D&O-Versicherung für Unternehmen
Versicherung

Unternehmen
Für die meisten Unternehmen wird der Wettbewerb immer härter. Alle müssen effizienter werden. Doch manchmal geschehen unter Zeitdruck Fehler im Management, die schon bei geringer Fahrlässigkeit teuer werden. Für die betroffenen Führungskräfte – und das Unternehmen.
Schützen Sie Firmen- und
Privatvermögen.
Organmitglieder wie Geschäftsführer und Vorstände haften mit ihrem Privatvermögen für Pflichtverletzungen. Ansprüche können sowohl intern als auch durch außenstehende Dritte geltend gemacht werden, etwa durch Partner oder Behörden.
Die D&O-Police, auch Managerhaftpflicht genannt, übernimmt in solchen Fällen die Deckung berechtigter Schadenersatzforderungen. Dabei ist egal, ob aufgrund unternehmerischer Entscheidung eigenständig oder über eine Verschaffungsklausel im Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Und: Die D&O-Versicherung bietet Rechtsschutz zur Abwehr unberechtigter Ansprüche. Das reduziert Ihr finanzielles Risiko als Führungskraft und Unternehmen deutlich.
Schützen Sie sich mit unserer Directors-&-Officers-Versicherung (D&O) vor persönlichen Haftungsrisiken und sichern Sie auch das Firmenvermögen ab.

Die VOV ReCo-Spezialisten für Ihr Unternehmen
Das Unternehmen ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, aber noch nicht insolvenzreif – und Sie brauchen Unterstützung? Mit dem ReCo-Baustein in Ihrer D&O-Versicherung bei der VOV haben Sie fachkundigen Rat an Ihrer Seite: Wir übernehmen die Kosten für bis zu 40 Arbeitsstunden unserer ReCo-Fachleute, um den Eintritt eines Versicherungsfalls überhaupt zu vermeiden. Diese Restrukturierungsversicherung (auch: Restructuring Cover) schützt Sie, ehe es zum Schlimmsten kommt.

Das umfasst die D&O für Unternehmen
Umfassender Haftungsschutz
Absicherung persönlicher Haftungsrisiken von Organmitgliedern wie Geschäftsführern (§ 43 GmbHG) und Vorständen (§ 93 AktG) – inklusive extensiver Rechtsschutzfunktion.
Beratungsservice
Unterstützung bei der Implementierung von Compliance-Maßnahmen zur Risikominimierung.
Schadenersatzleistung
und Ausfallschutz
Regulierung berechtigter Forderungen bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Bilanzschutz
Vermeidung finanzieller Belastungen für das Unternehmen durch Managementfehler.

D&O-Versicherung für Unternehmen
Entlastung für Gesellschafter-Geschäftsführer: In einem komplexen Haftungsfall stellt die VOV mit ihrer D&O-Versicherung sicher, dass private Vermögenswerte geschützt bleiben.
Informationen und Dokumente
Meistgestellte Fragen
Wie unterscheidet sich eine Unternehmens-D&O-Versicherung von einer persönlichen D&O-Versicherung?
Was viele Entscheider nicht wissen: Die Versicherungssumme einer D&O-Versicherung steht für viele versicherte Personen und das Unternehmen selbst nur einmal pro Versicherungsperiode zur Verfügung. Die einzelne versicherte Person muss also damit rechnen, dass die Versicherungssumme insbesondere
in komplexeren Schadenszenarien auf mehrere Parteien aufgeteilt wird. Für
die einzelne Person bleibt dann nicht viel übrig.
Eine persönliche D&O-Versicherung schützt Sie – unabhängig von
Unternehmenspolicen.
Unternehmens-D&O-Versicherung: Die Unternehmens-D&O-Versicherung schützt sämtliche Organmitglieder eines Unternehmens inklusive aller Organmitglieder der mitversicherten Tochterunternehmen sowie weitere benannte Personen. Das Unternehmen ist Versicherungsnehmerin und zahlt die Prämien.
Persönliche D&O-Versicherung: Eine persönliche D&O-Versicherung
schließen Sie als Organmitglied, Prokurist oder leitender Angestellter für sich selbst ab. Ihnen steht eine individuelle, durch andere unantastbare Versicherungssumme zum Schutz ausschließlich des eigenen Vermögens zur Verfügung. Der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung ist mit oder ohne eine bereits bestehende Unternehmens-D&O-Versicherung möglich.
Was schützt eine D&O-Versicherung?
Geschützt wird das Privatvermögen eines Geschäftsführers, Vorstands, Aufsichtsrats oder eines leitenden Angestellten, falls dieser wegen eines
vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeit auf Schadensersatz vom eigenen Unternehmen in Anspruch genommen wird.
Konkret übernimmt die D&O-Versicherung die Kosten der qualifizierten Schadenabwehr und etwaige Schadenersatzzahlungen.
Wer sich gegen Managerhaftungsrisiken schützen will, braucht also eine D&O-Versicherung.
Was ist eine D&O-Versicherung?
D&O ist die Abkürzung für „Directors and Officers“; D&O-Versicherungen schützen also Unternehmensleitung und Aufsichtsgremien, Entscheider und Management. Sie sind auch als Organ- oder Managerhaftpflicht bekannt und ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Eine D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen von Entscheidern, wenn diese als versicherte Person persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil bei Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit Pflichten verletzt worden sind, bzw. verletzt worden sein sollen. In über 90 Prozent der Fälle ist der Anspruchsteller das „eigene“ Unternehmen, es können aber auch Außenansprüche von Dritten vorkommen.
Neben der Unternehmens-D&O-Versicherung gibt es auch die Vereins-D&O, Selbstbehalt-D&O, Aufsichtsrat-D&O und persönliche D&O-Versicherung, die jedes einzelne Organmitglied ausschließlich für die eigenen Bedürfnisse verhandeln und abschließen kann.
Wer braucht eine D&O-Versicherung?
Die D&O-Versicherung bietet Schutz für Entscheidungsträgerinnen und -träger in Unternehmen und Vereinen vor persönlicher Haftung für Entscheidungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit treffen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Organmitglieder – also Vorstand, Geschäftsführung sowie Aufsichtsrat oder Beirat – ebenso wie für deren Vertreter, faktische Organe, leitende Angestellte und Prokuristen, aber zum Beispiel auch für Interimsmanager, Compliance- und Datenschutzbeauftragte.
D&O für Geschäftsführer: § 43 Abs. 1 GmbHG (GmbH-Gesetz) bestimmt, dass ein Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Neben dieser allgemeinen Haftungsregelung existieren verschiedenste weitere Haftungstatbestände nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern beispielsweise auch im Verhältnis zu Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus. Dabei haftet ein Geschäftsführer regelmäßig mit seinem gesamten privaten Vermögen – schon bei einfacher Fahrlässigkeit.
D&O für Vorstände: Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemäß AktG § 93 Abs. 2 gegenüber dem Unternehmen oder Dritten bei Pflichtverletzungen gleichermaßen wie ein GmbH-Geschäftsführer. Es ist jedoch einem noch höheren Inanspruchnahmerisiko ausgesetzt, da der Aufsichtsrat seinerseits verpflichtet ist, Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied auch zu verfolgen.
D&O für Aufsichtsräte: Verletzen Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten schuldhaft, auch fahrlässig, so haften auch sie gemäß § 116 AktG gegenüber der Gesellschaft für einen Vermögensschaden mit ihrem Privatvermögen.
Wie unterscheidet sich eine D&O-Versicherung von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Eine D&O-Versicherung schützt insbesondere die unbegrenzt haftenden Organmitglieder. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hingegen schützt das Unternehmen und alle seine Angestellten bei Fehlern aus dem
operativen Handeln. Organmitglieder, die ihr Privatvermögen absichern
möchten, benötigen also eine D&O-Police.

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Relevante Glossareinträge
Außenhaftung
Die Außenhaftung betrifft vorrangig Unternehmensleitungen und wie sie haften, wenn sie sich gegen einen von außen an sie gerichteten Schadenersatzanspruch erwehren müssen. Diese Ansprüche machen nur einen geringen Anteil der D&O-Schadenfälle aus – 90 Prozent kommen aus dem eigenen Unternehmen statt von außen.
Was die Außenhaftung so gefährlich macht, ist die Menge möglicher Anspruchsteller: eigene Kunden über Lieferanten bis hin zu Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger. Sie gehen meist nach erfolgter Insolvenzeröffnung gegen die Unternehmensleitung vor, wenn Rechnungen nicht mehr bezahlt werden oder die fälligen Beiträge offenbleiben.
Eine Regelung zur Haftung der Betroffenen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 823 Absatz 2 BGB). Daraus und aus einer Vielzahl spezialgesetzlicher Haftungsnormen ergeben sich mögliche Ansprüche, die sich gegen Manager richten können und teils gravierende Folgen nach sich ziehen. Dazu zählen vor allem strafrechtliche Konsequenzen, falls sich Geschäftsführung oder Vorstand tatsächlich etwas vorwerfen lassen muss. Einschlägig ist beispielsweise die Strafvorschrift des Betrugs (§ 263 StGB).
Ähnlich wie bei Ansprüchen, die ein Unternehmen geltend macht (Innenhaftung), drohen zudem hohe finanzielle Risiken. Sie ergeben sich vor allem aus der Ersatzpflicht der Geschäftsführung gegenüber Dritten, etwa weil Sozialversicherungsbeiträge unvollständig oder gar nicht abgeführt worden sind oder wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Steuern. Auch in einem solchen Fall müssen sich die Betroffenen womöglich strafrechtlich verantworten (vgl. § 266a StGB).
Eigenschaden
Eigenschäden sind Schäden, die ein Unternehmen nicht unmittelbar gegenüber einer per D&O-Police versicherten Personen geltend machen kann.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen schließt für den Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung ab, die Schäden von bis zu 1 Million Euro pro Versicherungsperiode abdeckt.
Einer der Geschäftsführer soll eine Pflichtverletzung begangen und dadurch einen Schaden in Höhe von 1 Million Euro verursacht haben. Wegen einer wirksam erfolgten Entlastung haftet der Betroffene aber nicht mehr und kommt selbst zwar unbeschadet davon, doch über die Eigenschadenklausel im D&O-Vertrag lässt sich die Firma den Schaden vom Versicherer in voller Höhe erstatten.
Die Versicherungssumme ist also aufgebraucht und steht selbst dann nicht mehr bereit, wenn derselbe Geschäftsführer – oder irgendeine andere versicherte Personen – während derselben Versicherungsperiode wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen würden.
Eigenschaden kann also ernste Konsequenzen haben.
Falls in einem D&O-Bedingungswerk eine solche Eigenschadenregelung aufgenommen worden ist, erhalten versicherte Unternehmen auch dann Schadenersatz, wenn eine versicherte Person einen zwar grundsätzlich von der D&O-Police abgedeckten Schaden verursacht hat, dieser aber nicht geltend gemacht werden kann, beispielsweise:
- weil das versicherte Unternehmen die versicherte Person von der Haftung rechtswirksam freigestellt hat, bevor diese eine Pflichtverletzung begeht, oder auf die Geltendmachung und / oder Durchsetzung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet hat
- soweit kein Anspruch gegen die versicherte Person mehr besteht oder sich dieser nicht mehr durchsetzen lässt, weil der Betroffene entlastet worden ist
- falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstvertrag bei einem anderen versicherten Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann.
Auf den ersten Blick erscheinen solche „Eigenschadenklauseln“ vorteilhaft, weil auch dann Geld fließt, wenn betroffene Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer von der Haftung freigestellt sind und die D&O-Versicherung deshalb normalerweise nicht einspringt. Das Problem: Dafür sind D&O-Versicherungen nicht gedacht – vielmehr sollen solche Policen das Privatvermögen von Managern schützen, und zwar für den Fall, dass diese wegen einer begangenen oder behaupteten Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.
Die Deckung folgt dem allgemeinen Verständnis nach der Haftung, sodass bei einer Privilegierung dieser Haftung kein Versicherungsschutz für den privilegierten Teil mehr erforderlich ist.
Wer nicht schutzlos dem Sturm ausgesetzt sein möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die Unternehmens-D&O möglichst wenig oder idealerweise gar keine Eigenschadenklauseln enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass die Versicherungssumme im Ernstfall auch tatsächlich in vollem Umfang bereitsteht, um gegen ein Organ gerichtete Ansprüche abzuwehren oder den entstandenen Schaden zu ersetzen. Anderenfalls müssen Betroffene die finanziellen Konsequenzen allein tragen – und das kann teuer werden, denn sie haften der Höhe nach unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Exzedentenversicherung
Wie viel Geld sollte Ihre D&O-Versicherung abdecken können? Sofern das maximal zur Verfügung gestellte Limit eines Versicherers aus Sicht der Versicherungsnehmerin nicht ausreicht, um die eventuellen Haftungsrisiken weitestgehend zu decken, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Kapazitäten bei anderen Versicherern einzukaufen, die dann nach Verbrauch der jeweils vorlaufenden Versicherungssumme zur Verfügung stehen.
Einer der bekanntesten Versicherungsfälle im Exzedentenbereich ist der getroffene Vergleich aus dem Juni 2021 zwischen den ehemaligen VW-Vorständen und der Volkswagen AG im Dieselabgas-Skandal.
Häufig ist dies der Fall, wenn die potenziellen Haftungsrisiken – etwa bei DAX-Unternehmen – das maximale Limit der Versicherungssumme des Grundversicherers übersteigen. Bei einer größeren Anzahl an Exzendentenverträgen (auch Layer genannt) ist häufig die Rede von einem Tower.
In der Regel zeichnet der Exzedentenversicherer auf das Bedingungswerk des Grundversicherers „Follow Form“. Individuelle Abreden, die von den Bedingungen des Grundversicherers abweichen, sind darüber hinaus möglich.
Weiterhin stehen die anknüpfenden Versicherungssummen in den allermeisten Fällen als Summenausschöpfungsdeckung (Drop-Down bzw. Step-Down) zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das Limit des Exzedentenvertrages im Versicherungsfall früher zur Verfügung steht, sofern die Versicherungssumme des Grundvertrages (Primary) bereits verbraucht oder lediglich gemindert wurde.
Außerdem zu beachten ist, dass es sich um eigene Versicherungsverträge handelt und dem Exzedentenversicherer die Prüfung des Schadenfalls unabhängig von der Entscheidung des Grundversicherers zusteht.
Zu den größten Hürden beim Aufsetzen einer Layerstruktur zählt sicherlich, eine gewisse Homogenität in den Bedingungswerken der einzelnen Versicherer zu finden. Anderenfalls kann es zu einer Vielzahl von Anpassungen im Bereich der Exzedenten kommen, insbesondere zur Aufnahme von Ausschlüssen.
Sofern das versicherte Unternehmen ein internationales Versicherungsprogramm benötigt, kommt häufig erschwerend hinzu, dass hierfür nur eine beschränkte Zahl an Versicherern in Frage kommt. Da Versicherer, die nicht in der Lage sind, solche Programme zu begleiten, häufig erst bei höheren Attachment-Points zur Verfügung stehen, kann dies ebenfalls den Aufbau einer Exzedentenstruktur erschweren. Bei der Verlängerung ganzer Tower ist zu beachten, dass jeder Versicherer das Risiko individuell prüft, grundsätzlich aber die Entscheidung der vorlaufenden Risikoträger abwartet. Versicherungssummen- und Beitragsanpassungen sind danach mehr oder weniger unabhängig von den Entscheidungen der vorlaufenden Versicherer.
Firmenstellungnahme
Bei einer Firmenstellungnahme handelt es sich um eine sachlich fundierte Stellungnahme gegenüber einer Behörde, die gegen eine versicherte Person wegen einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung ein standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren betreibt, beziehungsweise ein Straf-, ein Ordnungswidrigkeiten- oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen diese eingeleitet hat.
Im Rahmen der Unternehmens-D&O-Versicherung werden hierfür die Kosten eines Rechtsanwalts übernommen, der für die Versicherungsnehmerin oder ein Tochterunternehmen eine solche Stellungnahme gegenüber einer Behörde abgibt. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Firmenstellungnahme ist, dass der Verfahrensgegenstand mit einer Pflichtverletzung in Zusammenhang steht, die einen gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder den Eintritt eines solchen Versicherungsfalls ernstlich befürchten lässt. Zudem sollte die Stellungnahme im Interesse der betroffenen versicherten Person liegen, was stets dann der Fall sein dürfte, wenn die Firmenstellungnahme auf die Einstellung des betreffenden Verfahrens gerichtet ist.
Innenhaftung
Die Innenhaftung betrifft Personen, die sich gegen Ansprüche durch das sie beschäftigende Unternehmen verteidigen müssen. Solche Ansprüche machen insgesamt mehr als 80 Prozent der D&O-Schadenfälle aus.
Wenn Vorstände oder Geschäftsführer einer GmbH haften sollen, liegt der Inanspruchnahme eine tatsächlich begangene oder nur behauptete Pflichtverletzung zugrunde, die zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen geführt hat.
Zu den Hauptverschuldensbereichen zählen:
- Organisationsverschulden: Wer ein Unternehmen führt, muss dafür sorgen, dass Aufgaben und Kompetenzen klar beschrieben und verteilt sind. Dies spiegelt sich in der Aufbau- und Ablauforganisation wider, also darin, wer welche Aufgaben erledigt und wie sie erledigt werden sollen. Führt dies zu einem Schaden, kann die Geschäftsleitung haften.
- Auswahlverschulden: Wer die falschen Personen mit wichtigen Aufgaben betraut, macht sich einer falschen Auswahl schuldig, wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dies gilt sowohl für angestellte Personen wie auch für Dienstleister, die das Unternehmen beauftragt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
- Überwachungsverschulden: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diese Binsenweisheit gilt auch im Geschäftsleben. Wer allein darauf vertraut, dass jeder seinen Job macht, riskiert zu haften, wenn deshalb etwas schiefläuft. Typische Beispiele sind versäumte Fristen oder unvollständig eingereichte Unterlagen bei einer Ausschreibung.
Daneben sind Top-Manager verpflichtet, das Kapital einer Gesellschaft zu erhalten, korrekt Buch zu führen, Auskünfte zu erteilen sowie die Treue- oder Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Das Problem: die umgekehrte Beweislast. Sie fällt den betroffenen Managern zu und stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar, wenn Ansprüche erst einige Jahre nach der vermeintlichen Pflichtverletzung erhoben werden.
Die Generaltatbestände für die Innenhaftung leiten sich unmittelbar aus dem Gesetz ab. Sowohl GmbH-Geschäftsführer (vgl. § 43 GmbHG) als auch Vorstände (vgl. § 93 AktG) haben der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu folgen. Sie haften deshalb mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie gegen diese Pflichten verstoßen und dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Laut Gesetz ist diese Haftung der Höhe nach nicht begrenzt.
Wer sich vor unbegrenzter Haftung schützen will, setzt auf eine D&O-Versicherung.
Serienschaden
Ein Serienschaden meint mehrere zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Ende der Nachmeldefrist eintretende Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung einer oder mehrerer versicherter Personen zugrunde liegt. Denn diese Versicherungsfälle gelten unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen als ein Versicherungsfall. Sie gelten als in dem Moment eingetreten, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.
Entsprechendes gilt für Versicherungsfälle, denen mehrere von einer oder mehreren versicherten Personen begangene Pflichtverletzungen zugrunde liegen, wenn diese für denselben Vermögensschaden ursächlich sind.
Mit der Serienschadenklausel werden somit unter den vorgenannten Voraussetzungen mehrere Versicherungsfälle zu einem Versicherungsfall zusammengefasst, so dass die Bedingungen und die Versicherungssumme zu dem Zeitpunkt maßgeblich sind, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist und sich nicht daraus herleitet.
Er beschreibt einen finanziellen Nachteil für eine natürliche oder juristische Person. Wird ein Geschäftsleiter auf den Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen, den er auf durch eine Pflichtverletzung verursacht haben soll, übernimmt die D&O-Versicherung die Abwehrkosten und gegebenenfalls den Schadenersatz. Damit erfüllt sie zwei Kernfunktionen: aktiven Rechtsschutz – besonders wichtig wegen der Beweislastumkehr und der in Organhaftungsfällen oft sehr hohen Anwaltskosten – und Freistellung von der Haftung.
Was ist ein Vermögensschaden?
Zum Vermögen gehören alle wirtschaftlich bewertbaren Güter und Rechte. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn jemandem finanzielle Nachteile entstehen. Beispiel: Ein Geschäftsführer versäumt eine Frist und verliert einen sechsstelligen Auftrag – bereits ausreichend für eine Inanspruchnahme im D&O-Kontext.
Oft sind die Vorwürfe gravierender, etwa bei Untreue oder Bilanzfälschung. Auch das Vereiteln von Wertschöpfung zählt dazu, z. B. Produktionsausfälle wegen fehlenden Personals oder Strafzahlungen für abgelaufene Lizenzen. Solche Schäden führen unmittelbar zu finanziellen Nachteilen. Dazu gehören auch zusätzliche Belastungen durch verspätete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen – für die Geschäftsleiter haften (Außenhaftung).
Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Obwohl Vermögensschäden von Personen- und Sachschäden abzugrenzen sind, können Folgeschäden als Vermögensschäden gelten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die vorgeworfene Pflichtverletzung führte ausschließlich zum Vermögensschaden, nicht zu einem aus anderen Gründen eingetretenen Personen- oder Sachschaden.
- Ein Dritter erleidet einen Personen- oder Sachschaden, wodurch dem Unternehmen der versicherten Person ein finanzieller Folgeschaden entsteht.
- Der Personenschaden besteht in einer psychischen Beeinträchtigung, die Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden auslöst.
In solchen Fällen bietet die D&O-Versicherung oft begrenzten Schutz zur Abwehr von Ansprüchen. Auch Schäden von Anteilseignern durch Wertverlust ihrer Anteile zählen als Vermögensschäden – besonders relevant für Vorstände börsennotierter Unternehmen.
Verschaffungsklausel
Eine Verschaffungsklausel ist Bestandteil des Dienstvertrages, der – sofern das Unternehmen und der Manager dies vereinbaren – den Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten des Managements vorsieht.
Bei der Verhandlung von Dienstverträgen für Vorstände und Geschäftsführer stehen meist Fragen der Vergütung (fix, variabel, Sachbezüge) und der Altersversorgung im Vordergrund. Eine D&O-Versicherung wird dabei entgegen ihrer existentiellen Bedeutung für die Absicherung des eigenen Privatvermögens von den Parteien oftmals außer Acht gelassen. Ohne eine vertragliche Verschaffungspflicht des Unternehmens hat ein Geschäftsleiter aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verschaffung von D&O-Versicherungsschutz, denn die D&O-Versicherung ist keine Pflichtversicherung.
Dennoch werden in der Praxis häufig bloß rudimentäre Vereinbarungen getroffen, die oft das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen, und das Organmitglied in trügerischer Sicherheit wiegen.
Unzureichend ist eine Verschaffungsklausel folgenden Inhalts: „Die Gesellschaft schließt zugunsten des Geschäftsführers eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von ### EURO ab.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich noch geregelt ist, dass die Gesellschaft die D&O-Versicherung ohne Zustimmung des Organs ändern kann.
Dabei sollte und muss die Verschaffungsklausel im denkbar ungünstigsten Fall dem Manager einen angemessenen, möglichst umfassenden Schutz bieten. Spätestens dann, wenn sich der Manager ohne adäquaten Versicherungsschutz einer existenzvernichtenden Inanspruchnahme auf Schadensersatz und ggf. zusätzlich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht, liegen die Nerven blank.
Flankiert wird das gegebenenfalls von einer langjährigen, kraft- und nervenaufreibenden Auseinandersetzung im Haftungsprozess vor den ordentlichen Zivilgerichten mit ungewissem Ausgang und einer negativen Presse und Kommunikation, die den Manager vollends beruflich „kaltstellt“.
Ohne eine rechtlich belastbare dienstvertragliche Verschaffungspflicht der Gesellschaft, welche die Mindestanforderungen betreffend die geschuldete Qualität des Versicherungsschutzes bestimmt regelt, hat der Manager keinen (einklagbaren) Anspruch auf einen (angemessenen) D&O-Versicherungsschutz. Entsprechend ist die Vereinbarung der Verschaffungsklausel ein zentraler, unverzichtbarer Regelungspunkt bei der Gestaltung des Dienstvertrages, da mit ihr die Qualität, der Abschluss und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nicht mehr im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegt, sondern der Manager entsprechende Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber geltend machen und (gerichtlich) durchsetzen kann. Die Verschaffungsklausel sollte dabei insbesondere folgende Punkte regeln:
- die bestimmenden Leistungsmerkmale der D&O-Versicherung,
- die Versicherungs- bzw. Deckungssumme, um einen Einklang von Haftung und Deckung zu sichern,
- die Kostentragungspflicht, einen Eigenbeitrag bzw. eine Selbstbehalt-Versicherung,
- die Rechtsschutzkomponente und weitergehende Schutzkomponenten,
- die Rückwärtsversicherung und ausreichend bemessene unverfallbare Nachmeldefristen,
- die turnusmäßige Überprüfung und Anpassung des D&O-Versicherungsschutzes zur angemessenen Absicherung an gegebenenfalls steigende Risiken,
- die Überlassung der jeweils aktuellen D&O-Police und gegebenenfalls ergänzender Policen nebst Versicherungsbedingungen in Kopie (keine Tresorpolice).
D&O-Wissen
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