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D&O-Versicherung für AG-Vorstände: Selbstbehalt+

Für Vorstände
von AGs:
Ein Mann steht in einer modernen Produktionshalle
Selbstbehalt+

Für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gilt: Sie haften bei Pflichtverletzungen nicht nur mit ihrem Privatvermögen, sondern müssen auch 10 Prozent des Schadens als Selbstbehalt tragen. Das geht bis zu maximal 150 Prozent Ihrer festen Jahresvergütung! Mit der Selbstbehalt+ sichern Sie sich gegen dieses zusätzliche Risiko ab und schützen Ihre privaten Finanzen.

Darum Selbstbehalt+ der VOV

Hier sind AG-Vorstände in bester Gesellschaft

Aus langjährigen Partnerschaften mit multinationalen Unternehmen, Vorständen und Aufsichtsräten wissen wir: Das beste Sicherheitsnetz ist noch immer das eigene. Für AG-Vorstände gilt das besonders. Denn im Falle einer Pflichtverletzung ist hier das persönliche Vermögen durch den verpflichtenden Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 S. 3 AktG bedroht. Damit Sie Haftungsrisiken nicht aus der Ruhe bringen, hält Ihnen die Selbstbehalt+ den Rücken frei – auch bei unbegründeten Ansprüchen.

Versicherungsleistungen

Unser Selbstbehalt+ umfasst: D&O für AG-Vorstände

Flexible Versicherungssumme

Wunschgemäße Anpassung der Deckungssumme ohne Offenlegung des Gehalts.

Separater Abwehrkostenschutz

Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten, unabhängig von der Unternehmenspolice.

Allokationswahlrecht

Flexibilität bei der Entscheidung, welche Police im Schadensfall in Anspruch genommen wird.

Persönliche Unabhängigkeit

Eigenständige Versicherungssumme, die von der Deckung der Unternehmens-D&O-Versicherung separiert ist. Die schnelle und unkomplizierte Absicherung kommt außerdem ohne zusätzliche Risikoprüfung per Fragebogen aus.

Eine Person setzte auf ein Dokument einen haken
Fallbeispiel

Fallbeispiel Selbstbehalt+

Geschäftsführer im Fokus juristischer Auseinandersetzung: Die VOV bietet in einem umfangreichen Rechtsstreit zuverlässigen Schutz durch eine leistungsstarke D&O-Versicherung.

Informationen und Dokumente

Meistgestellte Fragen

Wie unterscheidet sich eine Unternehmens-D&O-Versicherung von einer persönlichen D&O-Versicherung?

Was viele Entscheider nicht wissen: Die Versicherungssumme einer D&O-Versicherung steht für viele versicherte Personen und das Unternehmen selbst nur einmal pro Versicherungsperiode zur Verfügung. Die einzelne versicherte Person muss also damit rechnen, dass die Versicherungssumme insbesondere 
in komplexeren Schadenszenarien auf mehrere Parteien aufgeteilt wird. Für
die einzelne Person bleibt dann nicht viel übrig.

Eine persönliche D&O-Versicherung schützt Sie – unabhängig von
Unternehmenspolicen.

Unternehmens-D&O-Versicherung: Die Unternehmens-D&O-Versicherung schützt sämtliche Organmitglieder eines Unternehmens inklusive aller Organmitglieder der mitversicherten Tochterunternehmen sowie weitere benannte Personen. Das Unternehmen ist Versicherungsnehmerin und zahlt die Prämien.

Persönliche D&O-Versicherung: Eine persönliche D&O-Versicherung
schließen Sie als Organmitglied, Prokurist oder leitender Angestellter für sich selbst ab. Ihnen steht eine individuelle, durch andere unantastbare Versicherungssumme zum Schutz ausschließlich des eigenen Vermögens zur Verfügung. Der Abschluss einer persönlichen D&O-Versicherung ist mit oder ohne eine bereits bestehende Unternehmens-D&O-Versicherung möglich.
 
 

Was schützt eine D&O-Versicherung?

Geschützt wird das Privatvermögen eines Geschäftsführers, Vorstands, Aufsichtsrats oder eines leitenden Angestellten, falls dieser wegen eines
vorgeworfenen Pflichtenverstoßes im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeit auf Schadensersatz vom eigenen Unternehmen in Anspruch genommen wird.  
Konkret übernimmt die D&O-Versicherung die Kosten der qualifizierten Schadenabwehr und etwaige Schadenersatzzahlungen.
Wer sich gegen Managerhaftungsrisiken schützen will, braucht also eine D&O-Versicherung.
 

Was ist eine D&O-Versicherung?

D&O ist die Abkürzung für „Directors and Officers“; D&O-Versicherungen schützen also Unternehmensleitung und Aufsichtsgremien, Entscheider und Management. Sie sind auch als Organ- oder Managerhaftpflicht bekannt und ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

Eine D&O-Versicherung schützt das Privatvermögen von Entscheidern, wenn diese als versicherte Person persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, weil bei Ausübung der jeweiligen Organtätigkeit Pflichten verletzt worden sind, bzw. verletzt worden sein sollen. In über 90 Prozent der Fälle ist der Anspruchsteller das „eigene“ Unternehmen, es können aber auch Außenansprüche von Dritten vorkommen.

Neben der Unternehmens-D&O-Versicherung gibt es auch die Vereins-D&O, Selbstbehalt-D&O, Aufsichtsrat-D&O und persönliche D&O-Versicherung, die jedes einzelne Organmitglied ausschließlich für die eigenen Bedürfnisse verhandeln und abschließen kann.

Wer braucht eine D&O-Versicherung?

Die D&O-Versicherung bietet Schutz für Entscheidungsträgerinnen und -träger in Unternehmen und Vereinen vor persönlicher Haftung für Entscheidungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit treffen. Der Versicherungsschutz gilt für alle Organmitglieder – also Vorstand, Geschäftsführung sowie Aufsichtsrat oder Beirat – ebenso wie für deren Vertreter, faktische Organe, leitende Angestellte und Prokuristen, aber zum Beispiel auch für Interimsmanager, Compliance- und Datenschutzbeauftragte.

D&O für Geschäftsführer: § 43 Abs. 1 GmbHG (GmbH-Gesetz) bestimmt, dass ein Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, gegenüber der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Neben dieser allgemeinen Haftungsregelung existieren verschiedenste weitere Haftungstatbestände nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern beispielsweise auch im Verhältnis zu Sozialversicherungsträgern oder dem Fiskus. Dabei haftet ein Geschäftsführer regelmäßig mit seinem gesamten privaten Vermögen – schon bei einfacher Fahrlässigkeit.

D&O für Vorstände: Das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft haftet gemäß AktG § 93 Abs. 2 gegenüber dem Unternehmen oder Dritten bei Pflichtverletzungen gleichermaßen wie ein GmbH-Geschäftsführer. Es ist jedoch einem noch höheren Inanspruchnahmerisiko ausgesetzt, da der Aufsichtsrat seinerseits verpflichtet ist, Ansprüche gegen ein Vorstandsmitglied auch zu verfolgen.

D&O für Aufsichtsräte: Verletzen Aufsichtsratsmitglieder ihre Pflichten schuldhaft, auch fahrlässig, so haften auch sie gemäß § 116 AktG gegenüber der Gesellschaft für einen Vermögensschaden mit ihrem Privatvermögen.

Welche Funktionen erfüllt eine D&O-Versicherung?

Rechtsschutzfunktion: Die D&O-Versicherung übernimmt die Abwehrkosten im Falle einer unberechtigten persönlichen Inanspruchnahme. Dazu gehören Anwalts-, Gerichts-, Gutachter- oder Sachverständigenkosten sowie Zeugenauslagen oder Reisekosten.

Freistellungsfunktion: Kommt es zu einem Pflichtenverstoß, der zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen oder Dritte führt, so sind Sie für den eingetretenen Vermögensschaden persönlich haftbar. Die D&O-Versicherung schützt vor den Folgen solcher persönlichen Inanspruchnahmen, indem sie bei einem berechtigten Schadenersatzanspruch die Schadensumme ausgleicht.  

Schutz für das Unternehmen: Unternehmen bieten ihren Organmitgliedern oft eine D&O-Versicherung an, häufig fordern Organmitglieder diese auch selbst ein. Der durch eine D&O-Versicherung vermittelte Schutz ist also ein wesentlicher Baustein, um qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und zu halten. Auch für Unternehmen selbst bieten D&O-Versicherungen Vorteile: Sie kann im Schadenfall helfen, Imageschäden für das Unternehmen zu begrenzen, sowohl nach außen als auch nach innen, indem etwa frühzeitig auf eine Einigung hingewirkt wird. Zudem dient die D&O-Versicherung dem Unternehmen als Bilanzschutz, indem sie das Organ von dem Schadenersatzanspruch freistellt und die Forderung des Unternehmens ausgleicht. Manche Deckungselemente kommen dabei ausschließlich dem Unternehmen zugute – und nicht Ihnen.

 

Was sind häufige Fälle, bei denen eine D&O-Versicherung greift?

Nichtbeachtung anerkannter betriebswirtschaftlicher Grundsätze: Das sind für Unternehmen zentrale Themen wie die Prinzipien der Rentabilität, Wirtschaftlichkeit, Liquidität und Risikostreuung. Eine Nichtbeachtung kann
sich beispielsweise auf die fehlerhafte Kalkulation von Projekten und
Aufträgen oder die mangelhafte Sicherstellung ausreichender Liquidität 
beziehen.

Unternehmenserwerb ohne ausreichende Due Diligence: Hierzu gehört beispielsweise der Fall, wenn vor einer Unternehmensübernahme oder -transaktion nicht alle relevanten Informationen eingeholt, ausreichend analysiert oder geprüft und so Risiken verkannt wurden.

Nicht-Ausnutzen von Steuervorteilen und Subventionen: Dazu zählen Fristversäumnisse, die verspätete Abgabe von Anträgen oder auf das grundsätzliche Versäumnis, eine Subvention überhaupt abzurufen.

Fehlende Reaktion auf Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes: Das kann beispielsweise das Versäumen von Effizienzsteigerungen in den Unternehmensprozessen mit den Möglichkeiten der Digitalisierung sein. Denn das Management sollte das geführte Unternehmen auf konjunkturelle Schwankungen, regulatorische Änderungen oder den technologischen Fortschritt rechtzeitig einstellen können.

Fehlerhafte Auswahl oder Kontrolle von Mitarbeitenden: Ein Unternehmen und sein Management sind verpflichtet, sicherzustellen, dass die von ihnen beschäftigten Personen die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Integrität und sonstigen Voraussetzungen erfüllen, um ihre Positionen effektiv auszufüllen.

Verspätetes Stellen eines Insolvenzantrags: Das Management eines Unternehmens muss lokale Gesetze und Verfahren genau kennen und für den Insolvenzantrag auch professionelle Beratung einholen. Häufiger Haftungsauslöser für D&O-Schadenfälle sind durch das Management veranlasste Zahlungen nach Insolvenzreife.

Fehlende Compliance-Strukturen: Die von der Unternehmensleitung vorzuweisenden Compliance-Strukturen eines Unternehmens können nach Branche, Größe, Standort und anderen Faktoren variieren. Sie stellen sicher, dass das Unternehmen und seine Mitarbeitenden Gesetze, Vorschriften, interne Richtlinien sowie ethische Standards einhalten. Elemente sind beispielsweise die Bestellung von Compliance-Beauftragten oder die Implementierung eines Risikomanagements. Sollte ein solches Risikomanagementsystem fehlen oder nicht angemessen sein, kann das haftungsrelevant sein.
 

Wie unterscheidet sich eine D&O-Versicherung von einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung?

Eine D&O-Versicherung schützt insbesondere die unbegrenzt haftenden Organmitglieder. Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hingegen schützt das Unternehmen und alle seine Angestellten bei Fehlern aus dem
operativen Handeln. Organmitglieder, die ihr Privatvermögen absichern
möchten, benötigen also eine D&O-Police.

Relevante Glossar­einträge

Selbstbehalt

Unter Selbstbehalt, auch Selbstbeteiligung oder Franchise genannt, versteht man im Versicherungsbereich den finanziellen Anteil, den Versicherungsnehmende im Schadenfall selbst bezahlen müssen.

Man verspricht sich davon auch eine verhaltenssteuernde Wirkung. So haben etwa Mitglieder von Vorständen bei einer auch zu ihren Gunsten bestehenden Unternehmens-D&O-Versicherung einen Pflichtselbstbehalt zu tragen. Konkret sieht § 93 Abs. 2 Satz 3 des AktG für Vorstände von Unternehmen, die in einer der folgenden Rechtsformen operieren – AG, VVaG, gAG, KGaA, SE – einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung in Höhe von mindestens 10 Prozent der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen des Bruttojahresfestgehaltes vor. Dieser Pflichtselbstbehalt ist wiederum separat versicherbar, wovon regelmäßig auch Gebrauch gemacht wird.

Mehr zu Selbstbehalt

Verschaffungsklausel

Eine Verschaffungsklausel ist Bestandteil des Dienstvertrages, der – sofern das Unternehmen und der Manager dies vereinbaren – den Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten des Managements vorsieht.

Bei der Verhandlung von Dienstverträgen für Vorstände und Geschäftsführer stehen meist Fragen der Vergütung (fix, variabel, Sachbezüge) und der Altersversorgung im Vordergrund. Eine D&O-Versicherung wird dabei entgegen ihrer existentiellen Bedeutung für die Absicherung des eigenen Privatvermögens von den Parteien oftmals außer Acht gelassen. Ohne eine vertragliche Verschaffungspflicht des Unternehmens hat ein Geschäftsleiter aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verschaffung von D&O-Versicherungsschutz, denn die D&O-Versicherung ist keine Pflichtversicherung.

Dennoch werden in der Praxis häufig bloß rudimentäre Vereinbarungen getroffen, die oft das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen, und das Organmitglied in trügerischer Sicherheit wiegen.

Unzureichend ist eine Verschaffungsklausel folgenden Inhalts: „Die Gesellschaft schließt zugunsten des Geschäftsführers eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von ### EURO ab.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich noch geregelt ist, dass die Gesellschaft die D&O-Versicherung ohne Zustimmung des Organs ändern kann.

Dabei sollte und muss die Verschaffungsklausel im denkbar ungünstigsten Fall dem Manager einen angemessenen, möglichst umfassenden Schutz bieten. Spätestens dann, wenn sich der Manager ohne adäquaten Versicherungsschutz einer existenzvernichtenden Inanspruchnahme auf Schadensersatz und ggf. zusätzlich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht, liegen die Nerven blank.

Flankiert wird das gegebenenfalls von einer langjährigen, kraft- und nervenaufreibenden Auseinandersetzung im Haftungsprozess vor den ordentlichen Zivilgerichten mit ungewissem Ausgang und einer negativen Presse und Kommunikation, die den Manager vollends beruflich „kaltstellt“.

Ohne eine rechtlich belastbare dienstvertragliche Verschaffungspflicht der Gesellschaft, welche die Mindestanforderungen betreffend die geschuldete Qualität des Versicherungsschutzes bestimmt regelt, hat der Manager keinen (einklagbaren) Anspruch auf einen (angemessenen) D&O-Versicherungsschutz. Entsprechend ist die Vereinbarung der Verschaffungsklausel ein zentraler, unverzichtbarer Regelungspunkt bei der Gestaltung des Dienstvertrages, da mit ihr die Qualität, der Abschluss und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nicht mehr im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegt, sondern der Manager entsprechende Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber geltend machen und (gerichtlich) durchsetzen kann. Die Verschaffungsklausel sollte dabei insbesondere folgende Punkte regeln:

  • die bestimmenden Leistungsmerkmale der D&O-Versicherung,
  • die Versicherungs- bzw. Deckungssumme, um einen Einklang von Haftung und Deckung zu sichern,
  • die Kostentragungspflicht, einen Eigenbeitrag bzw. eine Selbstbehalt-Versicherung,
  • die Rechtsschutzkomponente und weitergehende Schutzkomponenten,
  • die Rückwärtsversicherung und ausreichend bemessene unverfallbare Nachmeldefristen,
  • die turnusmäßige Überprüfung und Anpassung des D&O-Versicherungsschutzes zur angemessenen Absicherung an gegebenenfalls steigende Risiken,
  • die Überlassung der jeweils aktuellen D&O-Police und gegebenenfalls ergänzender Policen nebst Versicherungsbedingungen in Kopie (keine Tresorpolice).
     

SB-Deckung

Das Aktiengesetz sieht nach § 93 Abs. 2 Satz 3 für Vorstände von Unternehmen, die in einer der folgenden Rechtsformen operieren – AG, VVaG, gAG, KGaA, SE –, einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung in Höhe von mindestens 10 Prozent der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung vor.

Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, die Vorstandsmitglieder durch den zwingenden Selbstbehalt stärker am Schadenrisiko zu beteiligen. Es ist jedoch möglich, diesen Selbstbehalt zu versichern.

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Sorgfaltspflichtverletzung

Für die D&O-Versicherungspraxis relevant ist § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG als Parallelvorschrift für die Haftung von Vorstandsmitgliedern. Danach müssen Geschäftsführer und Vorstände in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen (und gewissenhaften) Geschäftsmannes bzw. Geschäftsleiters anwenden.

Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht, sind sie der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.

Eine Haftung des Geschäftsleiters ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Ausnahme: Die Weisung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.
 

Eigenschaden

Eigenschäden sind Schäden, die ein Unternehmen nicht unmittelbar gegenüber einer per D&O-Police versicherten Personen geltend machen kann.

Ein Beispiel:
Ein Unternehmen schließt für den Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung ab, die Schäden von bis zu 1 Million Euro pro Versicherungsperiode abdeckt.

Einer der Geschäftsführer soll eine Pflichtverletzung begangen und dadurch einen Schaden in Höhe von 1 Million Euro verursacht haben. Wegen einer wirksam erfolgten Entlastung haftet der Betroffene aber nicht mehr und kommt selbst zwar unbeschadet davon, doch über die Eigenschadenklausel im D&O-Vertrag lässt sich die Firma den Schaden vom Versicherer in voller Höhe erstatten.

Die Versicherungssumme ist also aufgebraucht und steht selbst dann nicht mehr bereit, wenn derselbe Geschäftsführer – oder irgendeine andere versicherte Personen – während derselben Versicherungsperiode wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen würden.
 
Eigenschaden kann also ernste Konsequenzen haben.

Falls in einem D&O-Bedingungswerk eine solche Eigenschadenregelung aufgenommen worden ist, erhalten versicherte Unternehmen auch dann Schadenersatz, wenn eine versicherte Person einen zwar grundsätzlich von der D&O-Police abgedeckten Schaden verursacht hat, dieser aber nicht geltend gemacht werden kann, beispielsweise:

  • weil das versicherte Unternehmen die versicherte Person von der Haftung rechtswirksam freigestellt hat, bevor diese eine Pflichtverletzung begeht, oder auf die Geltendmachung und / oder Durchsetzung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet hat
  • soweit kein Anspruch gegen die versicherte Person mehr besteht oder sich dieser nicht mehr durchsetzen lässt, weil der Betroffene entlastet worden ist
  • falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstvertrag bei einem anderen versicherten Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann.

Auf den ersten Blick erscheinen solche „Eigenschadenklauseln“ vorteilhaft, weil auch dann Geld fließt, wenn betroffene Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer von der Haftung freigestellt sind und die D&O-Versicherung deshalb normalerweise nicht einspringt. Das Problem: Dafür sind D&O-Versicherungen nicht gedacht – vielmehr sollen solche Policen das Privatvermögen von Managern schützen, und zwar für den Fall, dass diese wegen einer begangenen oder behaupteten Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.

Die Deckung folgt dem allgemeinen Verständnis nach der Haftung, sodass bei einer Privilegierung dieser Haftung kein Versicherungsschutz für den privilegierten Teil mehr erforderlich ist.

Wer nicht schutzlos dem Sturm ausgesetzt sein möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die Unternehmens-D&O möglichst wenig oder idealerweise gar keine Eigenschadenklauseln enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass die Versicherungssumme im Ernstfall auch tatsächlich in vollem Umfang bereitsteht, um gegen ein Organ gerichtete Ansprüche abzuwehren oder den entstandenen Schaden zu ersetzen. Anderenfalls müssen Betroffene die finanziellen Konsequenzen allein tragen – und das kann teuer werden, denn sie haften der Höhe nach unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Mehr zur Unternehmens-D&O 

Außenhaftung

Die Außenhaftung betrifft vorrangig Unternehmensleitungen und wie sie haften, wenn sie sich gegen einen von außen an sie gerichteten Schadenersatzanspruch erwehren müssen. Diese Ansprüche machen nur einen geringen Anteil der D&O-Schadenfälle aus – 90 Prozent kommen aus dem eigenen Unternehmen statt von außen.

Was die Außenhaftung so gefährlich macht, ist die Menge möglicher Anspruchsteller: eigene Kunden über Lieferanten bis hin zu Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger. Sie gehen meist nach erfolgter Insolvenzeröffnung gegen die Unternehmensleitung vor, wenn Rechnungen nicht mehr bezahlt werden oder die fälligen Beiträge offenbleiben.

Eine Regelung zur Haftung der Betroffenen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 823 Absatz 2 BGB). Daraus und aus einer Vielzahl spezialgesetzlicher Haftungsnormen ergeben sich mögliche Ansprüche, die sich gegen Manager richten können und teils gravierende Folgen nach sich ziehen. Dazu zählen vor allem strafrechtliche Konsequenzen, falls sich Geschäftsführung oder Vorstand tatsächlich etwas vorwerfen lassen muss. Einschlägig ist beispielsweise die Strafvorschrift des Betrugs (§ 263 StGB).

Ähnlich wie bei Ansprüchen, die ein Unternehmen geltend macht (Innenhaftung), drohen zudem hohe finanzielle Risiken. Sie ergeben sich vor allem aus der Ersatzpflicht der Geschäftsführung gegenüber Dritten, etwa weil Sozialversicherungsbeiträge unvollständig oder gar nicht abgeführt worden sind oder wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Steuern. Auch in einem solchen Fall müssen sich die Betroffenen womöglich strafrechtlich verantworten (vgl. § 266a StGB).
 

Innenhaftung

Die Innenhaftung betrifft Personen, die sich gegen Ansprüche durch das sie beschäftigende Unternehmen verteidigen müssen. Solche Ansprüche machen insgesamt mehr als 80 Prozent der D&O-Schadenfälle aus.

Wenn Vorstände oder Geschäftsführer einer GmbH haften sollen, liegt der Inanspruchnahme eine tatsächlich begangene oder nur behauptete Pflichtverletzung zugrunde, die zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen geführt hat.

Zu den Hauptverschuldensbereichen zählen:

  • Organisationsverschulden: Wer ein Unternehmen führt, muss dafür sorgen, dass Aufgaben und Kompetenzen klar beschrieben und verteilt sind. Dies spiegelt sich in der Aufbau- und Ablauforganisation wider, also darin, wer welche Aufgaben erledigt und wie sie erledigt werden sollen. Führt dies zu einem Schaden, kann die Geschäftsleitung haften.
  • Auswahlverschulden: Wer die falschen Personen mit wichtigen Aufgaben betraut, macht sich einer falschen Auswahl schuldig, wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dies gilt sowohl für angestellte Personen wie auch für Dienstleister, die das Unternehmen beauftragt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
  • Überwachungsverschulden: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diese Binsenweisheit gilt auch im Geschäftsleben. Wer allein darauf vertraut, dass jeder seinen Job macht, riskiert zu haften, wenn deshalb etwas schiefläuft. Typische Beispiele sind versäumte Fristen oder unvollständig eingereichte Unterlagen bei einer Ausschreibung.

Daneben sind Top-Manager verpflichtet, das Kapital einer Gesellschaft zu erhalten, korrekt Buch zu führen, Auskünfte zu erteilen sowie die Treue- oder Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Das Problem: die umgekehrte Beweislast. Sie fällt den betroffenen Managern zu und stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar, wenn Ansprüche erst einige Jahre nach der vermeintlichen Pflichtverletzung erhoben werden.

Die Generaltatbestände für die Innenhaftung leiten sich unmittelbar aus dem Gesetz ab. Sowohl GmbH-Geschäftsführer (vgl. § 43 GmbHG) als auch Vorstände (vgl. § 93 AktG) haben der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu folgen. Sie haften deshalb mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie gegen diese Pflichten verstoßen und dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Laut Gesetz ist diese Haftung der Höhe nach nicht begrenzt.

Wer sich vor unbegrenzter Haftung schützen will, setzt auf eine D&O-Versicherung.

Über unsere D&O-Versicherungen

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