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Organhaftung

M&A-Transaktionen im Brennpunkt: Versicherungsrechtliche Besonderheiten der D&O-Deckung (Teil 2)

Welchen Schutz bietet die D&O-Versicherung bei M&A-Transaktionen wirklich – und wo endet er? Teil 2 beleuchtet Change-of-Control-Klauseln, Run-Off-Deckungen und die typischen Ausschlusstatbestände, die Manager kennen müssen, bevor eine Transaktion ins Rollen kommt.

Im ersten Teil dieses Beitrags haben wir die typischen Haftungsfallen bei M&A-Transaktionen und die rechtlichen Grundlagen der Managerhaftung beleuchtet. Dieser zweite Teil widmet sich der D&O-Versicherung als zentralem Absicherungsinstrument – mit einem besonderen Blick auf Change-of-Control-Klauseln, Nachhaftungsvereinbarungen und die Grenzen des Versicherungsschutzes. Abschließend gibt der Artikel praxisnahe Empfehlungen, wie Manager Haftungsrisiken frühzeitig erkennen und durch eine maßgeschneiderte D&O-Deckung minimieren können.

Die D&O-Versicherung bei M&A-Transaktionen: Deckungsumfang, Change of Control und Run-Off

Die D&O-Versicherung ist ein zentrales Instrument zur Absicherung von Führungskräften:

Deckungsumfang

Eine D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, welche die Organmitglieder einer GmbH oder Aktiengesellschaft für den Fall versichert, dass diese wegen einer Pflichtverletzung von dem Unternehmen oder von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist dabei immer die berufliche Tätigkeit der Organmitglieder (Geschäftsführer oder Vorstände) für die Versicherungsnehmerin (GmbH oder Aktiengesellschaft).

Sie bietet Schutz vor Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen sowie Übernahme von Abwehrkosten. Bei den Abwehrkosten handelt es sich in der Regel um Kosten, die bei der Abwehr des unberechtigten Anspruchs entstehen. Darunter fallen insbesondere Anwalts-, Gutachter oder Sachverständigenkosten.

Jeder D&O-Versicherer beginnt seine Prüfung im Schadenfall, mit der Fragestellung, ob die versicherte Person überhaupt einen Haftungstatbestand erfüllt hat. Damit ist in der Regel im ersten Schritt die Übernahme von Abwehrkosten verbunden, da es sich um Fälle der Verteidigung des Managers gegen einen geltend gemachten Haftpflichtanspruch handelt. An dieser Stelle lässt sich sagen, dass die D&O-Versicherung nicht nur vor hohen Schadensersatzforderungen sondern auch vor hohen Rechtskosten schützt, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren  

Besonderheiten bei M&A-Szenarien

Change of Control: Endet bei Kontrollwechsel die Deckung für bestehende Policen?

Die Übernahme eines Unternehmens kann im Wege eines Share Deal oder eines Asset Deal erfolgen. Beim Share Deal übernimmt der Käufer die Gesellschaftsanteile an einer juristischen Person z.B. AG oder GmbH und damit auch alle Risiken und Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Beim Asset Deal kann der Käufer sich bestimmte Unternehmensteile heraussuchen und nur diese Assets übernehmen und die übrigen Risiken beim Verkäufer belassen.

In diesem Zusammenhang sollte der D&O-Versicherungsvertrag des verkaufenden Unternehmens (Versicherungsnehmerin) auf sogenannte Change of Control-Klauseln überprüft werden. Die heutigen Regelwerke enthalten in der Regel keine Einschränkungen im Hinblick auf eine Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin mehr.

Der übliche Klauseltext lautet: „Bei einer Neubeherrschung der Versicherungsnehmerin besteht der Versicherungsschutz fort.“ Insoweit bestünde im Hinblick auf den D&O-Versicherungsvertrag in der Regel kein akuter Handlungsbedarf. Es sei denn, es wurde etwas Abweichendes im Rahmen einer Besonderen Bedingung vereinbart oder es ergibt sich eine Anzeigepflicht im Rahmen der Regelungen zur anzeigepflichtigen Gefahrenhöhung. Besonderheiten ergeben sich sofern der M&A-Deal zu einer Verschmelzung der Versicherungsnehmerin auf ein anderes Unternehmen oder eines anderen Unternehmens auf die Versicherungsnehmerin führt.

Im ersten Fall enthalten die Regelwerke eine Beschränkung des Versicherungsschutzes bis zum Vollzug der Verschmelzung: „Im Falle einer Verschmelzung der Versicherungsnehmerin auf ein anderes Unternehmen besteht Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die bis zum Vollzug der Verschmelzung begangen werden. Der Versicherungsvertrag endet – sofern nicht anders vereinbart – mit Ablauf der im Zeitpunkt des Vollzugs laufenden Versicherungsperiode.“

Im zweiten Fall ergibt sich in der Regel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes für Pflichtverletzungen ab dem Vollzug der Verschmelzung: „Im Falle der Verschmelzung eines anderen Unternehmens auf die Versicherungsnehmerin erwerben die versicherten Personen des auf die Versicherungsnehmerin verschmolzenen Unternehmens Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die nach dem Vollzug der Verschmelzung begangen werden.“

Im Ergebnis lässt sich eine pauschale Antwort auf die Frage, ob ein M&A-Deal zugleich zu einer Beendigung des D&O-Versicherungsschutzes führe, nicht herleiten. Es kommt immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

Nachhaftungsvereinbarungen (Run-Off): Absicherung für ausgeschiedene Manager nach Transaktionsabschluss. Im Hinblick auf eine Nachhaftung nach Abschluss der Unternehmenstransaktion stellt sich ebenfalls die Frage, ob ausreichender D&O-Versicherungsschutz für Manager vorhanden ist, die zum Beispiel mit dem zu veräußernden Tochterunternehmen aus dem ehemaligen Konzernverbund ausscheiden. Zu dieser Fallgruppe (Besonderheiten des Versicherungsschutzes bei ausscheidenden Tochterunternehmen) existieren in den Versicherungsbedingungen in der Regel ebenfalls Regelungen.

So wird regelmäßig auf das Fortbestehen bereits erlangten Versicherungsschutzes verwiesen: „Der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen vor dem Ausscheiden begangener Pflichtverletzungen bleibt unberührt. Für Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die nach dem Ausscheiden begangen werden, besteht hingegen kein Versicherungsschutz.“

Somit lässt sich sagen, dass der D&O-Versicherungsschutz der Manager, die mit einem verkauften Tochterunternehmen ausscheiden, erhalten bleibt unter der bestehenden Police der ehemaligen Muttergesellschaft. Allerdings für Pflichtverletzungen nach dem Ausscheiden kein Versicherungsschutz mehr unter der ehemaligen Muttergesellschaft erlangt werden kann. Die betroffenen Personen sollten daher im Rahmen eines M&A-Deals stets auch den eigenen D&O-Versicherungsschutz im Auge behalten und rechtzeitig auf den Prüfstand stellen.

Für die ausscheidenden Manager entsteht zudem die Problematik, dass sie nach dem Ausscheiden auch keinen Einfluss mehr im alten Unternehmensverbund ausüben können und damit auch die künftige Vertragsgestaltung in der ehemaligen D&O-Versicherung nicht beeinflussen können. So entsteht das nicht unbeachtliche Risiko, dass die Versicherungssumme der D&O-Versicherung der ehemaligen Mutter durch andere Versicherungsfälle verbraucht sein könnte oder Einschränkungen im D&O-Versicherungsschutz vorgenommen werden und damit für die ehemaligen Manager die Gefahr entsteht, dass in einem künftigen Schadenfall der vermeintlich bestehende Versicherungsschutz durch den Versicherer der ehemaligen Muttergesellschaft negiert wird.

Um derartigen Konstellationen vorzubeugen, besteht die Möglichkeit zum Erwerb eines gesonderten Versicherungsvertrages „Run Off“ bei ausscheidenden Tochterunternehmen. In den gängigen Bedingungswerken wird in der Regel zumindest die Option zum Einholen eines Angebotes für einen gesonderten Versicherungsvertrag mit einer eigenständigen Versicherungssumme (Run Off) für das ausscheidende Tochterunternehmen eingeräumt. Damit soll der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen vor dem Ausscheiden begangener Pflichtverletzungen gewährleistet werden. Diese Option sollte im Rahmen eines M&A-Deals unbedingt geprüft werden, denn die Option zum Erwerb einer Run Off-Deckung ist in der Regel auf 2 bis 3 Monate nach dem Ausscheiden des Tochterunternehmens zeitlich begrenzt. Wird diese Frist verpasst, ist der Versicherer zur Angebotsstellung nicht mehr verpflichtet. 

Grenzen der Absicherung

Die D&O-Versicherung kann in diesem Zusammenhang nicht grenzenlos leisten und sieht in bestimmten Konstellationen einen Leistungsausschluss vor. Einer dieser Ausschlüsse ist der Wissentlichkeitsausschluss. Dieser Ausschluss besagt, dass der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewährt, wenn die versicherte Person eine Pflichtverletzung wissentlich begeht. Insoweit kann auch im Rahmen von M&A-Transaktionen und sich daraus hergeleiteter D&O-Versicherungsfälle die Leistung durch den D&O-Versicherer verwehrt werden, wenn die versicherte Person ihre Pflichten im Rahmen des M&A-Deals wissentlich verletzt.

Ausgeschlossen sind regelmäßig Schadensersatzansprüche, die in den USA geltend gemacht werden oder die ihre Anspruchsgrundlage in dem Recht der USA haben. Hierzu bestehen in der Regel Ausnahmen, wenn:

  • eine versicherte Person nimmt als unmittelbare Folge eines versicherten Schadenersatzanspruchs Regress oder macht einen Ausgleichsanspruch geltend,
  • diese Ansprüche werden ohne jegliche Weisung, Unterstützung, Förderung, Empfehlung oder Veranlassung einer versicherten Person, der Versicherungsnehmerin oder
  • eines Tochterunternehmens von Aktionären oder einem Insolvenzverwalter erhoben,
  • diese Ansprüche werden von einer ehemaligen versicherten Person erhoben 
  • oder es handelt sich um Abwehrkosten.

Eine weitere klare Grenze der D&O-Versicherung besteht im Ausschluss von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Straf- oder Sanktionsleistungen. Diese sind grundsätzlich nicht versicherbar, da sie einen repressiven Charakter haben und eine Abschreckungswirkung entfalten sollen. Zwar werden in der Praxis teilweise Verteidigungskosten in Bußgeld- oder Strafverfahren übernommen, nicht jedoch die letztlich verhängte Sanktion selbst. Als weitere Ausnahme gilt in der Regel die Freistellung von Regressansprüchen, die von der Versicherungsnehmerin oder einem Tochterunternehmen wegen einer unternehmensseitig zu zahlenden Vertragsstrafe, Geldbuße oder Entschädigung mit Strafcharakter gegen versicherte Personen geltend gemacht werden. Diese Leistung wird aber in der Regel mit einem Sublimit begrenzt. 


Auch dort, wo dem Grunde nach Versicherungsschutz besteht, bildet die vereinbarte Versicherungssumme eine zentrale faktische Grenze. Die D&O-Versicherung ist regelmäßig als Summenvertrag ausgestaltet, bei dem sich alle versicherten Personen eine gemeinsame Versicherungssumme teilen. Abwehrkosten und Schadensersatzleistungen reduzieren diese Summe gleichermaßen. In Großschadenfällen – etwa im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen – kann es daher schnell zu einem vollständigen Verbrauch der Versicherungssumme kommen. Insbesondere bei mehreren parallel haftenden Organmitgliedern entsteht ein sogenanntes „Tower- oder Verteilungsthema“, bei dem einzelne versicherte Personen faktisch leer ausgehen können.


Regelmäßig ausgeschlossen sind Schadensfälle, die auf bereits bekannte Umstände, anhängige oder rechtshängige Verfahren zurückgehen. Wurden potenzielle Haftungssachverhalte bei Vertragsabschluss nicht angezeigt oder bestanden bereits konkrete Anspruchsdrohungen, kann der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern. Dieser Aspekt gewinnt insbesondere bei Unternehmenszukäufen, Umstrukturierungen oder dem Abschluss neuer D&O-Programme erhebliche Bedeutung.
 

Praktische Handlungsempfehlungen für Manager

Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Manager folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Frühzeitige Risikoanalyse und Einbindung von Experten
  • Abstimmung mit Versicherer und Rechtsabteilung vor Transaktionsbeginn
  • Lückenlose Dokumentation aller Entscheidungsprozesse
  • Implementierung von Compliance- und Kontrollmechanismen
  • Sicherstellung einer ausreichenden Nachhaftungsdeckung
  • Überprüfung, ob eine W&I-Versicherung abgeschlossen werden kann
  • Größtmögliche Neutralität gegenüber der Verkäufer- und Käuferseite
  • Schaffung von Transparenz gegenüber den beteiligten Stakeholdern
     

Fazit: D&O-Versicherung als unverzichtbarer Schutz bei M&A-Transaktionen

M&A-Transaktionen bieten Chancen, bergen aber erhebliche Haftungsrisiken für Manager. Eine individuell angepasste D&O-Versicherung ist unverzichtbar, um persönliche Risiken zu begrenzen. Angesichts steigender regulatorischer Anforderungen wird die Bedeutung einer professionellen Absicherung weiter zunehmen. Insbesondere sollte ein möglicher Versicherungssummenverbrauch nicht unterschätzt werden, wenn Schadenersatzklagen mit hohen Schadenforderungen zu einem Verbrauch der Versicherungssumme führen. Im Rahmen des M&A-Deals sollte daher die Überprüfung des D&O-Versicherungsschutzes auf ausreichende Versicherungssummen erfolgen.

Nicht zu vernachlässigen ist auch das Dokumentationsmanagement der Geschäftsleitung. Diese kann bei späteren streitigen Auseinandersetzungen im Hinblick auf die Unternehmensbewertung und die Kaufpreisermittlung eine wichtige Rolle spielen. An dieser Stelle kann man auch festhalten, dass eine umfassende Due Diligence ermöglicht und durchgeführt werden sollte, um den jeweiligen Sorgfalts- und Aufklärungspflichten nachzukommen. 

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