Abwehr von Organhaftungsansprüchen: Voraussicht ist besser als Nachsicht
vom 15. Juli 2025Persönliche Haftung kann schnell existenzbedrohend werden, vor allem, wenn unternehmerische Entscheidungen im Nachhinein bewertet werden. Der Beitrag von Sören Rettig zeigt, worauf Organe achten sollten, um sich abzusichern und im Ernstfall die richtige Verteidigungsposition zu haben. Denn nicht jeder Fehlschlag ist gleich eine Pflichtverletzung
Das Handling und das Management von Organhaftungsansprüchen sind aus Sicht des D&O-Versicherers Alltagsgeschäft. Das kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass regelmäßig komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen zu klären sind und organhaftungsrechtliche Auseinandersetzungen daher insbesondere für die persönlich Betroffenen alles andere als „Alltag“ sind. Denn Kern eines jeden Vorwurfs sind angebliche persönliche Fehlentscheidungen, die auf der subjektiven Einschätzung eines Organs bezüglich eines ganz individuellen Sachverhalts basieren. Insofern gibt es zwar juristische „Prüfprogramme“, die in der Regel in jedem Einzelfall abgearbeitet werden, um die Begründetheit eines Haftungsanspruchs zu prüfen. Diese beinhalten jedoch auch wertende Elemente, deren Ergebnis stark von dem konkreten Sachverhalt abhängen. Da der Mensch insbesondere dazu neigt, in der Rückschau Dinge anders (und je nach dem tatsächlichen vergangen Lauf der Dinge) zu beurteilen, lassen sich unternehmerische Entscheidungen also kaum so treffen, dass aus einem unternehmerischen Fehlschlag nicht ein persönlicher Pflichtverletzungsvorwurf erhoben werden kann – sei er auch noch so unbegründet. Dennoch zeigt die Erfahrung aus einer Vielzahl von Organhaftungsfällen, dass es Punkte gibt, die ein Organ im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit beachten kann, die einer Inanspruchnahme vorbeugen und im „Fall der Fälle“ die eigene Verteidigungsposition festigen können:
Grenzen des haftungsfreien Raums kennen
Regelmäßig haftet ein Organ dann nicht, wenn es sich im Rahmen der Business Judgment Rule bewegt. Die Geschäftsleitung sollte also diesen Rahmen kennen, um ihn nicht zu überschreiten. Ein Organ liegt im „sicheren Hafen“ der Business Judgment Rule, wenn es im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung auf der Grundlage ausreichender Sachverhaltsinformationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln:
- Eine unternehmerische Entscheidung liegt vor, wenn ihr Unwägbarkeiten und Prognoseelemente inhärent sind (das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn es eine gesetzliche Handlungspflicht gibt, deren Erfüllung nicht zur Disposition der verpflichteten Gesellschaft steht).
- Eine ausreichende Sachverhaltsinformationsgrundlage erfordert die Ausschöpfung der sich vor dem Hintergrund der konkreten Entscheidungssituation bietenden Erkenntnisquellen, wobei der Faktor Zeit sowie eine Abwägung der Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung berücksichtigt werden können.
- Zum Wohle „seiner“ Gesellschaft handelt, wer sich ausschließlich von den Interessen der Gesellschaft leiten lässt (dass andere Interessen gleichgerichtet sein und damit ebenfalls gefördert werden können, steht dem nicht entgegen).Ein Organ darf sich also nicht darauf ausruhen, eine unternehmerische Entscheidung nach „bestem Wissen und Gewissen“ zu treffen, sondern sollte seine Entscheidungsfindung stets auf die Einhaltung aller drei genannten Merkmale hin prüfen.
Erfolglosigkeit indiziert nicht die Pflichtverletzung
Vor dem Hintergrund der Vielzahl der aus der D&O-Schadenbearbeitung bekannten unbegründeten haftungsrechtlichen Vorwürfe, muss hervorgehoben werden, dass der bloße ausbleibende Erfolg keine Organhaftung begründet! Er ist einer unternehmerischen Entscheidung vielmehr immanent, denn das für eine solche charakteristische Prognoseelement trägt das Risiko eines tatsächlich abweichenden Laufs der Dinge gerade in sich. Straff formuliert kann man sagen, dass Unternehmertum eine Bündelung von Wetten auf die Zukunft ist und erfolgreiches Unternehmertum sich dadurch auszeichnet, dass der wirtschaftlich überwiegende Teil dieser Wetten aufgeht. Daraus folgt zwingend, dass ein unternehmerischer Fehlschlag allein keine Pflichtverletzung darstellt, ja nicht einmal eine solche indiziert, sondern eine nicht auszuschließende Verwirklichung des unternehmerischen Risikos ist. Hat ein Organ also seine vorgenannten „Hausaufgaben“ abgearbeitet, können ihm schlecht verlaufende Wetten nicht zum Vorwurf gemacht werden..
Hilfreich ist also, die Möglichkeit des Scheiterns und dessen potenziellen negativen Folgen bereits in einer Dokumentation der der Entscheidung zugrundeliegenden Abwägung zu berücksichtigen. Wird hiernach eine Entscheidung getroffen, die die Bereitschaft zum Eingehen unternehmerischer Risiken nicht in unverantwortlicher Weise überspannt (BGH, Urt. v. 21.04.1997 – II ZR 175/95), so wird es schwerfallen, hierin eine Pflichtverletzung zu sehen.
Rückschaufehler antizipieren
Ferner muss man sich darüber im Klaren sein, dass Entscheidungen vor allem im Nachgang kritisch betrachtet, nämlich dann, wenn ihre „Schlussbilanz“ negativ ausfällt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der erhoffte Erfolg ausblieb, die mit einer Maßnahme verbundenen Kosten sich so exorbitant erhöht haben, dass sie durch den angestrebten Erfolg nicht wieder „reingeholt“ werden können oder wenn sich eine alternative Maßnahme als möglicherweise erfolgreicher herausgestellt hat. Leider wird dabei oft verkannt, dass die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einer Entscheidung nicht im Rückblick unter dem Eindruck nun besseren Wissens, sondern „ex ante“, also aus der Perspektive des Zeitpunkts der Entscheidung selbst, zu erfolgen hat. Nur eine zu diesem Zeitpunkt schlechthin unvertretbare Entscheidung kann als Pflichtverletzung gewertet werden.
Die D&O-Schadenpraxis zeigt, dass dieser zeitliche Perspektivwechsel oft nicht konsequent vollzogen wird, bevor ein Organhaftungsanspruch erhoben wird. Die Anspruchserhebung erfolgt häufig, ohne dass zuvor konsequent hinterfragt wird, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlich auch zum damaligen Zeitpunkt eine unverantwortliche Überschreitung des unternehmerischen Ermessens darstellte, oder ob sie unzulässigerweise auf nachträglich gewonnenen Erkenntnissen beruht. Entscheidungsträger müssen also davon ausgehen, dass ihre Handlungen vor allem an den Ergebnissen orientiert bewertet werden. Daher ist es wichtig, Entscheidungsgrundlagen nicht nur nach den Grundsätzen der Business Judgment Rule zu beschaffen, sondern diese insbesondere bei kritischen Entscheidungen auch zu dokumentieren, um sie einem auf der Grundlage späterer Ereignisse erhobenen Anspruch substantiiert entgegenhalten zu können.
Der letzte Punkt sollte eine Selbstverständlichkeit für Organe sein. Sie agieren in der Regel als Sachwalter (auch) fremder Vermögensinteressen und haben ihr Handeln dementsprechend an dem Wohl der Gesellschaft auszurichten. Sonderinteressen, insbesondere das Fördern eigenen privaten Nutzens, mögen teilweise gleichgerichtet sein (z.B. wenn ein bestimmter unternehmerischer Erfolg im Wege einer leistungsabhängigen Vergütungskomponente bonifiziert wird). Dann ist deren Förderung als „Nebenprodukt“ der Förderung des Gesellschaftswohls nicht verwerflich. Sie dürfen allerdings niemals handlungsleitend sein, sondern müssen im Konfliktfall stets hinter dem Gesellschaftswohl zurückstehen. Geschäftsführer einer GmbH müssen sich dabei besonders vergegenwärtigen, dass das Unternehmenswohl durch die Gesellschafterversammlung definiert wird. Daher ist es ratsam, größtmögliche Transparenz dieser gegenüber zu leben. Das gilt über die Abstimmung über Einzelmaßnahmen und das „Pflichtprogramm“ der Geschäftsführungsberichte in einer Gesellschafterversammlung hinaus.
Die Geschäftsführung sollte im wechselseitigen Interesse (und in der gebotenen Abstraktion) auch über „sonstige“ oder „weiche“ Themen informieren, um den Gesellschaftern einen besseren Einblick zu geben, wohin das Schiff segelt und wie es gesteuert wird. Denn nur so kann ein Konsens zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung über das hergestellt werden, was das Unternehmenswohl ausmacht und welche großen und kleinen Maßnahmen dieses grundsätzlich zu fördern geeignet sein können.