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Businessfrau sitzt nachdenklich am Tisch.
Organe und faktische Geschäftsführer

Der versicherte Personenkreis in der D&O-Versicherung Teil 1

Wer im Schadenfall Versicherungsschutz genießt, hängt nicht am Titel auf der Visitenkarte, sondern an der tatsächlichen Organhaftung. Teil 1 der Serie zeigt, wer zum versicherten Personenkreis der D&O-Versicherung zählt, von bestellten Organmitgliedern bis zum faktischen Geschäftsführer.

Die Directors-&-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) hat sich als zentrales Instrument zur Absicherung persönlicher Haftungsrisiken von Unternehmensleitern etabliert. Ausgangspunkt jeder Deckungsprüfung ist der versicherte Personenkreis. Er entscheidet darüber, wer bei Pflichtverletzungen überhaupt in den Schutzbereich der Versicherung fällt und in welchem haftungsrechtlichen Umfang Versicherungsschutz besteht. Bereits geringe Unschärfen in der Definition können im Schadenfall zu erheblichen Deckungslücken führen – mit potenziell existenzbedrohenden Folgen für die handelnden Personen.

In der Praxis ist der versicherte Personenkreis deutlich weiter als der bloße Kreis formell bestellter Organe. Moderne D&O-Bedingungen erfassen eine Vielzahl unterschiedlicher Funktionen, Tätigkeiten und Sonderrollen, die unternehmerische Verantwortung tragen. Gleichzeitig bestehen klare rechtliche und bedingungsseitige Grenzen, die insbesondere aus arbeitsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und versicherungsvertraglichen Vorgaben resultieren.

Rechtliche Grundlagen der Organ- und Managerhaftung

Die persönliche Haftung von Leitungs‑ und Kontrollorganen ist im deutschen Recht umfassend geregelt. Zentrale Normen finden sich u. a. in: 

  • § 93 AktG (Vorstand einer AG)
  • § 43 GmbHG (Geschäftsführer einer GmbH)
  • § 34 GenG (Vorstände von Genossenschaften)

Die Organe haften bei Pflichtverletzungen grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Eine Haftungsfreistellung durch Anstellungsvertrag ist nur eingeschränkt möglich und wirkt regelmäßig nicht gegenüber Dritten.

D&O Versicherung knüpft genau an dieser persönlichen Außen- und Innenhaftung an und übernimmt - je nach Ausgestaltung - Freistellungs  oder Abwehrleistungen zugunsten der versicherten Person.

Typisches Dreiecksverhältnis in der D&O-Versicherung

Charakteristisch für die Firmen‑D&O ist das Dreiecksverhältnis zwischen:

  • Versicherungsnehmer (das Unternehmen),
  • versicherter Person (Organ oder Verantwortungsträger) und
  • Versicherer.

Der Versicherungsvertrag wird durch das Unternehmen abgeschlossen, Anspruchsinhaber ist jedoch die versicherte Person. Diese Konstruktion hat erhebliche Bedeutung für die Deckungsdurchsetzung, Obliegenheiten und Interessenkonflikte, insbesondere in Insolvenz‑ oder Haftungssituationen.

Bestellte Organmitglieder als Kern des versicherten Personenkreises

Leitungsorgane

Zum Kernbestand des versicherten Personenkreises zählen alle bestellten Mitglieder geschäftsführender Organe, insbesondere:

  • Geschäftsführer (GmbH)
  • Vorstände (AG, eG)

Versichert sind regelmäßig amtierende, ehemalige und künftige Organmitglieder – und zwar unabhängig von einer namentlichen Nennung. Demzufolge bedarf es grundsätzlich auch keiner expliziten Einbeziehung eines Organs in die D&O-Versicherung. In der Regel wird auch ein Wechsel der Organmitglieder gegenüber dem D&O-Versicherer nicht bekannt gegeben bzw. allenfalls in einigen wenigen Fällen zur Kenntnisnahme angezeigt. Diese Anzeige entfaltet aber keine konstitutive Wirkung.
Der Versicherungsschutz erfasst Pflichtverletzungen während der Organstellung, auch wenn die Inanspruchnahme erst nach dem Ausscheiden erfolgt.

Überwachungs- und Kontrollorgane

Ebenfalls versichert sind Mitglieder von:

  • Aufsichtsräten
  • Beiräten
  • Verwaltungsräten
  • Kuratorien
  • Prüfungsausschüssen oder Disclosure Committees

Gerade in kapitalmarktnahen Strukturen haben sich Haftungsrisiken dieser Gremien in den letzten Jahren erheblich ausgeweitet.


In der Regel wird der oben genannte Personenkreis in den Versicherungsbedingungen über folgende Regelung erfasst: Versichert sind natürliche Personen als Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands, Aufsichtsrats, Beirats, Verwaltungsrats, Kuratoriums oder eines vergleichbaren ausländischen Organs (z.B. non-executive director) der Versicherungsnehmerin oder eines Tochterunternehmens.


Die Relevanz einer Absicherung der Organmitglieder, zum Beispiel als Vorstand, ging bereits aus dem Urteil des OLG München vom 15.03.2005 (Az.: 25 U 3940/04) hervor. Dieser Entscheidung lag eine Schadensersatzklage der Versicherungsnehmerin im Zusammenhang mit behaupteten Pflichtverletzungen eines früheren Vorstandes zugrunde. Die Schäden sollen in einer die vertragliche Deckungssumme in Höhe von 5.000.000 DM (ca. 2.500.000 Euro) übersteigenden Höhe entstanden sein. Unstreitig war, dass sich der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung auf gegenwärtige, frühere oder zukünftige Mitglieder der geschäftsführenden Organe (z.B. Vorstand) bezieht.
 

Im Hinblick auf die Absicherung von Aufsichtsorganen, die wegen mangelhafter Beaufsichtigung von Leitungsorganen haften können, ist nicht zu unterschätzen, dass es zu Interessenkonflikten zwischen dem Aufsichtsrat und dem Vorstand als Leitungsorgan kommen kann. So kann es vorkommen, dass bei einer Inanspruchnahme des Aufsichtsrats, dieser dem Vorstand den Streit verkündet oder auch umgekehrt. Der D&O-Versicherer, welcher zunächst die Verteidigung der jeweiligen Organmitglieder zu organisieren und dementsprechend auch Kosten zu tragen hat, müsste sich über Regressmöglichkeiten strategische Gedanken machen. Wobei der Aufsichtsrat und der Vorstand jeweils für sich genommen zum Kreis der versicherten Personen der D&O-Versicherung gehören. Ferner kann es in diesen Konstellationen auch zu einem Deckungssummenverbrauch kommen, wenn die Versicherungssumme über die Kostenanrechnungsklauseln für einen weiteren Prozess nicht mehr ausreicht. Vor diesem Hintergrund sollte daher bei einem Vertragsabschluss zumindest auch eine zusätzliche Absicherung des Aufsichtsrates in Erwägung gezogen werden, wie zum Beispiel über eine Aufsichtsrat+ Deckung der VOV. Über eine derartige Aufsichtsrat+ Absicherung kann ausschließlich für die Mitglieder von Aufsichtsräten eine zusätzliche Versicherungssumme zur Verfügung gestellt werden. Neben den üblichen Leistungen einer D&O-Versicherung können zusätzliche Assistance-Leitungen zur Professionalisierung von Aufsichtsratsmitgliedern angeboten werden.

Faktische Organmitglieder

Von besonderer praktischer Relevanz ist die Einbeziehung sogenannter faktischer Organmitglieder. Versicherungsschutz besteht, wenn Personen ohne formelle Bestellung tatsächlich unternehmerische Leitungsfunktionen ausüben und nach überwiegender rechtlicher Würdigung organschaftlich haften.
 

Typische Konstellationen sind:
 

  • Shadow Directors,
  • informelle Geschäftsführer,
  • faktisch leitende Manager ohne Eintragung.

Die D&O Deckung greift nicht aufgrund der Position, sondern aufgrund der organschaftlichen Haftung. Der Versicherungsschutz ist daher regelmäßig auf den Umfang begrenzt, in dem auch tatsächlich Organhaftung besteht.


In einer Entscheidung des OLG Schleswig vom 27.11.2024 (Az.: 9 U 22/24) ging es um die Frage, ob auch ein Chief Restructuring Officer (CRO) als faktischer Geschäftsführer haften kann. Der Streitwert der Auseinandersetzung lag bei 450.000 Euro. Bei der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem CRO und einem Insolvenzverwalter als Kläger ging es um die Fragestellung, ob die Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch ein fehlerhaft bestelltes Organ sowie einen faktischen Geschäftsführer treffen kann. Im konkreten Fall wurde im Ergebnis eine Haftung des CRO als faktischer Geschäftsführer verneint. Diese Auseinandersetzung zeigt jedoch, welches zusätzliche Risikopotenzial die Versicherungsbedingungen der D&O-Versicherer in sich bergen, sollte im Rahmen einer rechtlichen Würdigung doch mal die Haftung des CRO als faktischer Geschäftsführer bejaht werden. Dann würde sich auch im Anschluss die Frage nach der Versicherbarkeit des CRO im Rahmen der D&O-Versicherung stellen, wenn dieser nicht bereits als versicherte Person in den AVB deklariert oder per Besonderer Vereinbarung als versicherte Person aufgenommen wird.    


Damit ist der Kern des versicherten Personenkreises abgedeckt. Der tatsächliche Schutzumfang einer D&O-Police endet damit aber nicht, zahlreiche weitere Funktionen im Unternehmen tragen ein eigenes Haftungsrisiko und rücken damit ebenfalls in den Fokus des Versicherungsschutzes. Im zweiten Teil dieser Serie widmen wir uns diesem erweiterten Personenkreis.

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