D&O-Versicherung für Vereine
Versicherung

Vereine
Wer im Vorstand eines Vereins sitzt, haftet für Pflichtverletzungen nach innen Das gilt auch fürs Ehrenamt. Umso wichtiger ist da eine auf den Einzelfall abgestimmte Police, eine D&O-Versicherung für Vereinsvorstände, auf die Sie sich verlassen können.
Damit das Amt nicht zur Belastung wird
Die Sozialversicherungsbeiträge zu spät abgeführt oder fehlerhafte Spendenbescheinigungen ausgestellt? Ein Malheur ist gerade im Ehrenamt schnell passiert. Damit es für Vorstände von Vereinen dann nicht persönlich teuer wird, ist eine D&O-Versicherung die richtige Wahl. Schließlich haften Sie als Vereinsvorstand und damit als gesetzlicher Vertreter des Vereins nach § 26 BGB persönlich. Die D&O für Vereine schützt das Privatvermögen und hilft, unbegründete Ansprüche abzuwehren. So wahren Sie den Fokus auf die Vereinstätigkeit, besonders im Ehrenamt.
Das umfasst die D&O für Vereine
Umfassender Haftungsschutz
Absicherung persönlicher Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern und Abwehr unbegründeter Ansprüche.
Sofortige Deckung
Einfaches Antragsverfahren mit Deckungssummen bis zu 2 Millionen Euro.
Maßgeschneiderte Police
Speziell für Vereinsvorstände, auch im Ehrenamt, entwickelt.
Schutz des Privatvermögens
Vermeidung persönlicher finanzieller Belastungen durch Haftungsansprüche.

Fallbeispiel D&O für Vereine
Privatvermögen geschützt dank D&O-Versicherung: In einem Streit um stark erhöhte Pachtforderungen an einen gemeinnützigen Verein verhindert die VOV erfolgreich die persönliche Inanspruchnahme des Vorstands.
Informationen und Dokumente
Meistgestellte Fragen
Was schützt eine D&O-Versicherung?
Geschützt wird das Privatvermögen eines Geschäftsführers, Vorstands, Aufsichtsrats oder eines leitenden Angestellten, falls dieser wegen eines
vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeit auf Schadensersatz vom eigenen Unternehmen in Anspruch genommen wird.
Konkret übernimmt die D&O-Versicherung die Kosten der qualifizierten Schadenabwehr und etwaige Schadenersatzzahlungen.
Wer sich gegen Managerhaftungsrisiken schützen will, braucht also eine D&O-Versicherung.
Was ist eine D&O-Versicherung?
D&O ist die Abkürzung für „Directors and Officers“; D&O-Versicherungen schützen also Unternehmensleitung und Aufsichtsgremien, Entscheider und Management. Sie sind auch als Organ- oder Managerhaftpflicht bekannt und ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Eine D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen von Entscheidern, wenn diese als versicherte Person persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil bei Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit Pflichten verletzt worden sind, bzw. verletzt worden sein sollen. In über 90 Prozent der Fälle ist der Anspruchsteller das „eigene“ Unternehmen, es können aber auch Außenansprüche von Dritten vorkommen.
Neben der Unternehmens-D&O-Versicherung gibt es auch die Vereins-D&O, Selbstbehalt-D&O, Aufsichtsrat-D&O und persönliche D&O-Versicherung, die jedes einzelne Organmitglied ausschließlich für die eigenen Bedürfnisse verhandeln und abschließen kann.
Welche Funktionen erfüllt eine D&O-Versicherung?
Rechtsschutzfunktion: Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehrkosten im Falle einer unberechtigten persönlichen Inanspruchnahme. Dazu gehören Anwalts-, Gerichts-, Gutachter- oder Sachverständigenkosten sowie Zeugenauslagen oder Reisekosten.
Freistellungsfunktion: Kommt es zu einem Pflichtenverstoß, der zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen oder Dritte führt, so sind Sie für den eingetretenen Vermögensschaden persönlich haftbar. Die D&O-Versicherung schützt vor den Folgen solcher persönlichen Inanspruchnahmen, indem sie bei einem berechtigten Schadenersatzanspruch die Schadensumme ausgleicht.
Schutz für das Unternehmen: Unternehmen bieten ihren Organmitgliedern oft eine D&O-Versicherung an, häufig fordern Organmitglieder diese auch selbst ein. Der durch eine D&O-Versicherung vermittelte Schutz ist also ein wesentlicher Baustein, um qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und zu halten. Auch für Unternehmen selbst bieten D&O-Versicherungen Vorteile: Sie kann im Schadenfall helfen, Imageschäden für das Unternehmen zu begrenzen, sowohl nach außen als auch nach innen, indem etwa frühzeitig auf eine Einigung hingewirkt wird. Zudem dient die D&O-Versicherung dem Unternehmen als Bilanzschutz, indem sie das Organ von dem Schadenersatzanspruch freistellt und die Forderung des Unternehmens ausgleicht. Manche Deckungselemente kommen dabei ausschließlich dem Unternehmen zugute – und nicht Ihnen.
Wie unterscheidet sich eine D&O-Versicherung von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?
Eine D&O-Versicherung schützt insbesondere die unbegrenzt haftenden Organmitglieder. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hingegen schützt das Unternehmen und alle seine Angestellten bei Fehlern aus dem
operativen Handeln. Organmitglieder, die ihr Privatvermögen absichern
möchten, benötigen also eine D&O-Police.
Was sind häufige Fälle, bei denen eine D&O-Versicherung greift?
Nichtbeachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze: Das sind für Unternehmen zentrale Themen wie die Prinzipien der Rentabilität, Wirtschaftlichkeit, Liquidität und Risikostreuung. Eine Nichtbeachtung kann
sich beispielsweise auf die fehlerhafte Kalkulation von Projekten und
Aufträgen oder die mangelhafte Sicherstellung ausreichender Liquidität
beziehen.
Unternehmenserwerb ohne ausreichende Due Diligence: Hierzu gehört beispielsweise der Fall, wenn vor einer Unternehmensübernahme oder -transaktion nicht alle relevanten Informationen eingeholt, ausreichend analysiert oder geprüft und so Risiken verkannt wurden.
Nicht-Ausnutzen von Steuervorteilen und Subventionen: Dazu zählen Fristversäumnisse, die verspätete Abgabe von Anträgen oder auf das grundsätzliche Versäumnis, eine Subvention überhaupt abzurufen.
Fehlende Reaktion auf Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes: Das kann beispielsweise das Versäumen von Effizienzsteigerungen in den Unternehmensprozessen mit den Möglichkeiten der Digitalisierung sein. Denn das Management sollte das geführte Unternehmen auf konjunkturelle Schwankungen, regulatorische Änderungen oder den technologischen Fortschritt rechtzeitig einstellen können.
Fehlerhafte Auswahl oder Kontrolle von Mitarbeitenden: Ein Unternehmen und sein Management sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen beschäftigten Personen die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Integrität und sonstigen Voraussetzungen erfüllen, um ihre Positionen effektiv auszufüllen.
Verspätetes Stellen eines Insolvenzantrags: Das Management eines Unternehmens muss lokale Gesetze und Verfahren genau kennen und für den Insolvenzantrag auch professionelle Beratung einholen. Häufiger Haftungsauslöser für D&O-Schadenfälle sind durch das Management veranlasste Zahlungen nach Insolvenzreife.
Fehlende Compliance-Strukturen: Die von der Unternehmensleitung vorzuweisenden Compliance-Strukturen eines Unternehmens können nach Branche, Größe, Standort und anderen Faktoren variieren. Sie stellen sicher, dass das Unternehmen und seine Mitarbeitenden Gesetze, Vorschriften, interne Richtlinien sowie ethische Standards einhalten. Elemente sind beispielsweise die Bestellung von Compliance-Beauftragten oder die Implementierung eines Risikomanagements. Sollte ein solches Risikomanagementsystem fehlen oder nicht angemessen sein, kann das haftungsrelevant sein.
Relevante Glossareinträge
Außenhaftung
Die Außenhaftung betrifft vorrangig Unternehmensleitungen und wie sie haften, wenn sie sich gegen einen von außen an sie gerichteten Schadenersatzanspruch erwehren müssen. Diese Ansprüche machen nur einen geringen Anteil der D&O-Schadenfälle aus – 90 Prozent kommen aus dem eigenen Unternehmen statt von außen.
Was die Außenhaftung so gefährlich macht, ist die Menge möglicher Anspruchsteller: eigene Kunden über Lieferanten bis hin zu Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger. Sie gehen meist nach erfolgter Insolvenzeröffnung gegen die Unternehmensleitung vor, wenn Rechnungen nicht mehr bezahlt werden oder die fälligen Beiträge offenbleiben.
Eine Regelung zur Haftung der Betroffenen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 823 Absatz 2 BGB). Daraus und aus einer Vielzahl spezialgesetzlicher Haftungsnormen ergeben sich mögliche Ansprüche, die sich gegen Manager richten können und teils gravierende Folgen nach sich ziehen. Dazu zählen vor allem strafrechtliche Konsequenzen, falls sich Geschäftsführung oder Vorstand tatsächlich etwas vorwerfen lassen muss. Einschlägig ist beispielsweise die Strafvorschrift des Betrugs (§ 263 StGB).
Ähnlich wie bei Ansprüchen, die ein Unternehmen geltend macht (Innenhaftung), drohen zudem hohe finanzielle Risiken. Sie ergeben sich vor allem aus der Ersatzpflicht der Geschäftsführung gegenüber Dritten, etwa weil Sozialversicherungsbeiträge unvollständig oder gar nicht abgeführt worden sind oder wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Steuern. Auch in einem solchen Fall müssen sich die Betroffenen womöglich strafrechtlich verantworten (vgl. § 266a StGB).
Eigenschaden
Eigenschäden sind Schäden, die ein Unternehmen nicht unmittelbar gegenüber einer per D&O-Police versicherten Personen geltend machen kann.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen schließt für den Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung ab, die Schäden von bis zu 1 Million Euro pro Versicherungsperiode abdeckt.
Einer der Geschäftsführer soll eine Pflichtverletzung begangen und dadurch einen Schaden in Höhe von 1 Million Euro verursacht haben. Wegen einer wirksam erfolgten Entlastung haftet der Betroffene aber nicht mehr und kommt selbst zwar unbeschadet davon, doch über die Eigenschadenklausel im D&O-Vertrag lässt sich die Firma den Schaden vom Versicherer in voller Höhe erstatten.
Die Versicherungssumme ist also aufgebraucht und steht selbst dann nicht mehr bereit, wenn derselbe Geschäftsführer – oder irgendeine andere versicherte Personen – während derselben Versicherungsperiode wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen würden.
Eigenschaden kann also ernste Konsequenzen haben.
Falls in einem D&O-Bedingungswerk eine solche Eigenschadenregelung aufgenommen worden ist, erhalten versicherte Unternehmen auch dann Schadenersatz, wenn eine versicherte Person einen zwar grundsätzlich von der D&O-Police abgedeckten Schaden verursacht hat, dieser aber nicht geltend gemacht werden kann, beispielsweise:
- weil das versicherte Unternehmen die versicherte Person von der Haftung rechtswirksam freigestellt hat, bevor diese eine Pflichtverletzung begeht, oder auf die Geltendmachung und / oder Durchsetzung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet hat
- soweit kein Anspruch gegen die versicherte Person mehr besteht oder sich dieser nicht mehr durchsetzen lässt, weil der Betroffene entlastet worden ist
- falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstvertrag bei einem anderen versicherten Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann.
Auf den ersten Blick erscheinen solche „Eigenschadenklauseln“ vorteilhaft, weil auch dann Geld fließt, wenn betroffene Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer von der Haftung freigestellt sind und die D&O-Versicherung deshalb normalerweise nicht einspringt. Das Problem: Dafür sind D&O-Versicherungen nicht gedacht – vielmehr sollen solche Policen das Privatvermögen von Managern schützen, und zwar für den Fall, dass diese wegen einer begangenen oder behaupteten Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.
Die Deckung folgt dem allgemeinen Verständnis nach der Haftung, sodass bei einer Privilegierung dieser Haftung kein Versicherungsschutz für den privilegierten Teil mehr erforderlich ist.
Wer nicht schutzlos dem Sturm ausgesetzt sein möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die Unternehmens-D&O möglichst wenig oder idealerweise gar keine Eigenschadenklauseln enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass die Versicherungssumme im Ernstfall auch tatsächlich in vollem Umfang bereitsteht, um gegen ein Organ gerichtete Ansprüche abzuwehren oder den entstandenen Schaden zu ersetzen. Anderenfalls müssen Betroffene die finanziellen Konsequenzen allein tragen – und das kann teuer werden, denn sie haften der Höhe nach unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Innenhaftung
Die Innenhaftung betrifft Personen, die sich gegen Ansprüche durch das sie beschäftigende Unternehmen verteidigen müssen. Solche Ansprüche machen insgesamt mehr als 80 Prozent der D&O-Schadenfälle aus.
Wenn Vorstände oder Geschäftsführer einer GmbH haften sollen, liegt der Inanspruchnahme eine tatsächlich begangene oder nur behauptete Pflichtverletzung zugrunde, die zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen geführt hat.
Zu den Hauptverschuldensbereichen zählen:
- Organisationsverschulden: Wer ein Unternehmen führt, muss dafür sorgen, dass Aufgaben und Kompetenzen klar beschrieben und verteilt sind. Dies spiegelt sich in der Aufbau- und Ablauforganisation wider, also darin, wer welche Aufgaben erledigt und wie sie erledigt werden sollen. Führt dies zu einem Schaden, kann die Geschäftsleitung haften.
- Auswahlverschulden: Wer die falschen Personen mit wichtigen Aufgaben betraut, macht sich einer falschen Auswahl schuldig, wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dies gilt sowohl für angestellte Personen wie auch für Dienstleister, die das Unternehmen beauftragt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
- Überwachungsverschulden: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diese Binsenweisheit gilt auch im Geschäftsleben. Wer allein darauf vertraut, dass jeder seinen Job macht, riskiert zu haften, wenn deshalb etwas schiefläuft. Typische Beispiele sind versäumte Fristen oder unvollständig eingereichte Unterlagen bei einer Ausschreibung.
Daneben sind Top-Manager verpflichtet, das Kapital einer Gesellschaft zu erhalten, korrekt Buch zu führen, Auskünfte zu erteilen sowie die Treue- oder Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Das Problem: die umgekehrte Beweislast. Sie fällt den betroffenen Managern zu und stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar, wenn Ansprüche erst einige Jahre nach der vermeintlichen Pflichtverletzung erhoben werden.
Die Generaltatbestände für die Innenhaftung leiten sich unmittelbar aus dem Gesetz ab. Sowohl GmbH-Geschäftsführer (vgl. § 43 GmbHG) als auch Vorstände (vgl. § 93 AktG) haben der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu folgen. Sie haften deshalb mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie gegen diese Pflichten verstoßen und dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Laut Gesetz ist diese Haftung der Höhe nach nicht begrenzt.
Wer sich vor unbegrenzter Haftung schützen will, setzt auf eine D&O-Versicherung.
Non-Profit-Gesellschaften
Auch gemeinnützige Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsichten wie gGmbH, Stiftungen oder gemeinnützige Vereine sind juristische Personen, deren Organmitglieder trotz Gemeinnützigkeit der Gesellschaft für ihre Entscheidungen persönlich haften.
Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist und sich nicht daraus herleitet.
Er beschreibt einen finanziellen Nachteil für eine natürliche oder juristische Person. Wird ein Geschäftsleiter auf den Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen, den er auf durch eine Pflichtverletzung verursacht haben soll, übernimmt die D&O-Versicherung die Abwehrkosten und gegebenenfalls den Schadenersatz. Damit erfüllt sie zwei Kernfunktionen: aktiven Rechtsschutz – besonders wichtig wegen der Beweislastumkehr und der in Organhaftungsfällen oft sehr hohen Anwaltskosten – und Freistellung von der Haftung.
Was ist ein Vermögensschaden?
Zum Vermögen gehören alle wirtschaftlich bewertbaren Güter und Rechte. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn jemandem finanzielle Nachteile entstehen. Beispiel: Ein Geschäftsführer versäumt eine Frist und verliert einen sechsstelligen Auftrag – bereits ausreichend für eine Inanspruchnahme im D&O-Kontext.
Oft sind die Vorwürfe gravierender, etwa bei Untreue oder Bilanzfälschung. Auch das Vereiteln von Wertschöpfung zählt dazu, z. B. Produktionsausfälle wegen fehlenden Personals oder Strafzahlungen für abgelaufene Lizenzen. Solche Schäden führen unmittelbar zu finanziellen Nachteilen. Dazu gehören auch zusätzliche Belastungen durch verspätete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen – für die Geschäftsleiter haften (Außenhaftung).
Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Obwohl Vermögensschäden von Personen- und Sachschäden abzugrenzen sind, können Folgeschäden als Vermögensschäden gelten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die vorgeworfene Pflichtverletzung führte ausschließlich zum Vermögensschaden, nicht zu einem aus anderen Gründen eingetretenen Personen- oder Sachschaden.
- Ein Dritter erleidet einen Personen- oder Sachschaden, wodurch dem Unternehmen der versicherten Person ein finanzieller Folgeschaden entsteht.
- Der Personenschaden besteht in einer psychischen Beeinträchtigung, die Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden auslöst.
In solchen Fällen bietet die D&O-Versicherung oft begrenzten Schutz zur Abwehr von Ansprüchen. Auch Schäden von Anteilseignern durch Wertverlust ihrer Anteile zählen als Vermögensschäden – besonders relevant für Vorstände börsennotierter Unternehmen.
Versicherte Tätigkeit
Versicherte Tätigkeit ist das Handeln oder Unterlassen der versicherten Personen in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Funktionen einschließlich der gesamten operativen Tätigkeit. Versichert ist danach insbesondere die aus zivil- oder öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen hergeleitete Verpflichtung zum Schadenersatz, sofern die versicherte Person die vorgeworfene Pflichtverletzung in ihrer organschaftlichen Tätigkeit, also z. B. als Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführung oder des Aufsichts- oder Beirates, begangen hat.
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