Die Haftung der Organe eines Vereins – oder: Braucht ein Verein eigentlich eine D&O-Versicherung?
vom 17. Juni 2026Ehrenamtliche Vorstände stehen unter dem Schutz von § 31a BGB, doch dieser Schutz hat klare Grenzen. Schon ein Zahlendreher bei einer Überweisung oder eine mündliche Zusage gegenüber einem Dienstleister kann den Vorstand persönlich in die Haftung bringen. Wir erklären an zwei Beispielen, warum sich eine D&O-Versicherung für Vereine lohnt und worauf es bei der Versicherungssumme ankommt.
Wenn es um Vereine geht, taucht immer wieder eine Frage auf: „Braucht ein Verein denn überhaupt eine D&O-Versicherung?“. Diese Frage stellt sich deswegen, weil § 31a des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) bestimmt:
„(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3.300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“
Innenhaftung und Außenhaftung im Überblick
Die Vorschrift enthält also (vereinfacht) zwei Aussagen:
Ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter haften, wenn sie für ihre Tätigkeit nicht mehr als 3.300 Euro Vergütung pro Jahr erhalten, gegenüber dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, d.h. nur bei einem besonders schwerwiegenden Verschulden. Gemeint ist damit der sog. Innenhaftungsfall, also dass dem Verein oder Vereinsmitgliedern durch Pflichtverletzungen des Vorstands oder eines besonderen Vertreters ein Schaden entstanden ist.
Beispiel 1: Der ehrenamtliche Vorstand überweist vom Bankkonto des Vereins an den Caterer des Vereinsfestes statt geschuldeter 1.000 Euro den Betrag von 10.000 Euro weil er sich bei der Zahleneingabe vertippt und eine Null zu viel eingibt. Der Caterer gerät in Insolvenz und kann die zu viel bezahlten 9.000 Euro nicht erstatten. Für diesen Schaden in Höhe von 9.000 Euro haftet der Vorstand nur dann, wenn er mindestens grob fahrlässig gehandelt hat.
Gegenüber einem außenstehenden Dritten haften Vorstandsmitglieder oder ein besonderer Vertreter für Pflichtverletzungen unabhängig vom Ausmaß des Verschuldens, also grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Dies ist der sog. Außenhaftungsfall. Das Vorstandsmitglied oder der besondere Vertreter können aber dann, wenn sie nicht mehr als 3.300 Euro Vergütung pro Jahr erhalten und wenn ihnen kein besonders schwerwiegendes Verschulden zur Last fällt (also wenn sie nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt haben) im Außenhaftungsfall beim Verein Rückgriff nehmen.
Beispiel 2: Der ehrenamtliche Vorstand will einen Caterer für das Vereinsfest beauftragen. Der Auftrag soll ein Volumen von 25.000 Euro haben. Der Caterer weiß, dass der Verein nicht sehr finanzkräftig ist und zögert mit der Auftragsannahme. Der Vorstand, der zugleich in der Kommunalpolitik aktiv und bestens vernetzt ist, überzeugt den Caterer, dass er sich persönlich dafür einsetzen werde, dass das Vereinsfest ein voller Erfolg und die Rechnung über 25.000 Euro bezahlt werde. Der Caterer stimmt zu. Das Vereinsfest muss wegen Unwetters in letzter Minute abgesagt werden. Für die bereits angelieferten Speisen stellt der Caterer 25.000 Euro in Rechnung, die der Verein nicht bezahlen kann. Der Caterer nimmt daher den Vereinsvorstand persönlich in Haftung. Sollte der Vorstand tatsächlich gegenüber dem Caterer haften (weil er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Entscheidung zum Vertragsschluss beeinflusst hat), könnte der Vorstand beim Verein Rückgriff nehmen.
Warum der Schutz des § 31a BGB an Grenzen stößt
Aus den beiden Beispielen wird deutlich, dass Vorstände und besondere Vertreter durch § 31a BGB nur eingeschränkt geschützt sind:
- Im Beispiel 1 stellt sich die Frage, ob der Vorstand nicht grob fahrlässig gehandelt haben könnte. Zwar ist ein Vertippen nicht unbedingt grob fahrlässig. Möglicherweise kann aber aus den Umständen, unter denen das Vertippen passierte, auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden. Dann würde der Vorstand gegenüber dem Verein voll haften.
- Im Beispiel 2 könnte der Vorstand, wenn er wirklich Schadensersatz an den Caterer leisten müsste, zwar möglicherweise Regress beim Verein nehmen. Der Verein hat aber kein Geld. Der Regressanspruch ist wirtschaftlich wertlos, der Schaden verbleibt beim Vorstand.
Warum sich eine D&O-Versicherung für den Verein lohnt
Von daher lässt sich auf die eingangs erwähnte Frage, ob ein Verein denn überhaupt eine D&O-Versicherung braucht, antworten: „Ja, braucht er.“. Denn im Beispiel 1 würde der D&O-Versicherer den Schaden übernehmen, wenn grobe Fahrlässigkeit festgestellt werden sollte. Und selbst wenn nur einfache Fahrlässigkeit festgestellt werden und der Vorstand daher nicht haften sollte, würde der D&O-Versicherer die Anwaltskosten des Vorstands, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit dem Verein entstehen, tragen.
Und im Beispiel 2 müsste sich der Vorstand keine Sorgen darum machen, ob er beim Verein Regress nehmen kann oder nicht, weil der D&O-Versicherer bei festgestellter Pflichtverletzung den Schaden übernehmen müsste – und auch hier würden die Anwaltskosten des Vorstands wieder vom D&O-Versicherer übernommen. Eine D&O-Versicherung mit einer an die Größe des Vereins angepassten Versicherungssumme lohnt sich also.
Der Sonderfall des bezahlten Vereinsgeschäftsführers
Zuletzt noch ein wichtiger und häufig übersehener Aspekt: Größere Vereine beschäftigen nicht selten Vereinsgeschäftsführer, die sich um das Tagesgeschäft kümmern. Sind diese im Vereinsregister als besondere Vertreter des Vereins eingetragen, gilt für sie zwar grundsätzlich § 31a BGB und sie haften daher nur beschränkt. Zuweilen erhalten diese besonderen Vertreter für ihre Tätigkeit jedoch eine Jahresvergütung, die den Betrag von 3.300 Euro weit übersteigt. Damit kommt ihnen der Schutz des § 31a BGB im Ergebnis nicht zugute, obwohl gerade im Tagesgeschäft eines Vereins viele Fehler passieren können. Haftet der Vereinsgeschäftsführer dann aufgrund einer Tätigkeit als besonderer Vertreter (wobei hier im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Vereinsgeschäftsführer nicht als Arbeitnehmer und daher nur beschränkt haftet, kann die Haftung der Höhe nach unbeschränkt sein. Als besonderer Vertreter wäre er jedoch regelmäßig in den Schutz der D&O-Versicherung einbezogen.