Kennen Sie jedes Fachwort – mit dem VOV Glossar
Die gängigsten Begriffe aus der D&O-Welt, übersichtlich und verständlich. Damit Sie wissen, was geschieht – und wieso.
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Abwehrkosten
Abwehrkosten sind die Kosten, die – gerichtlich oder außergerichtlich – bei der Abwehr eines unberechtigten Anspruchs entstehen. Darunter fallen insbesondere Anwalts-, Gerichts-, Gutachter- oder Sachverständigenkosten sowie Zeugenauslagen oder Reisekosten.
Abwehrkostenzusatzlimit
Wer mit mehr Abwehrkosten konfrontiert ist, als in der aktuellen Versicherungsperiode zur Verfügung stehen, der benötigt eine Police mit Abwehrkostenzusatzlimit. Damit ist gewährleistet, dass zumindest für einen weiteren Schadensfall noch Abwehrschutz im vereinbarten Rahmen besteht.
Allokationsklausel
Eine Allokationsklausel regelt Mischfälle bei Inanspruchnahmen der D&O-Versicherung, die sich gegen versicherte Personen, gegen nicht-versicherte Personen oder sowohl gegen versicherte Personen als auch gegen den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft richten können.
Ebenso wird unterschieden zwischen versicherten und nicht versicherten Sachverhalten. Es besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht.
Assistance-Leistungen
Assistance (franz. für Beistand) wird in der Versicherungswirtschaft als Fachausdruck für Leistungen verwendet, die ein Versicherungsnehmer zusätzlich nutzen kann.
Die VOV Aufsichtsrat+ beispielsweise bietet Versicherten in Kooperation mit dem Arbeitskreis deutscher Aufsichtsrat (AdAR) e.V. sechs Assistance-Leistungen, die den versicherten Aufsichtsratsmitgliedern unmittelbar im Rahmen ihrer Weiterbildung bzw. fachlichen Qualifikation zugutekommen. Damit orientiert sich die Aufsichtsrat+ zielgerichtet an den Bedürfnissen von Aufsichtsräten und Beiräten und leistet einen wesentlichen Beitrag zu deren Professionalisierung.
Mehr zur Aufsichtsrat+-Versicherung
Außenhaftung
Die Außenhaftung betrifft vorrangig Unternehmensleitungen und wie sie haften, wenn sie sich gegen einen von außen an sie gerichteten Schadenersatzanspruch erwehren müssen. Diese Ansprüche machen nur einen geringen Anteil der D&O-Schadenfälle aus – 90 Prozent kommen aus dem eigenen Unternehmen statt von außen.
Was die Außenhaftung so gefährlich macht, ist die Menge möglicher Anspruchsteller: eigene Kunden über Lieferanten bis hin zu Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger. Sie gehen meist nach erfolgter Insolvenzeröffnung gegen die Unternehmensleitung vor, wenn Rechnungen nicht mehr bezahlt werden oder die fälligen Beiträge offenbleiben.
Eine Regelung zur Haftung der Betroffenen findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (vgl. § 823 Absatz 2 BGB). Daraus und aus einer Vielzahl spezialgesetzlicher Haftungsnormen ergeben sich mögliche Ansprüche, die sich gegen Manager richten können und teils gravierende Folgen nach sich ziehen. Dazu zählen vor allem strafrechtliche Konsequenzen, falls sich Geschäftsführung oder Vorstand tatsächlich etwas vorwerfen lassen muss. Einschlägig ist beispielsweise die Strafvorschrift des Betrugs (§ 263 StGB).
Ähnlich wie bei Ansprüchen, die ein Unternehmen geltend macht (Innenhaftung), drohen zudem hohe finanzielle Risiken. Sie ergeben sich vor allem aus der Ersatzpflicht der Geschäftsführung gegenüber Dritten, etwa weil Sozialversicherungsbeiträge unvollständig oder gar nicht abgeführt worden sind oder wegen nicht ordnungsgemäß abgeführter Steuern. Auch in einem solchen Fall müssen sich die Betroffenen womöglich strafrechtlich verantworten (vgl. § 266a StGB).
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Beweislastumkehr
Grundsätzlich müssen Anspruchstellende Schadenersatzforderungen begründen und beweisen. Davon abweichend gilt zwischen Unternehmen und deren Organen bei Ansprüchen im Innenverhältnis das Prinzip der Beweislastumkehr: Ist die Pflichtverletzung streitig, muss das Organ sich seinerseits frei beweisen. Normiert ist dies in § 93 Absatz 2, Satz AktG und gilt analog auch für GmbH-Geschäftsführende.
Business Judgement Rule
Die Business Judgement Rule nach § 93 Abs. 2 S.1 AktG lautet: „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“
Der im AktG verankerte Regelungsgedanke findet auch für vergleichbare Gesellschaften wie die GmbH Anwendung. Ihren Ursprung hat die Regelung im US-Recht. Da Manager geschäftlicher Risiken oft nicht vollständig vermeiden können, werden hierdurch explizit gewisse Ermessensspielräume für unternehmerische Entscheidungen eröffnet. Ein Manager haftet demnach nicht persönlich, wenn die Informationsbasis seiner unternehmerischen Entscheidung als angemessen bewertet wird und er davon ausgehen durfte, die Unternehmensentscheidung zum Wohle der Gesellschaft zu treffen.
Börsennotiert
Börsennotiert bedeutet, dass ein Unternehmen an einer Börse gelistet ist und seine Wertpapiere/Aktien öffentlich gehandelt werden können. Durch den Börsengang kann ein Unternehmen Kapital einsammeln, um beispielsweise zu expandieren oder neue Projekte zu finanzieren. Börsennotierte Unternehmen unterliegen besonderen Anforderungen. Das betrifft zum Beispiel die Pflicht zur Offenlegung von Finanzberichten oder die Einhaltung von Transparenzstandards. In § 7 Abs. 1 RechKredV (Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute) findet sich eine Definition für Wertpapiere, wobei gemäß § 7 Abs. 3 RechKredV solche Wertpapiere als börsennotiert gelten, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.
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ChefLine
Die ChefLine ist ein wesentlicher Deckungsbestandteil der persönlichen D&O-Versicherung ChefSache der VOV.
Die ChefLine gewährt rund um die Uhr eine telefonische rechtliche Beratungsleistung. Beraten werden Sie von Anwaltskanzleien, die unabhängig von Versicherern sind und nachweislich auf Managerhaftung spezialisiert.
Bereits bei subjektiver Einschätzung des Versicherungsnehmers, dass eine persönliche Inanspruchnahme drohen könnte, besteht Versicherungsschutz für die Nutzung der ChefLine, die bis hin zu ersten Vorsorgemaßnahmen unmittelbar Handlungssicherheit bietet.
Mehr zur ChefLine
Claims-made-Prinzip
In der D&O-Versicherung herrscht als Versicherungsfalldefinition das sogenannte Claims-Made-Prinzip, auch Anspruchserhebungsprinzip genannt, vor. Die D&O-Versicherung deckt solche Schadensersatzansprüche, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder einer bestehenden Nachmeldefrist gegen eine versicherte Person wie Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat geltend gemacht werden.
Für Versicherte bedeutet die Anknüpfung an das Claims-Made-Prinzip, dass alle Schäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags und Ablauf der Nachmeldefrist gemeldet wurden, nicht oder nicht mehr versichert sind. Deshalb sollte die D&O-Deckung neben einer zeitlich unbegrenzten Rückwärtsdeckung auch eine mindestens fünfjährige Nachmeldefrist-Regelung beinhalten. Je nach Verhandlungsgeschick sind auch Nachmeldefristen von zehn Jahren und mehr möglich, gegebenenfalls als Zukaufoption. Der aktuelle D&O-Markt gibt dies noch her – auch wenn insgesamt eine Verhärtung des Marktes festgestellt werden kann.
Company Reimbursement
Die Company-Reimbursement-Klausel wird zugunsten des Versicherungsnehmers vereinbart. Sie legt fest, dass Versicherungsleistungen aufgrund berechtigter Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens von Dritten gegen eine versicherte Person wegen gesetzlicher oder vertraglicher Freistellungsvereinbarungen vom Versicherer direkt gegenüber der Gesellschaft erbracht werden können.
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D&O-Underwriter
Ein D&O-Underwriter arbeitet für einen D&O-Anbieter und ist zuständig für die Risikobewertung bei Anfragen nach D&O-Versicherungsschutz. Er analysiert insbesondere die Kennzahlen des versicherungsnehmenden bzw. des den Manager beschäftigenden Unternehmens, bewertet die jeweiligen Managerhaftpflichtrisiken, gestaltet den Bedingungsumfang der D&O-Police und berechnet die Höhe der Versicherungsprämie.
Die Bewertung der Unternehmenssituation und die Analyse des Gesamtrisikos nimmt ein D&O-Underwriter unter Würdigung möglicher Schadenszenarien und dem wirtschaftlichen Umfeld selbst vor. Hierfür benötigt er neben juristischen und wirtschaftlichen Kenntnissen ein sehr gutes Markt-Know-how und – je nach Umfang der Bevollmächtigung durch den Versicherer — langjährige sowie einschlägige Erfahrung.
Da ein D&O-Underwriter das Ergebnis seiner Analyse der versicherungsnehmenden Person auch mit Überzeugung verkaufen muss, verfügt er idealerweise über gute kommunikative Fähigkeiten und ein ausgeprägtes Verhandlungsgeschick. Ein erfahrener D&O-Underwriter ist in der Versicherungsbranche ein angesehener Experte mit guten Verdienstmöglichkeiten.
Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) ist ein von der gleichnamigen Regierungskommission regelmäßig aktualisiertes Regelwerk mit Empfehlungen und Anregungen hinsichtlich guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Ein aktueller Aspekt der Neufassung betrifft verstärkt auch die nachhaltige Unternehmensführung.
Der DCGK richtet sich zwar primär an börsennotierte Unternehmen, sollte nach Ansicht der Kommission aber auch von nichtbörsennotierten Gesellschaften beachtet werden. Daneben gibt es noch den Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK). Dieser enthält Vorgaben zur guten Unternehmensführung für juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des Privatrechts, die im Mehrheitsbesitz des Bundes stehen.
Die börsennotierten Aktiengesellschaften müssen die Übereinstimmung mit dem jeweils gültigen DCGK erklären und Abweichungen angeben sowie begründen (siehe § 161 AktG).
Zudem sollen im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems beschrieben werden, wobei auch zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden soll. Dabei muss das interne Kontroll- und Risikomanagementsystem ebenfalls ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System (CMS) umfassen.
Bereits hieraus lassen sich auch wieder Haftungsrisiken für Organmitglieder ableiten, etwa, wenn der Vorwurf lautet, dass sich ein Schadenszenario nur deshalb derart entwickeln konnte, weil das CMS unzureichend gewesen ist (Organisationsverschulden).
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Eigenschaden
Eigenschäden sind Schäden, die ein Unternehmen nicht unmittelbar gegenüber einer per D&O-Police versicherten Personen geltend machen kann.
Ein Beispiel:
Ein Unternehmen schließt für den Geschäftsführer und seine leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung ab, die Schäden von bis zu 1 Million Euro pro Versicherungsperiode abdeckt.
Einer der Geschäftsführer soll eine Pflichtverletzung begangen und dadurch einen Schaden in Höhe von 1 Million Euro verursacht haben. Wegen einer wirksam erfolgten Entlastung haftet der Betroffene aber nicht mehr und kommt selbst zwar unbeschadet davon, doch über die Eigenschadenklausel im D&O-Vertrag lässt sich die Firma den Schaden vom Versicherer in voller Höhe erstatten.
Die Versicherungssumme ist also aufgebraucht und steht selbst dann nicht mehr bereit, wenn derselbe Geschäftsführer – oder irgendeine andere versicherte Personen – während derselben Versicherungsperiode wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen würden.
Eigenschaden kann also ernste Konsequenzen haben.
Falls in einem D&O-Bedingungswerk eine solche Eigenschadenregelung aufgenommen worden ist, erhalten versicherte Unternehmen auch dann Schadenersatz, wenn eine versicherte Person einen zwar grundsätzlich von der D&O-Police abgedeckten Schaden verursacht hat, dieser aber nicht geltend gemacht werden kann, beispielsweise:
- weil das versicherte Unternehmen die versicherte Person von der Haftung rechtswirksam freigestellt hat, bevor diese eine Pflichtverletzung begeht, oder auf die Geltendmachung und / oder Durchsetzung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet hat
- soweit kein Anspruch gegen die versicherte Person mehr besteht oder sich dieser nicht mehr durchsetzen lässt, weil der Betroffene entlastet worden ist
- falls die versicherte Person zugleich über einen Dienstvertrag bei einem anderen versicherten Unternehmen verfügt und insoweit von diesem eine Haftungsfreistellung verlangen kann.
Auf den ersten Blick erscheinen solche „Eigenschadenklauseln“ vorteilhaft, weil auch dann Geld fließt, wenn betroffene Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer von der Haftung freigestellt sind und die D&O-Versicherung deshalb normalerweise nicht einspringt. Das Problem: Dafür sind D&O-Versicherungen nicht gedacht – vielmehr sollen solche Policen das Privatvermögen von Managern schützen, und zwar für den Fall, dass diese wegen einer begangenen oder behaupteten Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden.
Die Deckung folgt dem allgemeinen Verständnis nach der Haftung, sodass bei einer Privilegierung dieser Haftung kein Versicherungsschutz für den privilegierten Teil mehr erforderlich ist.
Wer nicht schutzlos dem Sturm ausgesetzt sein möchte, sollte deshalb darauf achten, dass die Unternehmens-D&O möglichst wenig oder idealerweise gar keine Eigenschadenklauseln enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass die Versicherungssumme im Ernstfall auch tatsächlich in vollem Umfang bereitsteht, um gegen ein Organ gerichtete Ansprüche abzuwehren oder den entstandenen Schaden zu ersetzen. Anderenfalls müssen Betroffene die finanziellen Konsequenzen allein tragen – und das kann teuer werden, denn sie haften der Höhe nach unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
ERISA
Der Employment Retirement Income Security Act (ERISA) regelt die Einrichtung von Unterstützungssystemen für Beschäftigte in US-Unternehmen. Hiernach können beispielsweise Programme zur Versorgung und Hilfe bei Unfällen, Krankheit oder Berufsunfähigkeit genauso wie Betriebsrentensysteme und Vermögensbildungskonzepte eingerichtet werden.
Für ERISA-Programme werden oftmals erhebliche Mittel aufgewendet, deren Kontrolle in den Händen treuhänderisch tätiger Directors und Officers der Unternehmen liegt. Sofern diese Treuhänder die ihnen die nach dem ERISA auferlegten Sorgfaltspflichten missachten, können sie für eventuelle Schäden haftbar gemacht werden.
Exzedentenversicherung
Wie viel Geld sollte Ihre D&O-Versicherung abdecken können? Sofern das maximal zur Verfügung gestellte Limit eines Versicherers aus Sicht der Versicherungsnehmerin nicht ausreicht, um die eventuellen Haftungsrisiken weitestgehend zu decken, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Kapazitäten bei anderen Versicherern einzukaufen, die dann nach Verbrauch der jeweils vorlaufenden Versicherungssumme zur Verfügung stehen.
Einer der bekanntesten Versicherungsfälle im Exzedentenbereich ist der getroffene Vergleich aus dem Juni 2021 zwischen den ehemaligen VW-Vorständen und der Volkswagen AG im Dieselabgas-Skandal.
Häufig ist dies der Fall, wenn die potenziellen Haftungsrisiken – etwa bei DAX-Unternehmen – das maximale Limit der Versicherungssumme des Grundversicherers übersteigen. Bei einer größeren Anzahl an Exzendentenverträgen (auch Layer genannt) ist häufig die Rede von einem Tower.
In der Regel zeichnet der Exzedentenversicherer auf das Bedingungswerk des Grundversicherers „Follow Form“. Individuelle Abreden, die von den Bedingungen des Grundversicherers abweichen, sind darüber hinaus möglich.
Weiterhin stehen die anknüpfenden Versicherungssummen in den allermeisten Fällen als Summenausschöpfungsdeckung (Drop-Down bzw. Step-Down) zur Verfügung. Dies bedeutet, dass das Limit des Exzedentenvertrages im Versicherungsfall früher zur Verfügung steht, sofern die Versicherungssumme des Grundvertrages (Primary) bereits verbraucht oder lediglich gemindert wurde.
Außerdem zu beachten ist, dass es sich um eigene Versicherungsverträge handelt und dem Exzedentenversicherer die Prüfung des Schadenfalls unabhängig von der Entscheidung des Grundversicherers zusteht.
Zu den größten Hürden beim Aufsetzen einer Layerstruktur zählt sicherlich, eine gewisse Homogenität in den Bedingungswerken der einzelnen Versicherer zu finden. Anderenfalls kann es zu einer Vielzahl von Anpassungen im Bereich der Exzedenten kommen, insbesondere zur Aufnahme von Ausschlüssen.
Sofern das versicherte Unternehmen ein internationales Versicherungsprogramm benötigt, kommt häufig erschwerend hinzu, dass hierfür nur eine beschränkte Zahl an Versicherern in Frage kommt. Da Versicherer, die nicht in der Lage sind, solche Programme zu begleiten, häufig erst bei höheren Attachment-Points zur Verfügung stehen, kann dies ebenfalls den Aufbau einer Exzedentenstruktur erschweren. Bei der Verlängerung ganzer Tower ist zu beachten, dass jeder Versicherer das Risiko individuell prüft, grundsätzlich aber die Entscheidung der vorlaufenden Risikoträger abwartet. Versicherungssummen- und Beitragsanpassungen sind danach mehr oder weniger unabhängig von den Entscheidungen der vorlaufenden Versicherer.
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Firmenstellungnahme
Bei einer Firmenstellungnahme handelt es sich um eine sachlich fundierte Stellungnahme gegenüber einer Behörde, die gegen eine versicherte Person wegen einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung ein standes-, disziplinar- oder aufsichtsrechtliches Verfahren betreibt, beziehungsweise ein Straf-, ein Ordnungswidrigkeiten- oder ein sonstiges behördliches Verfahren gegen diese eingeleitet hat.
Im Rahmen der Unternehmens-D&O-Versicherung werden hierfür die Kosten eines Rechtsanwalts übernommen, der für die Versicherungsnehmerin oder ein Tochterunternehmen eine solche Stellungnahme gegenüber einer Behörde abgibt. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Firmenstellungnahme ist, dass der Verfahrensgegenstand mit einer Pflichtverletzung in Zusammenhang steht, die einen gedeckten Versicherungsfall ausgelöst hat oder den Eintritt eines solchen Versicherungsfalls ernstlich befürchten lässt. Zudem sollte die Stellungnahme im Interesse der betroffenen versicherten Person liegen, was stets dann der Fall sein dürfte, wenn die Firmenstellungnahme auf die Einstellung des betreffenden Verfahrens gerichtet ist.
Freistellungsanspruch
Der Versicherer stellt eine versicherte Person von dem gegen sie erhobenen Schadenersatzanspruch frei, soweit dieser durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich mit Bindungswirkung für den Versicherer festgestellt worden ist.
Fremdmandate
Werden Mitarbeitende des Versicherungsnehmers in dessen Interesse oder auf Weisung in Organfunktion bei dritten Unternehmen für Leitungs- oder Aufsichtstätigkeiten entsendet, so können diese Fremdmandate auch im Rahmen einer D&O-Versicherung in den Versicherungsschutz einbezogen werden.
Versichert ist demnach die Tätigkeit versicherter Personen im Rahmen der Ausübung von entsprechenden Mandaten in dritten Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen. Kein Versicherungsschutz besteht häufig für Fremdmandate in börsennotierten Unternehmen, Unternehmen mit Sitz in den USA, Finanzdienstleistungsunternehmen und eventuell weiteren Branchen.
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Gefahrerhöhung
Abweichend von den Bestimmungen zu den anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen für Versicherungsverträge (§23 VVG) sind anzeigepflichtige Tatbestände im D&O-Versicherungsvertrag in der Regel konkret benannt und beschränken sich auf eine geringe Anzahl.
Gehaltsfortzahlung
Tritt der Versicherungsfall dadurch ein, dass gegen einen anstellungsvertraglichen Anspruch auf Festvergütung mit einem versicherten Haftpflichtanspruch aufgerechnet wird, der von einer versicherten Person geltend gemacht wird, oder ein solcher im Wege eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht wird, übernimmt der Versicherer die Fortzahlung der monatlichen (meist Netto-)Festvergütung. Diese Gehaltsfortzahlung ist regelmäßig zeitlich und summenmäßig begrenzt.
Gesamtschuldnerische Haftung
Die versicherten Personen – insbesondere die Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin – haften gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Verletzen Geschäftsführer etwa ihre Aufteilungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Mitgliedern der Geschäftsführung, können sie im Fall eines schadensauslösenden Pflichtverstoßes des ressortzuständigen Geschäftsführers neben diesem als Gesamtschuldner haften.
Geschäftssitz (Unternehmenssitz)
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung bestimmt. (s. § 4a GmbHG und § 5 AktG). Geschäftssitz ist somit der Ort, an dem eine GmbH oder Aktiengesellschaft ihre Hauptverwaltung hat und an dem die grundlegenden Entscheidungen der Geschäftsleitung getroffen werden.
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Der „gewöhnliche Aufenthaltsort“ ist einer der zentralen Begriffe in der deutschen Rechtsprechung. Den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (Legaldefinition in Abgabenordnung und Sozialgesetzbuch). Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Zu unterscheiden ist der gewöhnliche Aufenthalt vom Wohnsitz einer Person.
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Initial Public Offering (IPO)
Als IPO bezeichnet man den Börsengang eines Unternehmens. Er findet statt, wenn ein Unternehmen beschließt, Aktien öffentlich zu handeln. Dabei entscheidet das Unternehmen, wie viele Aktien es verkaufen möchte. Die jeweils nominierte Investmentbank führt dann die Bewertung des Unternehmens durch. Danach wird der Startkurs für den Handel der Aktie bekannt gegeben. Für die Versicherung des Börsenganges gibt es spezielle IPO-Policen.
Innenhaftung
Die Innenhaftung betrifft Personen, die sich gegen Ansprüche durch das sie beschäftigende Unternehmen verteidigen müssen. Solche Ansprüche machen insgesamt mehr als 80 Prozent der D&O-Schadenfälle aus.
Wenn Vorstände oder Geschäftsführer einer GmbH haften sollen, liegt der Inanspruchnahme eine tatsächlich begangene oder nur behauptete Pflichtverletzung zugrunde, die zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen geführt hat.
Zu den Hauptverschuldensbereichen zählen:
- Organisationsverschulden: Wer ein Unternehmen führt, muss dafür sorgen, dass Aufgaben und Kompetenzen klar beschrieben und verteilt sind. Dies spiegelt sich in der Aufbau- und Ablauforganisation wider, also darin, wer welche Aufgaben erledigt und wie sie erledigt werden sollen. Führt dies zu einem Schaden, kann die Geschäftsleitung haften.
- Auswahlverschulden: Wer die falschen Personen mit wichtigen Aufgaben betraut, macht sich einer falschen Auswahl schuldig, wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dies gilt sowohl für angestellte Personen wie auch für Dienstleister, die das Unternehmen beauftragt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
- Überwachungsverschulden: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diese Binsenweisheit gilt auch im Geschäftsleben. Wer allein darauf vertraut, dass jeder seinen Job macht, riskiert zu haften, wenn deshalb etwas schiefläuft. Typische Beispiele sind versäumte Fristen oder unvollständig eingereichte Unterlagen bei einer Ausschreibung.
Daneben sind Top-Manager verpflichtet, das Kapital einer Gesellschaft zu erhalten, korrekt Buch zu führen, Auskünfte zu erteilen sowie die Treue- oder Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Das Problem: die umgekehrte Beweislast. Sie fällt den betroffenen Managern zu und stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar, wenn Ansprüche erst einige Jahre nach der vermeintlichen Pflichtverletzung erhoben werden.
Die Generaltatbestände für die Innenhaftung leiten sich unmittelbar aus dem Gesetz ab. Sowohl GmbH-Geschäftsführer (vgl. § 43 GmbHG) als auch Vorstände (vgl. § 93 AktG) haben der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu folgen. Sie haften deshalb mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie gegen diese Pflichten verstoßen und dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Laut Gesetz ist diese Haftung der Höhe nach nicht begrenzt.
Wer sich vor unbegrenzter Haftung schützen will, setzt auf eine D&O-Versicherung.
Innovationsklausel
Sofern eine Innovationsklausel im Bedingungswerk vereinbart ist, gilt der Versicherungsschutz auch für Deckungsinhalte in neueren Bedingungswerken, die über den aktuellen Deckungsinhalt hinausgehen. In den meisten Fällen sind Pflichtverletzungen, die vor Veröffentlichung des neuen Bedingungswerkes begangen werden, davon jedoch nicht erfasst.
Insolvenzverfahren
Das Insolvenzverfahren wird durch die Insolvenzordnung geregelt. Ziel und Zweck ist es, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Schuldners in einem gerichtlichen Verfahren gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners durch einen Insolvenzverwalter verwertet und der Erlös an die Gläubiger verteilt wird. Das Insolvenzverfahren unterteilt sich in das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren. Auf juristische Personen wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft findet das Regelinsolvenzverfahren Anwendung.
Die Durchführung des Insolvenzverfahrens setzt zunächst einen entsprechenden Antrag beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht voraus, wobei der Antrag entweder von einem Gläubiger (Fremdantrag) oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) gestellt werden kann. Von Amts wegen wird ein Insolvenzverfahren nicht eingeleitet. Juristische Personen sind jedoch gesetzlich verpflichtet, einen Antrag zu stellen, wenn ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, d. h., die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können oder wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
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Kontinuität
Spricht man über Kontinuität, wird grundsätzlich zwischen Bedingungs- und Vertragskontinuität unterschieden. Bei der Bedingungskontinuität handelt es sich um die Garantie des Versicherers, dass während der Vertragslaufzeit vorgenommene Änderungen an den Bestimmungen des Versicherungsvertrages nur für neue Pflichtverletzungen gelten. Die Vertragskontinuität bestimmt den Zeitraum, in dem bekannte Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss versichert sind.
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Lizenzsport-/Profisportunternehmen
Ein Profisportunternehmen ist ein Unternehmen, das im professionellen Sport tätig und dabei wirtschaftlich organisiert ist. Es betreibt Sport nicht nur aus Leidenschaft oder zur Freizeitgestaltung, sondern als Hauptgeschäftszweck mit Gewinnerzielungsabsicht. Für einige Sportarten ist geregelt, wann es sich um Profisport handelt. So wird beispielsweise der Profifußball in Deutschland in drei Spielklassen (Bundesliga, 2. Bundesliga und 3. Liga) gespielt. Bekanntermaßen können aber auch schon in der Regional- oder Oberliga Spielergehälter gezahlt werden, die ausschließlich dem Bestreiten des Lebensunterhalts des jeweiligen Sportlers dienen. Lizenz bzw. Spielerlaubnis ist im Sport die Zulassung eines Lizenzspielers zum jeweiligen Spielbetrieb. Lizenzspieler/-in ist der- oder diejenige, der/die durch Abschluss eines Vertrags mit dem Verband zum Spielbetrieb zugelassen ist. Im Profisport erhält ein Sportler für die Ausübung seiner Sportart Einkünfte, von denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Berufssport).
m
Maximierung der Versicherungssumme
Die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich pro Schadensfall einmalig je Versicherungsperiode zur Verfügung. Die Maximierung bestimmt, wie viel der Versicherer darüber hinaus maximal für alle Versicherungsfälle innerhalb des Versicherungsjahres leistet. Pro Schaden zahlt der Versicherer maximal die vereinbarte Versicherungssumme.
Mitversicherung / Co-Insurance
Bei dieser Art der Risikoteilung schließen sich mehrere Versicherer zu einem Konsortium zusammen und teilen sich Rechte und Pflichten eines Versicherungsvertrages jeweils anteilig unter Führung eines Versicherers. So auch die VOV.
n
Nachmeldefrist
Die Nachmeldefrist gibt den Zeitraum an, in dem nach Vertragsbeendigung Versicherungsfälle gemeldet werden können. Die schädliche Handlung des Geschäftsführers muss dazu während der Vertragslaufzeit oder im Rahmen der Rückwärtsdeckung begangen worden sein.
Die Nachmeldefrist besteht in den meisten der heutigen Bedingungswerken selbst dann fort, wenn Versicherungsschutz über einen weiteren D&O-Vertrag im Anschluss fortbesteht (Unverfallbarkeit). Hinsichtlich der Dauer von Nachmeldefristen sollten gesetzliche Verjährungsfristen für Pflichtverletzungen berücksichtigt werden.
Non-admitted Verbotsländer
Besitzt die Versicherungsnehmerin Tochtergesellschaften im außereuropäischen Ausland oder in der Schweiz, kann es vorkommen, dass der Versicherungsschutz aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des jeweiligen Landes für diese Gesellschaften durch den deutschen Versicherer nicht gewährleistet werden kann.
Eine mögliche Lösung dieses Problems ist der Abschluss von Lokalpolicen über den Versicherer, sofern dieser in der Lage ist, diese anzubieten. Darüber hinaus können eigene Deckungen vor Ort eingekauft werden. Letztlich bieten einige Bedingungswerke über die sogenannte FinC-Klausel (Financial Interest Cover) Versicherungsschutz mit dem Ziel, den Wertverlust, der etwa der deutschen Mutter- durch einen Schadenfall der ausländischen Tochtergesellschaft in einem „Verbotsstaat“ (non-admitted country) entsteht, abzusichern.
Non-Profit-Gesellschaften
Auch gemeinnützige Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsichten wie gGmbH, Stiftungen oder gemeinnützige Vereine sind juristische Personen, deren Organmitglieder trotz Gemeinnützigkeit der Gesellschaft für ihre Entscheidungen persönlich haften.
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Persönliche D&O-Versicherungen
Persönliche D&O-Versicherungen dienen dem Schutz des Privatvermögens der Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmer sind Manager (Geschäftsführung, Vorstand) oder leitende Angestellte.
Versicherungsschutz wird für den Fall gewährt, dass die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden vom Unternehmen, für das er oder sie tätig ist, oder von einem Dritten persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Vermögenschadenhaftpflicht-Versicherung). Ersteres betrifft circa 90 Prozent der D&O-Fälle.
Bei der persönlichen D&O-Versicherung stehen, anders als bei der Unternehmens-D&O-Versicherung, der versicherungsnehmenden natürlichen Person (Manager) die Rechte aus der D&O-Deckung ausschließlich zu. Die Person hat damit volle Entscheidungsbefugnis über die Vertragskonditionen. Eine Änderung oder Kündigung des Vertrages ist somit auch nur der im Versicherungsschein benannten versicherten Person möglich.
Im Gegensatz zur Unternehmens-D&O-Versicherung steht im Schadenfall die Versicherungssumme auch nur der versicherten Person der Individualpolice zur Verfügung und die Versicherungssumme muss somit nicht mit weiteren versicherten Personen oder sogar mit einer versicherungsnehmenden Gesellschaft „geteilt“ werden.
Die persönliche D&O-Versicherung übernimmt ansonsten dieselben Funktionen wie die Unternehmens-D&O-Deckung, also die qualifizierte Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Befriedigung berechtigter Ansprüche. Prämienschuldner ist die jeweilige versicherte Person. Persönliche D&O-Deckungen bilden auch in Ergänzung zu einer Unternehmens-D&O-Versicherung einen zusätzlichen Sicherheitspuffer und werden zusehends stärker nachgefragt.
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Renewal
Renewal meint Verhandlungen zwischen Vermittler – bzw. in seltenen Fällen der Versicherungsnehmerin – und Versicherer, die vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist geführt werden.
Restrukturierungsklausel (ReCo Cover)
Zur Vermeidung des Eintritts eines Versicherungsfalls gewährt die VOV Versicherungsschutz zugunsten der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Form der Beauftragung von Spezialisten für Restrukturierung und Sanierung. Die Beratungsleistung erstreckt sich von der Bestandsaufnahme der aktuellen wirtschaftlichen Situation über konkrete Handlungsempfehlungen bis zur Beratung bei der Umsetzung.
Rückwärtsdeckung
Rückwärtsdeckung bezeichnet solchen Versicherungsschutz, der unbekannte Pflichtverletzungen der versicherten Personen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden und während der Vertragslaufzeit oder innerhalb einer Nachmeldefrist zu einem Versicherungsfall führen, erfasst.
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SB-Deckung
Das Aktiengesetz sieht nach § 93 Abs. 2 Satz 3 für Vorstände von Unternehmen, die in einer der folgenden Rechtsformen operieren – AG, VVaG, gAG, KGaA, SE –, einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung in Höhe von mindestens 10 Prozent der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung vor.
Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, die Vorstandsmitglieder durch den zwingenden Selbstbehalt stärker am Schadenrisiko zu beteiligen. Es ist jedoch möglich, diesen Selbstbehalt zu versichern.
Selbstbehalt
Unter Selbstbehalt, auch Selbstbeteiligung oder Franchise genannt, versteht man im Versicherungsbereich den finanziellen Anteil, den Versicherungsnehmende im Schadenfall selbst bezahlen müssen.
Man verspricht sich davon auch eine verhaltenssteuernde Wirkung. So haben etwa Mitglieder von Vorständen bei einer auch zu ihren Gunsten bestehenden Unternehmens-D&O-Versicherung einen Pflichtselbstbehalt zu tragen. Konkret sieht § 93 Abs. 2 Satz 3 des AktG für Vorstände von Unternehmen, die in einer der folgenden Rechtsformen operieren – AG, VVaG, gAG, KGaA, SE – einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung in Höhe von mindestens 10 Prozent der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen des Bruttojahresfestgehaltes vor. Dieser Pflichtselbstbehalt ist wiederum separat versicherbar, wovon regelmäßig auch Gebrauch gemacht wird.
Serienschaden
Ein Serienschaden meint mehrere zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Ende der Nachmeldefrist eintretende Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung einer oder mehrerer versicherter Personen zugrunde liegt. Denn diese Versicherungsfälle gelten unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen als ein Versicherungsfall. Sie gelten als in dem Moment eingetreten, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.
Entsprechendes gilt für Versicherungsfälle, denen mehrere von einer oder mehreren versicherten Personen begangene Pflichtverletzungen zugrunde liegen, wenn diese für denselben Vermögensschaden ursächlich sind.
Mit der Serienschadenklausel werden somit unter den vorgenannten Voraussetzungen mehrere Versicherungsfälle zu einem Versicherungsfall zusammengefasst, so dass die Bedingungen und die Versicherungssumme zu dem Zeitpunkt maßgeblich sind, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.
Sorgfaltspflichtverletzung
Für die D&O-Versicherungspraxis relevant ist § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG als Parallelvorschrift für die Haftung von Vorstandsmitgliedern. Danach müssen Geschäftsführer und Vorstände in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen (und gewissenhaften) Geschäftsmannes bzw. Geschäftsleiters anwenden.
Verletzen sie diese Sorgfaltspflicht, sind sie der Gesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet.
Eine Haftung des Geschäftsleiters ist jedoch immer dann ausgeschlossen, wenn er auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter gehandelt hat. Ausnahme: Die Weisung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten.
Ständiger Wohnsitz
Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz, s. § 7 BGB. Ständiger Wohnsitz ist somit der Ort, an dem eine natürliche Person polizeilich gemeldet ist und der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Im Unterschied zum Aufenthaltsort setzt der Wohnsitz den rechtsgeschäftlichen Willen voraus, einen solchen zu begründen.
Sublimit
Das Sublimit begrenzt einzelne Vereinbarungen der Versicherungsbedingungen, sodass diese nicht in Höhe der vollen Versicherungssumme zur Verfügung stehen.
Subsidiaritätsklausel
Subsidiaritätsklausel bedeutet, dass die Leistungen der D&O-Versicherung häufig nachrangig erbracht werden. Subsidiaritätsklauseln haben daher vor allem den Zweck, das Rangverhältnis verschiedener Versicherungen hinsichtlich desselben versicherten Interesses zu regeln. Man unterscheidet zwischen einfachen und qualifizierten Subsidiaritätsklauseln.
Eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel regelt, dass überhaupt kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung geltend gemacht werden kann, wenn das versicherte Interesse auch anderweitig versichert ist. Es kommt also nicht darauf an, ob der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrages tatsächlich deckungspflichtig ist.
Die einfache Subsidiaritätsklausel bestimmt hingegen, dass kein Versicherungsschutz gewährt wird, wenn für dasselbe versicherte Interesse Versicherungsschutz auch aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Dies ist häufig eine Frage des Einzelfalls und sollte nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgetragen werden. Zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen empfiehlt sich daher eine Regelung mit einer Vorleistungspflicht für den Fall, dass der andere Versicherer die Leistung schlicht verweigert.
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Umstandsmeldung (Notice of Circumstances)
Die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen sind aufgrund einer solchen Regelung bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages sowie innerhalb einer Nachmeldefrist berechtigt, dem Versicherer Umstände anzuzeigen, aufgrund derer einer versicherten Person wegen einer vor Beendigung des Versicherungsvertrages begangenen Pflichtverletzung oder des Vorwurfs einer solchen Pflichtverletzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Versicherungsfall droht.
Eine Umstandsanzeige ist nur wirksam, wenn die versicherte Person in ihr den Anlass der Anzeige angibt und konkrete Angaben zu Art und Zeitpunkt der tatsächlichen oder möglichen Pflichtverletzung sowie zu Art und Höhe des tatsächlichen oder möglichen Vermögensschadens macht. Eine Umstandsanzeige innerhalb der Nachmeldefrist ist nur für Pflichtverletzungen wirksam, die vor Beendigung des Versicherungsvertrages begangen wurden und spätestens innerhalb eines bedingungsseitig festgelegten Zeitraums nach Ablauf der Nachmeldefrist zu einem Versicherungsfall führen.
Tritt nach einer Umstandsanzeige ein Versicherungsfall ein, der auf den angezeigten Umständen beruht, wird er so behandelt, als sei er bereits im Moment der Anzeige eingetreten. Versicherungsschutz besteht also zu den Vertragsbestimmungen, die am Tag der Anzeige galten, bei Anzeige nach Vertragsbeendigung nach den zum Zeitpunkt der Beendigung der D&O-Versicherung geltenden Bestimmungen. Zur Regulierung steht höchstens der Teil der Versicherungssumme zur Verfügung, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht verbraucht ist.
Unternehmen Solarindustrie
Als Solarindustrie werden die Unternehmen bezeichnet, die Teile zur Herstellung von Anlagen zur direkten Nutzung der Sonnenenergie liefern oder in den Herstellungsprozess von Solaranlagen selbst eingebunden sind. Da die Anwendungsfelder in der Solarenergie sehr breit sind, haben sich hier viele neue Anbieter aus den verschiedensten Industrie- und Dienstleistungssektoren entwickelt.
US-Recht
Eine wesentliche Bedeutung für den D&O-Versicherungsschutz kommt dem US-Recht zu – in Bezug auf Ansprüche, die in den USA oder nach dort geltendem Recht erhoben werden. Grund für diese Regelung ist, dass das Haftungsrisiko in den USA wesentlich größer ist als in Europa. Aktionäre können nach US-Recht Ansprüche der Gesellschaft im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
Zudem besteht ein höheres Kostenrisiko, da jede Partei ihre eigenen Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, unabhängig vom Ausgang der konkreten Rechtsstreitigkeit. Daher erstreckt sich der D&O-Versicherungsschutz häufig nicht auf solche Haftpflichtansprüche, die in den USA oder auf Basis des dort geltenden Rechts erhoben werden.
Dies sind insbesondere Haftpflichtansprüche, die ganz oder teilweise auf tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen Bestimmungen des US-Gesetzes zur Sicherung des Ruhestandseinkommens von Angestellten (Employee Retirement Income Securities Act von 1974), des US-Securities Act von 1933 oder des US-Securities Exchange Act von 1934 oder Durchführungs- oder Verwaltungsvorschriften dieser Bestimmungen oder vergleichbarer Bundes- oder Staatsgesetze oder entsprechender Common Law Gesetze in der jeweils aktuell gültigen Fassung beruhen.
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Vermögensschaden
Ein Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder ein Personen- noch ein Sachschaden ist und sich nicht daraus herleitet.
Er beschreibt einen finanziellen Nachteil für eine natürliche oder juristische Person. Wird ein Geschäftsleiter auf den Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen, den er auf durch eine Pflichtverletzung verursacht haben soll, übernimmt die D&O-Versicherung die Abwehrkosten und gegebenenfalls den Schadenersatz. Damit erfüllt sie zwei Kernfunktionen: aktiven Rechtsschutz – besonders wichtig wegen der Beweislastumkehr und der in Organhaftungsfällen oft sehr hohen Anwaltskosten – und Freistellung von der Haftung.
Was ist ein Vermögensschaden?
Zum Vermögen gehören alle wirtschaftlich bewertbaren Güter und Rechte. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn jemandem finanzielle Nachteile entstehen. Beispiel: Ein Geschäftsführer versäumt eine Frist und verliert einen sechsstelligen Auftrag – bereits ausreichend für eine Inanspruchnahme im D&O-Kontext.
Oft sind die Vorwürfe gravierender, etwa bei Untreue oder Bilanzfälschung. Auch das Vereiteln von Wertschöpfung zählt dazu, z. B. Produktionsausfälle wegen fehlenden Personals oder Strafzahlungen für abgelaufene Lizenzen. Solche Schäden führen unmittelbar zu finanziellen Nachteilen. Dazu gehören auch zusätzliche Belastungen durch verspätete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen – für die Geschäftsleiter haften (Außenhaftung).
Erweiterter Vermögensschadenbegriff
Obwohl Vermögensschäden von Personen- und Sachschäden abzugrenzen sind, können Folgeschäden als Vermögensschäden gelten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die vorgeworfene Pflichtverletzung führte ausschließlich zum Vermögensschaden, nicht zu einem aus anderen Gründen eingetretenen Personen- oder Sachschaden.
- Ein Dritter erleidet einen Personen- oder Sachschaden, wodurch dem Unternehmen der versicherten Person ein finanzieller Folgeschaden entsteht.
- Der Personenschaden besteht in einer psychischen Beeinträchtigung, die Haftpflichtansprüche wegen immaterieller Schäden auslöst.
In solchen Fällen bietet die D&O-Versicherung oft begrenzten Schutz zur Abwehr von Ansprüchen. Auch Schäden von Anteilseignern durch Wertverlust ihrer Anteile zählen als Vermögensschäden – besonders relevant für Vorstände börsennotierter Unternehmen.
Verschaffungsklausel
Eine Verschaffungsklausel ist Bestandteil des Dienstvertrages, der – sofern das Unternehmen und der Manager dies vereinbaren – den Abschluss einer D&O-Versicherung zugunsten des Managements vorsieht.
Bei der Verhandlung von Dienstverträgen für Vorstände und Geschäftsführer stehen meist Fragen der Vergütung (fix, variabel, Sachbezüge) und der Altersversorgung im Vordergrund. Eine D&O-Versicherung wird dabei entgegen ihrer existentiellen Bedeutung für die Absicherung des eigenen Privatvermögens von den Parteien oftmals außer Acht gelassen. Ohne eine vertragliche Verschaffungspflicht des Unternehmens hat ein Geschäftsleiter aber grundsätzlich keinen Anspruch auf die Verschaffung von D&O-Versicherungsschutz, denn die D&O-Versicherung ist keine Pflichtversicherung.
Dennoch werden in der Praxis häufig bloß rudimentäre Vereinbarungen getroffen, die oft das Papier nicht wert sind, auf dem sie stehen, und das Organmitglied in trügerischer Sicherheit wiegen.
Unzureichend ist eine Verschaffungsklausel folgenden Inhalts: „Die Gesellschaft schließt zugunsten des Geschäftsführers eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von ### EURO ab.“ Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich noch geregelt ist, dass die Gesellschaft die D&O-Versicherung ohne Zustimmung des Organs ändern kann.
Dabei sollte und muss die Verschaffungsklausel im denkbar ungünstigsten Fall dem Manager einen angemessenen, möglichst umfassenden Schutz bieten. Spätestens dann, wenn sich der Manager ohne adäquaten Versicherungsschutz einer existenzvernichtenden Inanspruchnahme auf Schadensersatz und ggf. zusätzlich einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sieht, liegen die Nerven blank.
Flankiert wird das gegebenenfalls von einer langjährigen, kraft- und nervenaufreibenden Auseinandersetzung im Haftungsprozess vor den ordentlichen Zivilgerichten mit ungewissem Ausgang und einer negativen Presse und Kommunikation, die den Manager vollends beruflich „kaltstellt“.
Ohne eine rechtlich belastbare dienstvertragliche Verschaffungspflicht der Gesellschaft, welche die Mindestanforderungen betreffend die geschuldete Qualität des Versicherungsschutzes bestimmt regelt, hat der Manager keinen (einklagbaren) Anspruch auf einen (angemessenen) D&O-Versicherungsschutz. Entsprechend ist die Vereinbarung der Verschaffungsklausel ein zentraler, unverzichtbarer Regelungspunkt bei der Gestaltung des Dienstvertrages, da mit ihr die Qualität, der Abschluss und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nicht mehr im alleinigen Ermessen des Unternehmens liegt, sondern der Manager entsprechende Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber geltend machen und (gerichtlich) durchsetzen kann. Die Verschaffungsklausel sollte dabei insbesondere folgende Punkte regeln:
- die bestimmenden Leistungsmerkmale der D&O-Versicherung,
- die Versicherungs- bzw. Deckungssumme, um einen Einklang von Haftung und Deckung zu sichern,
- die Kostentragungspflicht, einen Eigenbeitrag bzw. eine Selbstbehalt-Versicherung,
- die Rechtsschutzkomponente und weitergehende Schutzkomponenten,
- die Rückwärtsversicherung und ausreichend bemessene unverfallbare Nachmeldefristen,
- die turnusmäßige Überprüfung und Anpassung des D&O-Versicherungsschutzes zur angemessenen Absicherung an gegebenenfalls steigende Risiken,
- die Überlassung der jeweils aktuellen D&O-Police und gegebenenfalls ergänzender Policen nebst Versicherungsbedingungen in Kopie (keine Tresorpolice).
Versicherte Tätigkeit
Versicherte Tätigkeit ist das Handeln oder Unterlassen der versicherten Personen in den Versicherungsbedingungen aufgeführten Funktionen einschließlich der gesamten operativen Tätigkeit. Versichert ist danach insbesondere die aus zivil- oder öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen hergeleitete Verpflichtung zum Schadenersatz, sofern die versicherte Person die vorgeworfene Pflichtverletzung in ihrer organschaftlichen Tätigkeit, also z. B. als Mitglied des Vorstandes, der Geschäftsführung oder des Aufsichts- oder Beirates, begangen hat.
Versicherung für fremde Rechnung
Eine Unternehmens-D&O-Police ist eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 43 VVG. Versicherungsnehmer ist das jeweilige Unternehmen, versicherte Personen sind vor allem die entsprechenden Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichts- oder Beiräte). Nach §§ 44, 45 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin kann die versicherte Person folglich die Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur dann ausüben, wenn sie im Besitz eines Versicherungsscheins ist.
Damit die Versicherungsnehmerin aber nicht willkürlich zum Nachteil einzelner versicherter Personen über die Inanspruchnahme der D&O-Versicherung verfügen kann, sind bedingungsseitige Regelungen, wonach die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den versicherten Personen zustehen, allgemein üblich.
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Warranty Statement
Als Warranty Statement bezeichnet man die Erklärung zur Rückwärtsversicherung. In der Angebotsphase, also vor Abschluss eines D&O-Versicherungsvertrages, ist dies eine wichtige vertragliche Erklärung. Der Unterzeichner des entsprechenden Fragebogens (Geschäftsführer, Vorstand) bestätigt damit ausdrücklich, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Inanspruchnahme der beantragten D&O-Deckung führen könnten.
„Brennende Häuser“ sollen eben nicht versichert werden. Oftmals wird auch noch gefragt, ob jemals gegen eine zu versichernde Person Schadensersatzansprüche im Sinne der D&O-Versicherung geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform, wie hier mit der Erklärung zur Rückwärtsversicherung, gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer im gesetzlichen Rahmen vom Vertrag zurücktreten. Insofern kommt dem Warranty Statement eine wesentliche Bedeutung zu.
Wiederauffüllung
Die Wiederauffüllungsoption ist ein sinnvoller Bestandteil einer D&O-Versicherung. Von der Maximierung der Versicherungssumme unterscheidet sich die Wiederauffüllungsoption dadurch, dass sie nur bei konkret entstandenem Bedarf optional gezogen werden kann. Konkret in dem Fall, in dem die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode durch einen Versicherungsfall bereits teilweise oder vollständig verbraucht ist.
In derselben Versicherungsperiode wird der verbrauchte Betrag dann innerhalb einer bedingungsseitig vorgegebenen Frist für potenziell weitere zukünftige Versicherungsfälle der gleichen Versicherungsperiode wieder zur Verfügung gestellt.
Für bereits zum Zeitpunkt des Gebrauchmachens von dieser Option bekannte Versicherungsfälle steht die frische Versicherungssumme jedoch nicht zur Verfügung. Das Recht zur Wiederauffüllung steht dem Versicherungsnehmer üblicherweise nur einmal pro Versicherungsperiode zu.
Für die Bereitstellung der neuen Versicherungskapazität innerhalb derselben Versicherungsperiode wird ein gesonderter Beitrag fällig, der meist in der Größenordnung einer Jahresprämie des betreffenden D&O-Vertrages veranschlagt werden kann.
Die Zuschlagsprämie bei einer Maximierung der Versicherungssumme ist zwar regelmäßig günstiger, oftmals besteht aber für eine frische Versicherungskapazität kein Bedarf, da die Versicherungssummen zumeist auskömmlich sind.
Wissentlichkeitsausschluss
Eine Vereinbarung, die alle D&O Versicherungsbedingungen gemein haben, ist der Ausschluss von Versicherungsfällen, die auf einer wissentlichen Pflichtverletzung der versicherten Person beruhen. Wissentlich handelt danach die versicherte Person, die positive Kenntnis von der Pflichtverletzung hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung trägt der Versicherer.
Wording
Wording ist ein anderer Begriff für die geschriebenen Versicherungsbedingungen. Jeder D&O-Anbieter hat seine eigenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die durch einzeln verhandelte zusätzliche individuelle Klauseln (Besondere Vereinbarungen) modifiziert werden können. Nicht selten gibt es auch Bedingungsoptimierungen in individuell verhandelten und durchgeschriebenen Wordings für Versicherungsmakler.
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Zurechnung
Neben Pflichten zur Anzeige von Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit obliegen der Versicherungsnehmerin sowie den versicherten Personen ebenfalls Anzeigepflichten vor Vertragsschluss gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG. Wegen der (zeitlich unbegrenzten) Versicherung der Vergangenheit (Rückwärtsversicherung) als Folge des Anspruchserhebungsprinzips sind Informationen über potenziell schadensrelevantes Verhalten für den D&O‐Versicherer von besonderer Bedeutung.
Im Rahmen der Risikoprüfung wird daher regelmäßig vor Vertragsabschluss in einem Fragebogen das Vorliegen von Umständen abgefragt, die zum Eintritt eines Versicherungsfalles führen können. Häufig trifft man dabei auf sogenannte „Repräsentantenklauseln”, die abweichend von § 47 Abs. 1 VVG ausschließlich das gefahrerhebliche Wissen von Personen mit einer herausragenden Stellung bei der Versicherungsnehmerin für maßgeblich erklären (beispielsweise Vorsitzendende des Aufsichtsrats oder Beirats, Vorsitzendende Sprecher des Vorstands oder der Geschäftsführung, Alleinvorstand / Alleingeschäftsführer).