„Brennende Häuser“ sollen eben nicht versichert werden. Oftmals wird auch noch gefragt, ob jemals gegen eine zu versichernde Person Schadensersatzansprüche im Sinne der D&O-Versicherung geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform, wie hier mit der Erklärung zur Rückwärtsversicherung, gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer im gesetzlichen Rahmen vom Vertrag zurücktreten. Insofern hat das Warranty Statement wesentliche Bedeutung.