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D&O-Versicherung für Räte: Aufsichtsrat+

Für Beirat
und Aufsichtsrat:
Eine Frau sitzt auf der Fensterbank im Büro
Aufsichtsrat+

Als Mitglied von Aufsichtsräten oder Beirate sind Sie in einer speziellen Position: Sie tragen viel Verantwortung, haften bei Pflichtverletzungen gesamtschuldnerisch mit Ihrem gesamten Privatvermögen, sind aber durch eine herkömmliche D&O-Versicherung häufig nicht ausreichend geschützt. Mit der Aufsichtsrat+ decken Sie die finanziellen Risiken ab, die Ihre beratende Tätigkeit mit sich bringt. Und bleiben immer integer.

Darum Aufsichtsrat+ von VOV

Damit guter Rat nicht teuer wird

Egal ob durch das Unternehmen mitversichert oder nicht – eine allgemeine D&O-Versicherung wird den Ansprüchen von Aufsichts- und Beiräten oft nicht gerecht. Weil sich zahlreiche Organmitglieder und leitende Angestellte eine Versicherungssumme teilen, kommen mehr Engpässe vor: Vorstände werden oftmals zuerst wegen einer möglichen Vorstandspflichtverletzung belangt; werden Sie als Aufsichtsrat später ebenfalls involviert, kann die Versicherungssumme durch Abwehrkosten bereits stark beansprucht worden sein.

Mit der Aufsichtsrat+ machen Sie sich unabhängig von firmeninternen Dynamiken, schützen Ihr Privatvermögen und legen etwaige Konflikte seriös bei. Außerdem hilft die Aufsichtsrat+ bei der persönlichen Fortbildung als Aufsichtsrat.

Versicherungsleistungen

Unsere Aufsichtsrat+ umfasst: D&O für Aufsichtsräte

Exklusive Versicherungssumme

Eine separate Deckung als Exzedenten-Lösung allein für Aufsichtsräte und Beiräte.

Erstberatung bei Deckungsablehnung

Sofortige juristische Unterstützung, falls der Grundversicherer die Deckung ablehnt – auch wenn das ebenfalls die VOV ist. Außerdem erhalten Sie präventive Beratung; wir unterstützen Sie, noch bevor Haftungsrisiken entstehen.

Sechs Assistance-Leistungen

Zusätzliche Services, die speziell auf die Bedürfnisse von Aufsichtsräten zugeschnitten sind, in Kooperation mit dem Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat (AdAR) e.V.

Schutz vor Interessenkonflikten

Die eigenständige Police verhindert Konflikte mit anderen Organen des Unternehmens.

Im Konferenzraum diskutieren mehrere Parteien
Fallbeispiel

Fallbeispiel Aufsichtsrat+

Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt: Die VOV unterstützt einen ehemaligen Aufsichtsrat und Vorstand in einem komplexen Millionen-Streit mit einer passgenauen D&O-Versicherung.

Informationen und Dokumente

Meistgestellte Fragen

Was schützt eine D&O-Versicherung?

Geschützt wird das Privatvermögen eines Geschäftsführers, Vorstands, Aufsichtsrats oder eines leitenden Angestellten, falls dieser wegen eines
vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeit auf Schadensersatz vom eigenen Unternehmen in Anspruch genommen wird.  
Konkret übernimmt die D&O-Versicherung die Kosten der qualifizierten Schadenabwehr und etwaige Schadenersatzzahlungen.
Wer sich gegen Managerhaftungsrisiken schützen will, braucht also eine D&O-Versicherung.
 

Was ist eine D&O-Versicherung?

D&O ist die Abkürzung für „Directors and Officers“; D&O-Versicherungen schützen also Unternehmensleitung und Aufsichtsgremien, Entscheider und Management. Sie sind auch als Organ- oder Managerhaftpflicht bekannt und ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Eine D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen von Entscheidern, wenn diese als versicherte Person persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil bei Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit Pflichten verletzt worden sind, bzw. verletzt worden sein sollen. In über 90 Prozent der Fälle ist der Anspruchsteller das „eigene“ Unternehmen, es können aber auch Außenansprüche von Dritten vorkommen.

Neben der Unternehmens-D&O-Versicherung gibt es auch die Vereins-D&O, Selbstbehalt-D&O, Aufsichtsrat-D&O und persönliche D&O-Versicherung, die jedes einzelne Organmitglied ausschließlich für die eigenen Bedürfnisse verhandeln und abschließen kann.

Was sind häufige Fälle, bei denen eine D&O-Versicherung greift?

Nichtbeachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze: Das sind für Unternehmen zentrale Themen wie die Prinzipien der Rentabilität, Wirtschaftlichkeit, Liquidität und Risikostreuung. Eine Nichtbeachtung kann
sich beispielsweise auf die fehlerhafte Kalkulation von Projekten und
Aufträgen oder die mangelhafte Sicherstellung ausreichender Liquidität 
beziehen.

Unternehmenserwerb ohne ausreichende Due Diligence: Hierzu gehört beispielsweise der Fall, wenn vor einer Unternehmensübernahme oder -transaktion nicht alle relevanten Informationen eingeholt, ausreichend analysiert oder geprüft und so Risiken verkannt wurden.

Nicht-Ausnutzen von Steuervorteilen und Subventionen: Dazu zählen Fristversäumnisse, die verspätete Abgabe von Anträgen oder auf das grundsätzliche Versäumnis, eine Subvention überhaupt abzurufen.

Fehlende Reaktion auf Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes: Das kann beispielsweise das Versäumen von Effizienzsteigerungen in den Unternehmensprozessen mit den Möglichkeiten der Digitalisierung sein. Denn das Management sollte das geführte Unternehmen auf konjunkturelle Schwankungen, regulatorische Änderungen oder den technologischen Fortschritt rechtzeitig einstellen können.

Fehlerhafte Auswahl oder Kontrolle von Mitarbeitenden: Ein Unternehmen und sein Management sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen beschäftigten Personen die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Integrität und sonstigen Voraussetzungen erfüllen, um ihre Positionen effektiv auszufüllen.

Verspätetes Stellen eines Insolvenzantrags: Das Management eines Unternehmens muss lokale Gesetze und Verfahren genau kennen und für den Insolvenzantrag auch professionelle Beratung einholen. Häufiger Haftungsauslöser für D&O-Schadenfälle sind durch das Management veranlasste Zahlungen nach Insolvenzreife.

Fehlende Compliance-Strukturen: Die von der Unternehmensleitung vorzuweisenden Compliance-Strukturen eines Unternehmens können nach Branche, Größe, Standort und anderen Faktoren variieren. Sie stellen sicher, dass das Unternehmen und seine Mitarbeitenden Gesetze, Vorschriften, interne Richtlinien sowie ethische Standards einhalten. Elemente sind beispielsweise die Bestellung von Compliance-Beauftragten oder die Implementierung eines Risikomanagements. Sollte ein solches Risikomanagementsystem fehlen oder nicht angemessen sein, kann das haftungsrelevant sein.
 

Welche Funktionen erfüllt eine D&O-Versicherung?

Rechtsschutzfunktion: Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehrkosten im Falle einer unberechtigten persönlichen Inanspruchnahme. Dazu gehören Anwalts-, Gerichts-, Gutachter- oder Sachverständigenkosten sowie Zeugenauslagen oder Reisekosten.

Freistellungsfunktion: Kommt es zu einem Pflichtenverstoß, der zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen oder Dritte führt, so sind Sie für den eingetretenen Vermögensschaden persönlich haftbar. Die D&O-Versicherung schützt vor den Folgen solcher persönlichen Inanspruchnahmen, indem sie bei einem berechtigten Schadenersatzanspruch die Schadensumme ausgleicht.  

Schutz für das Unternehmen: Unternehmen bieten ihren Organmitgliedern oft eine D&O-Versicherung an, häufig fordern Organmitglieder diese auch selbst ein. Der durch eine D&O-Versicherung vermittelte Schutz ist also ein wesentlicher Baustein, um qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und zu halten. Auch für Unternehmen selbst bieten D&O-Versicherungen Vorteile: Sie kann im Schadenfall helfen, Imageschäden für das Unternehmen zu begrenzen, sowohl nach außen als auch nach innen, indem etwa frühzeitig auf eine Einigung hingewirkt wird. Zudem dient die D&O-Versicherung dem Unternehmen als Bilanzschutz, indem sie das Organ von dem Schadenersatzanspruch freistellt und die Forderung des Unternehmens ausgleicht. Manche Deckungselemente kommen dabei ausschließlich dem Unternehmen zugute – und nicht Ihnen.

 

Relevante Glossar­einträge

Assistance-Leistungen

Assistance (franz. für Beistand) wird in der Versicherungswirtschaft als Fachausdruck für Leistungen verwendet, die ein Versicherungsnehmer zusätzlich nutzen kann.

Die VOV Aufsichtsrat+ beispielsweise bietet Versicherten in Kooperation mit dem Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat (AdAR) e.V. sechs Assistance-Leistungen, die den versicherten Aufsichtsratsmitgliedern unmittelbar im Rahmen ihrer Weiterbildung bzw. fachlichen Qualifikation zugutekommen. Damit orientiert sich die Aufsichtsrat+ zielgerichtet an den Bedürfnissen von Aufsichtsräten und Beiräten und leistet einen wesentlichen Beitrag zu deren Professionalisierung.

Mehr zur Aufsichtsrat+-Versicherung

Eigenschaden

Eigenschäden sind Schäden, die ein Unternehmen nicht unmittelbar gegenüber einer per D&O-Police versicherten Personen geltend machen kann.

Ein Beispiel:
Ein Unternehmen schließt für den Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung ab, die Schäden von bis zu 1 Million Euro pro Versicherungsperiode abdeckt.

Einer der Geschäftsführer soll eine Pflichtverletzung begangen und dadurch einen Schaden in Höhe von 1 Million Euro verursacht haben. Wegen einer wirksam erfolgten Entlastung haftet der Betroffene aber nicht mehr und kommt selbst zwar unbeschadet davon, doch über die Eigenschadenklausel im D&O-Vertrag lässt sich die Firma den Schaden vom Versicherer in voller Höhe erstatten.

Die Versicherungssumme ist also aufgebraucht und steht selbst dann nicht mehr bereit, wenn derselbe Geschäftsführer – oder irgendeine andere versicherte Personen – während derselben Versicherungsperiode wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen würden.
 
Eigenschaden kann also ernste Konsequenzen haben.

Falls in einem D&O-Bedingungswerk eine solche Eigenschadenregelung aufgenommen worden ist, erhalten versicherte Unternehmen auch dann Schadenersatz, wenn eine versicherte Person einen zwar grundsätzlich von der D&O-Police abgedeckten Schaden verursacht hat, dieser aber nicht geltend gemacht werden kann, beispielsweise:

  • weil das versicherte Unternehmen die versicherte Person von der Haftung rechtswirksam freigestellt hat, bevor diese eine Pflichtverletzung begeht, oder auf die Geltendmachung und / oder Durchsetzung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet hat
  • soweit kein Anspruch gegen die versicherte Person mehr besteht oder sich dieser nicht mehr durchsetzen lässt, weil der Betroffene entlastet worden ist
  • falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstvertrag bei einem anderen versicherten Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann.

Auf den ersten Blick erscheinen solche „Eigenschadenklauseln“ vorteilhaft, weil auch dann Geld fließt, wenn betroffene Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer von der Haftung freigestellt sind und die D&O-Versicherung deshalb normalerweise nicht einspringt. Das Problem: Dafür sind D&O-Versicherungen nicht gedacht – vielmehr sollen solche Policen das Privatvermögen von Managern schützen, und zwar für den Fall, dass diese wegen einer begangenen oder behaupteten Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.

Die Deckung folgt dem allgemeinen Verständnis nach der Haftung, sodass bei einer Privilegierung dieser Haftung kein Versicherungsschutz für den privilegierten Teil mehr erforderlich ist.

Wer nicht schutzlos dem Sturm ausgesetzt sein möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die Unternehmens-D&O möglichst wenig oder idealerweise gar keine Eigenschadenklauseln enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass die Versicherungssumme im Ernstfall auch tatsächlich in vollem Umfang bereitsteht, um gegen ein Organ gerichtete Ansprüche abzuwehren oder den entstandenen Schaden zu ersetzen. Anderenfalls müssen Betroffene die finanziellen Konsequenzen allein tragen – und das kann teuer werden, denn sie haften der Höhe nach unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Mehr zur Unternehmens-D&O 

Fremdmandate

Werden Mitarbeitende des Versicherungsnehmers in dessen Interesse oder auf Weisung in Organfunktion bei dritten Unternehmen für Leitungs- oder Aufsichtstätigkeiten entsendet, so können diese Fremdmandate auch im Rahmen einer D&O-Versicherung in den Versicherungsschutz einbezogen werden.

Versichert ist demnach die Tätigkeit versicherter Personen im Rahmen der Ausübung von entsprechenden Mandaten in dritten Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen. Kein Versicherungsschutz besteht häufig für Fremdmandate in börsennotierten Unternehmen, Unternehmen mit Sitz in den USA, Finanzdienstleistungsunternehmen und eventuell weiteren Branchen.
 

Versicherung für fremde Rechnung

Eine Unternehmens-D&O-Police ist eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 43 VVG. Versicherungsnehmer ist das jeweilige Unternehmen, versicherte Personen sind vor allem die entsprechenden Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichts- oder Beiräte). Nach §§ 44, 45 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin kann die versicherte Person folglich die Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur dann ausüben, wenn sie im Besitz eines Versicherungsscheins ist.

Damit die Versicherungsnehmerin aber nicht willkürlich zum Nachteil einzelner versicherter Personen über die Inanspruchnahme der D&O-Versicherung verfügen kann, sind bedingungsseitige Regelungen, wonach die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den versicherten Personen zustehen, allgemein üblich.

Mehr zur Unternehmens-D&O 

D&O-Wissen

Fallbeispiele, Blogbeiträge und Glossar – hier finden Sie alles Wissenswerte aus der Welt der D&O. Damit Sie nicht nur gut geschützt, sondern auch bestens informiert bleiben.

Digitale Versicherungsberatung mit VOV-Rechner auf Tablet
Organhaftung „Ich habe meine eigene D&O-Versicherung

Warum ist eine persönliche D&O-Versicherung für Manager unverzichtbar? Was sind die Risiken von Eigenschadenklauseln in Unternehmenspolicen? Und wie kann eine individuelle D&O-Deckung zusätzliche Sicherheit bieten, wenn Sie das Unternehmen verlassen? Franz M. Held erklärt die Herausforderungen und Chancen der D&O-Versicherung und gibt wertvolle Einblicke in die Notwendigkeit einer persönlichen Absicherung.

Closed-Schild im Fenster
Organhaftung Unternehmensinsolvenzen und die Versicherbarkeit in der D&O-Versicherung

In Deutschland steigen die Unternehmensinsolvenzen seit einigen Jahren wieder deutlich an – ein Trend, der sich laut Prognosen auch 2025 fortsetzen wird. Für Geschäftsführende bedeutet das: erhöhte persönliche Haftungsrisiken.

Deckung Reputationsschutz in der D&O-Versicherung

Der Ruf eines Unternehmens ist zentral für seinen Erfolg – das ist klar. Wie wichtig ist allerdings der Reputationsschutz bei einer D&O-Versicherung? Oliver Lange erklärt anhand eines OLG-Urteils zur Wirecard AG, worauf es bei Klauseln zum Reputationsschutz bei D&O-Versicherungen für Unternehmen ankommt.

Organhaftung Unsichtbare Sicherheit, sichtbare Wirkung: Der Einfluss von D&O-Versicherungen auf das Entscheidungsverhalten

Psychologische Sicherheit ist zentral im Führungsalltag – und wer sich mit einer D&O-Versicherung absichert, kann das für sich nutzen. Wie genau, erläutert Josefine Kunz.

Versicherungsdokumente gestapelt mit Büroklammern im Büro
Rechtssprechung Der Bußgeldregress in der D&O-Versicherung

Die Rückforderung von Kartellbußgeldern durch Unternehmen bleibt rechtlich unklar. Doch falls ein Bußgeldregress möglich ist, stellt sich die Frage: Greift die D&O-Versicherung? Welche Kosten übernimmt sie – und wo sind die Grenzen? Christoffer Gruppe gibt einen Überblick zur aktuellen Rechtslage.

Selbstbehalt Der Pflicht-Selbstbehalt in der D&O-Versicherung

Im Schadensfall müssen Vorstandsmitglieder bei Bestehen einer Unternehmens-D&O einen Selbstbehalt übernehmen. Diese Regelung soll die Vorstände zu mehr Vorsicht anhalten. Was es mit dem Pflicht-Selbstbehalt auf sich hat und was man bei der D&O beachten muss, erklärt Christina Held.

Organhaftung Publikation: Erkenntnisgewinne bei der D&O-Versicherung

Der GDV hat am 20.10.2023 die D&O-Geschäftsstatistik 2022 mit einer Medieninformation veröffentlicht. Tenor: Die Wirtschaftsaussichten sind schlecht, die Zahl der Insolvenzen steigt. Deshalb rechnen die D&O-Versicherer mit vermehrten Schadenersatzforderungen gegen Manager. Hinzu kämen stetig wachsende Compliance-Anforderungen, zuletzt etwa durch das Lieferketten- oder das Hinweisgeberschutzgesetz, so dass auch Verstöße gegen Compliance-Vorgaben zunehmen könnten.

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