensschaden im D&O-Sinne, wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist

  • Die dem Versicherungsfall zugrundeliegende Pflichtverletzung ist nicht für den Personen- oder Sachschaden ursächlich gewesen, sondern ausschließlich für den Vermögensschaden,
  • Der Personen- oder Sachschaden tritt bei einem Dritten ein, wodurch das Unternehmen der versicherten Person einen Folgeschaden erleidet, der über den Ausgleich des bei diesem Dritten eingetretenen Personen- oder Sachschaden hinausgeht, oder
  • Der Personenschaden besteht in der psychischen Beeinträchtigung einer natürlichen Person („mental anguish“ oder „emotional distress“), die deshalb Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder ähnlichen Rechtsvorschriften geltend macht.

In der Praxis gewährt der D&O-Versicherer sublimitierten Versicherungsschutz zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Abwehr, wenn Personen- oder Sachschäden oder ein Schaden, der sich daraus herleitet, im gleichen Atemzug mit einem Vermögensschaden geltend gemacht werden. Als Vermögensschaden zählen übrigens auch Schäden, die Anteilseigner erleiden, wenn sich der Wert ihrer Anteile an der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen schmälert. Das betrifft Vorstände börsennotierter Unternehmen in besonderem Maße.

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