D&O-Schadenentwicklung 2025: Rückblick und Ausblick für Managerhaftung
vom 03. Dezember 2025Das Jahr geht zu Ende und damit ist es Zeit für einen Blick zurück und nach vorn. Welche Themen im Schadenbereich haben uns im Jahr 2025 beschäftigt? Und welche Entwicklungen erwarten wir künftig?
Rückblick 2025: Wichtige Gerichtsurteile und Schadentrends
Ein Thema, das gleich zu Beginn des Jahres viel Aufmerksamkeit erregt hat, war der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der Frage, ob eine Gesellschaft die ihr auferlegte Kartellgeldbuße bei den verantwortlichen Managern (z.B. der Geschäftsführung) regressieren kann (Beschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23). Wir hatten dazu bereits einen eigenen Beitrag verfasst, den Sie hier nachlesen können. Ob der Regress der (Kartell-)Geldbuße beim Management möglich ist, ist weiterhin umstritten, denn der BGH hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
OLG Frankfurt und der BGH: Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht (?)
Viel diskutiert wurden ferner drei Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. (Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 20/24; Urteil vom 05.03.2025 – 7 U 134/23; Urteil vom 08.05.2025 – 3 U 113/22). In diesen hat das OLG Frankfurt a.M. u.a. festgestellt, dass die Insolvenzantragspflicht eine sog. Kardinalpflicht darstellt. Daraus folgt – so das OLG Frankfurt a.M. –, dass deren Verletzung auf eine regelmäßig vom Versicherungsschutz ausgenommene wissentliche Pflichtverletzung hindeutet, auch bezüglich sog. masseschmälernder Zahlungen, welche der Insolvenzverwalter regelmäßig von den betroffenen Organen ersetzt verlangt. Der BGH hat diese Auslegung des sogenannten Wissentlichkeitsausschlusses in der Revisionsinstanz mit Urteil vom 19.11.2025 verworfen und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
VW-Dieselskandal: BGH-Urteil zu Deckungsvergleichen
Jüngst die Schlagzeilen bestimmt hat das Urteil des BGH vom 30.09.2025 (II ZR 154/23) zum sog. Volkswagen-Dieselskandal. Danach sind die Zustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Volkswagen AG (VW) zu Vergleichen, die zwischen VW und mehreren Versicherern (Deckungsvergleiche) sowie zwischen VW und zwei ehemaligen Vorstandsmitgliedern (Haftungsvergleiche) geschlossen wurden, anfechtbar. Vereinfacht gesagt war in der Einberufung zur Hauptversammlung nicht darauf hingewiesen worden, dass mit den Deckungsvergleichen auch der Erlass von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder und sonstige versicherte Personen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verbunden war. Hinsichtlich der Haftungsvergleiche habe VW die Vermögensverhältnisse der Vorstandsmitglieder als Grundlage für den Abschluss der Haftungsvergleiche nicht hinreichend dargelegt. Das OLG Celle wird insoweit nun neu verhandeln und entscheiden müssen.
Cybercrime, Phishing und Social Engineering als Dauerthema in der D&O-Schadenpraxis
In der alltäglichen Praxis haben uns wiederum vor allem Themen in Anspruch genommen, deren zunehmende Bedeutung erwartet wurde. Zum einen sind dies Cybercrime-Fälle, v.a. in der Form des Phishings und in Form des sog. Fake-President-Fraud. In diesen Fällen werden entweder Kontodaten erschlichen (Phishing) oder auf betrügerische Weise Zahlungen veranlasst (Fake-President-Fraud). Geschädigte Gesellschaften nehmen dann vereinzelt das Management in Haftung, weil dieses unterlassen haben soll, wirksame Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Wie insgesamt auch oft zu beobachten, unterliegen diese Inanspruchnahmen allerdings dem Trugschluss, dass einem Schaden eine Pflichtverletzung zugrunde liegen muss, denn ohne persönliches Versagen wäre er nie eingetreten. Da dies jedoch ein klassischer Rückschaufehler ist und die bloße Schadenentstehung noch keine Aussage über die Pflichtentreue des verantwortlichen Organs trifft, hat die (natürlich kostenintensive) Abwehr solcher Ansprüche häufig Aussicht auf Erfolg.
Steigende Insolvenzen und verschärfte Haftungsrisiken für Geschäftsleiter
Zuletzt schlagen sich die gesamtwirtschaftlich steigenden Insolvenzzahlen auch im Schadenportfolio nieder. Wir sehen hohe Forderungen von Insolvenzverwaltern gegen die Organe der insolventen Gesellschaft wegen angeblich zu später Insolvenzantragstellung und damit korrespondierenden unzulässigen Zahlungen nach Insolvenzreife. Auch diese Inanspruchnahmen sind allerdings häufig nicht oder nur zu einem Teil begründet, bleiben in der Abwehrleistung der D&O-Versicherung aber anspruchsvoll und aufwandsintensiv.
Ausblick: Künftige Herausforderungen für D&O-Versicherungen
Das Vorstehende zeigt zum einen, dass die D&O-Versicherung schadenseitig weiterhin durch einen Mix aus rechtlichen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen getrieben wird. Fortentwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere neue Pflichtenkataloge, die insbesondere durch den EU-Gesetzgeber häufig zur „Chefsache“ mit persönlicher Haftung ausgestaltet werden, dürften daher künftig in der einen oder anderen Variation auch im Schadenportfolio eines D&O-Anbieters auftauchen. Ob die gegenwärtig angestrebten Deregulierungstendenzen dem tatsächlich entgegenwirken, wird man abwarten müssen.
KI-Verordnung und Digital Operational Resilience Act (DORA)
Zum anderen zeigt sich, dass die in den vergangenen Jahren die Schadentrends Cybercrime und Insolvenzen, vor deren Zunahme D&O-Anbieter immer wieder gewarnt haben, tatsächlich spürbar geworden sind. Insofern wird man auch die kritischen Kommentare bezüglich der Schaffung immer neuer (Organ-)Pflichten im Rahmen der Regulierung z.B. technischer Sachverhalte nicht ohne weiteres als „Panikmache“ abtun können. Denn der rasante technische Fortschritt, der insbesondere durch die Einführung und Weiterentwicklung von immer effizienter und effektiver werdenden KI-Tools ganze Geschäftsmodelle entweder obsolet werden lässt oder aber neu schafft, fordert schnelles agieren.
Die eigentlich gebotene gründliche Befassung mit dem rechtlichen Rahmen (in Form der KI-Verordnung, der datenschutzrechtlichen Regeln und sektorspezifischer Regularien wie z.B. des Digital Operational Resilience Acts (DORA)) wird dabei mit einiger Wahrscheinlichkeit hier und dort als einkalkuliertes „Compliance-Risiko“ auf später verschoben werden, denn eine gründliche Befassung mit diesen Regeln erlaubt eigentlich keine „Schnellschüsse“. Auch dies dürfte daher künftig die Schadenabteilungen der D&O-Anbieter beschäftigen.
Neue Schadenbilder, Massenverfahren und wachsende Anforderungen an D&O-Versicherer
Das Auftauchen „neuer“ Schadenfallkonstellationen führt allerdings erfahrungsgemäß kaum dazu, dass „klassische“ Schadenfallkonstellationen in gleichem Maße zurückgehen. Das Gegenteil ist der Fall: wie der GDV erst jüngst bekannt gegeben hat, sind die absoluten Schadenfallzahlen im Geschäftsjahr 2024 im Verhältnis zu 2023 erneut um 12 Prozent, die durchschnittlichen Schadenkosten um 14 % und der Gesamtschadenaufwand um 27 Prozent gestiegen. Derzeit sind keine Anzeichen ersichtlich, die auf eine Umkehr dieses Trends schließen lassen. Vielmehr muss man schon mit Blick auf die weiterhin steigende Anzahl an Insolvenzen in Deutschland davon ausgehen, dass die D&O-Schadenbearbeitenden auch in der näheren und mittelfristigen Zukunft stets mit Arbeit versorgt sein werden.