Der versicherte Personenkreis in der D&O-Versicherung Teil 2
vom 16. September 2026Der versicherte Personenkreis der D&O-Versicherung reicht weit über Geschäftsführer und Vorstände hinaus. Teil 2 zeigt, wer von Prokuristen bis zu Rechtsnachfolgern noch dazugehören kann.
Im ersten Teil unserer Serie haben wir uns mit dem Kern des versicherten Personenkreises befasst, also mit bestellten Organmitgliedern wie Geschäftsführung und Vorständen sowie mit faktischen Geschäftsführern, die ohne formelle Bestellung organschaftliche Verantwortung tragen. Der versicherte Personenkreis reicht jedoch deutlich weiter. Im zweiten Teil betrachten wir diesen erweiterten Kreis genauer.
Prokuristen, Generalbevollmächtigte und leitende Angestellte
Moderne D&O‑Bedingungen beziehen ausdrücklich auch haftungsprivilegierte Arbeitnehmer in den versicherten Personenkreis ein, darunter:
- Prokuristen (§ 48 HGB),
- Generalbevollmächtigte,
- leitende Angestellte im arbeitsrechtlichen Sinne,
- besondere Vertreter (§ 30 BGB),
- ständige Vertreter (§ 13e HGB.
Arbeitnehmer, die eine besondere Position im Unternehmen einnehmen, indem Ihnen eine Prokura erteilt wird, erfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit ein höheres Haftungsrisiko. Dieses Haftungsrisiko wird aber über die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung etwas abgemildert.
Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind, vgl. BAG, Beschluss vom 27.09.1994, GS 1/89. Zu den Umständen, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist und die im Hinblick auf die Vielfalt möglicher Schadensursachen auch nicht abschließend bezeichnet werden können, gehören der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können u.U. die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten, zu berücksichtigen sein.
Im Ergebnis kann man festhalten, dass das Haftungsrisiko eines Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder leitenden Angestellten hinter das Haftungsrisiko eines Organmitglieds deutlich zurücktritt.
Sonderfunktionsträger und Compliance-Rollen
Zunehmend werden auch spezielle Funktionsinhaber als versicherte Personen definiert, etwa:
- Compliance Officer
- Datenschutz und Informationssicherheitsbeauftragte
- Geldwäschebeauftragte
- Arbeitsschutz , Umwelt und Sicherheitsbeauftragte.
- Hintergrund ist die stark gestiegene persönliche Haftung dieser Rollen aufgrund regulatorischer Anforderungen (z. B. DSGVO, Geldwäschegesetz, Lieferkettengesetze).
Die oben genannten Personen tragen in den Unternehmen in der Regel eine besondere Verantwortung, da sie in sensiblen Kernbereichen eines Unternehmens tätig sind und entsprechende Verhaltenspflichten zu erfüllen haben.
Mit der Übernahme besonderer Verantwortlichkeiten können auch strafrechtliche Konsequenzen einhergehen und eine strafrechtlich relevante Garantenpflicht entstehen, so der BGH in einem Urteil vom 17.07.2009, Az.: 5 StR 394/08. Durch die Übernahme eines Pflichtenkreises kann eine rechtliche Einstandspflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB begründet werden. Die Entstehung einer Garantenstellung folgt hier aus der Überlegung, dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine "Sonderverantwortlichkeit" für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft. Beauftragte, denen die Corporate Compliance anvertraut ist, wird regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies ist die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu unterbinden.
Dieser rechtlichen Einordnung zufolge bleibt das Risiko eher in der strafrechtlichen Verantwortung und nachgelagert kann sich hieraus ein weitergehendes Haftungsrisiko auf Schadensersatz ergeben. Die Einstandspflicht der D&O-Versicherung wird dann aber fraglich sein, da mit dem strafrechtlichen Bezug auch die Frage nach dem Vorsatz in der Regel im Raum steht.
Interimsmanager, Liquidatoren und Insolvenzkonstellationen
Interimsmanager
Interimsmanager sind regelmäßig mitversichert, sofern sie als Organ bestellt oder faktisch organschaftlich tätig werden. Maßgeblich ist nicht die Vertragsform, sondern die tatsächliche Leitungsfunktion.
Liquidatoren und Eigenverwalter
Viele Bedingungswerke schließen Liquidatoren bei freiwilliger Liquidation sowie Eigenverwalter in der Insolvenz in Organstellung explizit in den versicherten Personenkreis ein. Insolvenzverwalter sind demgegenüber grundsätzlich nicht versichert, da sie kein Organ der Gesellschaft sind.
In diesem Zusammenhang ist eine Haftung des ordentlichen Liquidators gegenüber den Gläubigern der zu liquidierenden Gesellschaft sogar denkbar. So kann nach § 93 Abs.5 AktG ein Ersatzanspruch der Gesellschaft auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit die Gläubiger von der Gesellschaft keine Befriedigung erlangen können.
Rechtsnachfolger und mittelbar Betroffene
Ein häufig unterschätzter Aspekt ist der Schutz von Rechtsnachfolgern versicherter Personen, insbesondere:
- Ehegatten und Lebenspartner
- Erben und Nachlassverwalter
- Betreuer und Pfleger
Versicherungsschutz besteht, wenn diese Personen ausschließlich wegen einer Pflichtverletzung der versicherten Person in Anspruch genommen werden (z. B. Zugriff auf gemeinsames Vermögen).
Insbesondere für Erben eines Organmitgliedes kann es zu einem nachgelagerten Haftungsrisiko kommen. Mit dem Tod des Organmitglieds geht das Vermögen grundsätzlich als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehören auch Schulden des Organmitglieds z.B. aus einem Schadensersatzanspruch aus seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer oder Vorstand. Nach § 1922 BGB geht die Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Damit fallen auch die Verbindlichkeiten grundsätzlich unmittelbar in den Nachlass. Somit kann für den oder die Erben eine böse Überraschung entstehen, wenn Verbindlichkeiten aus einem Schadensersatzanspruch in den Nachlass fallen und den Nachlass damit unter Umständen mit einer Millionenverbindlichkeit belasten. Im schlimmsten Fall führt dies zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses und damit zu einem Nachlassinsolvenzverfahren.
Aus der Perspektive des Vermögensschutzes der versicherten Personen macht die Einbeziehung von Rechtsnachfolgern einer versicherten Person in den Versicherungsschutz der D&O-Versicherung durchaus Sinn, auch wenn die Rechtsnachfolger nur mittelbar betroffen sind und selbst keine originär handelnden Personen im Sinne der D&O-Versicherung sind.
Abgrenzungen, Risiken und Underwriting Implikationen
Die Weite des versicherten Personenkreises erhöht die Attraktivität der D&O‑Deckung, birgt jedoch auch Underwriting‑Risiken:
- unklare Abgrenzung faktischer Organe,
- unkontrollierte Erweiterung auf operative Tätigkeiten,
- internationale Mandate und Tochtergesellschaften,
- Kumulation von Haftungsrisiken in Krisen und Insolvenzphasen.
Eine präzise Definition des Personenkreises, abgestimmt auf die Unternehmensstruktur, ist daher essenzieller Bestandteil einer belastbaren D&O Platzierung.
Zu bedenken ist auch, dass die meisten genannten Personen, die zum versicherten Personenkreis gehören, insbesondere mit besonderen Arbeitnehmerfunktionen, keine Kenntnis von ihrem Glück haben, dass sie mit ihrer Tätigkeit in den Versicherungsschutz eines D&O-Versicherungsvertrages einbezogen werden.
Ein weiterer Aspekt, welcher nicht aus dem Blickwinkel gelassen werden sollte, ist derjenige, dass die genannten versicherten Personen sich nicht nur einer Inanspruchnahme ausgesetzt sehen können, sondern auch in die Rolle des Anspruchstellers gelangen können. Bei Aktiengesellschaften ist es in der Regel der Aufsichtsrat der darüber zu entscheiden hat, ob einen Vorstand auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, siehe §§ 111 Abs.1, 112 AktG. Für die beabsichtigte Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers kann es der Entschluss der Geschäftsführung sein. Insoweit kann es durchaus zu Interessenkonflikten kommen, wenn versicherte Personen sich nicht nur in der Rolle des Begünstigten der D&O-Versicherung befinden, sondern auch oder zugleich die Position des Anspruchstellers einnehmen müssen.
Fazit
Der versicherte Personenkreis ist das Herzstück jeder D&O Versicherung. Seine sachgerechte, transparente und risikoadäquate Ausgestaltung entscheidet über die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes im Ernstfall. Für Underwriter, Makler und Versicherungsnehmer gilt gleichermaßen: Nicht nur die abstrakte Deckungssumme, sondern auch der konkrete Kreis versicherter Personen bestimmt die reale Schutzwirkung der D&O Police.
Bei dieser Schlussfolgerung ist jedoch Vorsicht geboten, denn wie wir gesehen haben, ist der Kreis der versicherten Personen sehr umfangreich in den Versicherungsbedingungen geregelt. Dieses führt insbesondere bei größeren Unternehmen zu der Problematik, dass im Schadenfall viele versicherte Personen grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Versicherungssumme hätten und demzufolge ein Versicherungssummenverbrauch schneller eintreten kann als ursprünglich gedacht. Insoweit sollte eine Erweiterung des versicherten Personenkreises (wie so oft vorkommend auf haftungsprivilegierte Arbeitnehmer) immer mit dem Gedanken verknüpft sein, wem die D&O-Versicherung eigentlich in erster Linie dienen sollte. Einem haftungsprivilegierten Arbeitnehmer oder einem unbeschränkt haftenden Geschäftsführer?