Fremdmandatsdeckung in der D&O-Versicherung
vom 25. Februar 2026Wer eine Führungskraft in den Aufsichtsrat oder Beirat eines fremden Unternehmens entsendet, trägt ein Risiko, das viele unterschätzen. Haftet die entsandte Person dort persönlich, greift die eigene D&O-Versicherung nur bedingt – oder gar nicht. Die Fremdmandatsdeckung schließt genau diese Lücke. Was sie leistet, wo ihre Grenzen liegen und worauf Unternehmen bei der Versicherungssumme achten sollten, erklärt Christina Held in unserem neuen Beitrag.
Die D&O-Versicherung ist ein wesentliches Instrument zum Schutz von Führungskräften vor persönlichen Haftungsrisiken. Mit einer D&O-Versicherung wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass die versicherten Personen - insbesondere das Management - wegen eines Pflichtverstoßes auf Ersatz eines Vermögensschadens von dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) oder von Dritten (Außenhaftung) persönlich in Anspruch genommen werden. Dieser Versicherungsschutz ist sehr bedeutsam, da Führungskräfte in diesen Fällen unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen haften und die D&O-Versicherung damit dem Schutz des Privatvermögens der versicherten Personen dient.
Aber wie ist es in den Fällen, in denen Unternehmen ihre Führungskräfte in externe Mandate entsenden, sie also zum Beispiel eine Aufsichtsrat- oder Beiratstätigkeit in einer Drittgesellschaft wahrnehmen? Und was passiert, wenn das Unternehmen, in welches die Person entsandt wird, selbst womöglich über keine eigene oder keine ausreichende D&O-Versicherung verfügt?
Was ist die Fremdmandatsdeckung (Outside Directors Liability)?
Ein spezieller Bedingungsinhalt der meisten D&O-Versicherungen ist daher die Fremdmandatsdeckung, die auch als Outside Directors Liability (ODL) bezeichnet wird. Durch dieses Deckungselement wird zwar ein fremdes Unternehmen nicht in den Versicherungsschutz einbezogen, wohl aber das Fremdmandat, also eine Leitungs- oder Aufsichtstätigkeit, die die über eine Unternehmens-D&O-Versicherung versicherte Person in fremden Unternehmen ausübt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die versicherte Person somit auch bei externen Engagements geschützt ist und es in einem Schadenfall nicht zu bösen Überraschungen kommt.
Beispiel einer Fremdmandatsklausel:
„Versichert ist ferner die Tätigkeit versicherter Personen im Rahmen der Ausübung von Mandaten als bestellte Organmitglieder, die im Interesse oder auf Weisung der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens in sonstigen Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrgenommen werden (Fremdmandate), etwa bei strategischen Beteiligungen. Für den Nachweis einer interessen- oder weisungsgebundenen Entsendung genügt die nachträgliche textförmige Bestätigung des entsendenden Unternehmens“.“
Subsidiäre Deckung und Sublimits: Was das in der Praxis bedeutet
Da es sich um ein „fremdes Unternehmen“ handelt, erlangt die versicherte Person im Interesse der Versicherungsnehmerin jedoch nicht denselben Umfang an Versicherungsschutz, der ihr gewährt würde, wenn es sich um ein mitversichertes (Tochter-)Unternehmen handeln würde. So ist die Fremdmandatsdeckung beispielsweise subsidiär ausgestaltet und es steht auch nicht die komplette Versicherungssumme für die Ausübung des Fremdmandates zur Verfügung.
Beispielhafte Regelung:
„Besteht Versicherungsschutz auch über einen anderen Versicherungsvertrag, steht die Versicherungsleistung dieses Vertrags erst im Anschluss an die andere Versicherung zur Verfügung. Für Fremdmandate in Unternehmen gilt ein Sublimit in Höhe von 50 % der Versicherungssumme, maximal 5.000.000 Euro (exemplarisch)...“
Dies könnte zunächst nicht sofort als Vorteil erscheinen, ist allerdings eine zugunsten der Versicherungsnehmerin und ihrer versicherten Personen interessengerechte Regelung, da hierdurch gewährleistet wird, dass durch die Ausübung eines Fremdmandates die Versicherungssumme der Unternehmens-D&O-Versicherung eines entsendenden Unternehmens nicht komplett aufgezehrt werden kann.
Fremdmandatsdeckung vs. eigene D&O im Drittunternehmen
Die Fremdmandatsdeckung bietet den versicherten Personen somit einen erweiterten Schutz für Organtätigkeiten in fremden Unternehmen und ist somit ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsschutzes für Führungskräfte. Sie ermöglicht es, dass leitende Angestellte auch bei externen Engagements umfassend abgesichert sind, was sowohl für die betroffenen Personen als auch für die entsendenden Unternehmen von großem Vorteil ist. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um die Einbeziehung eines eigentlich fremden Risikos in den D&O-Versicherungsschutz handelt, so dass im Schadenfall für dieses Drittrisiko im jeweils versicherten Umfang Teile der Versicherungssumme aufgezehrt werden können, die dann möglicherweise für Versicherungsfälle der Versicherungsnehmerin und ihrer mitversicherten Konzerngesellschaften selbst nicht mehr oder nicht mehr ausreichend zur Verfügung steht.
Daher ist es grundsätzlich besser, wenn für das Drittunternehmen, für welches das Fremdmandat übernommen wird, eine eigene Unternehmens-D&O-Versicherung mit ausreichender Versicherungssumme zur Verfügung steht. Jedenfalls sollten die versicherungsnehmenden Unternehmen bei der Versicherungssumme auch nicht „sparen“ und bei der jeweiligen Höhe dann ggf. vorhandene Fremdmandate mitberücksichtigen.
Fazit: Fremdmandatsdeckung als wichtiger Baustein der D&O-Absicherung
Die Fremdmandatsdeckung ist ein bedeutender Baustein in der D&O-Versicherung. Sie stellt sicher, dass Organmitglieder auch für externe Mandate abgesichert sind – über die eigene Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen hinaus. Für Führungskräfte, die regelmäßig externe Mandate wahrnehmen, ist eine sorgfältige Prüfung des Deckungsumfangs daher unverzichtbar.
Haben Sie Fragen zur Ausgestaltung Ihrer D&O-Versicherung oder zu konkreten Fremdmandatssituationen?