D&O-Versicherungen

Haftungsrechtlich gehört die Insolvenzlage zu den besonders kritischen Ereignissen. Leistet ein Geschäftsführer Zahlungen an Dritte, obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif ist, können sowohl die Gläubiger als auch der Insolvenzverwalter Schadenersatz verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer seinen Mitarbeitern noch etwas Gutes tun will. Wer beispielsweise vor einer Insolvenz das liquide Vermögen vollständig auszahlt, um den Mitarbeitern nicht zu viel zuzumuten, haftet dann selbst z.B. gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die nicht mehr korrekt abgeführten Abgaben – und macht sich damit möglicherweise sogar strafbar (§ 266a StGB).

Bis zum Äußersten einer Zahlungsunfähigkeit muss es dabei gar nicht kommen. Selbst auf den ersten Blick verhältnismäßig harmlos erscheinende Fehler können dazu führen, dass ein Geschäftsführer privat ins Portemonnaie greifen muss. Beispielsweise zahlt ein für Einkauf zuständiger Geschäftsführer, wenn er entgegen seiner Vertretungsberechtigung einen Vertrag zum Verkauf bestimmter Leistungen abschließt und dadurch ein Schaden für das Unternehmen entsteht. Im Rahmen der Organhaftung müssen solche Vermögensschäden aus der Privatschatulle des betroffenen Managers ersetzt werden.

Neben dem Anstellungsvertrag gibt insbesondere die Satzung weitere Auskünfte darüber, was erlaubt ist und was nicht. Entscheider  können im Einzelfall dann auch mal derartige Satzungsinhalte schlichtweg übersehen. Beispielsweise können Ressortabgrenzungen gelten oder Zustimmungs- und Entscheidungskompetenzen bestehen, die auf verschiedene Organe der Gesellschaft verteilt sein können. All diese Regelungen muss ein Geschäftsführer kennen, um nicht unbedarft in eine Haftungsfalle zu tappen.

Gesetzliche Beweislastumkehr

Die Organhaftung ist im Bereich der Innenhaftung gesetzlich geregelt und betrifft neben Geschäftsführern (§ 43 GmbHG) auch Vorstände (§ 93 AktG) eines Unternehmens. Was viele nicht wissen: In beiden Fällen gilt eine gesamtschuldnerische Haftung und eine gesetzlich geregelte Beweislastumkehr. Ein vor allem für die IT verantwortlicher Geschäftsführer kann sich nicht in jedem Fall darauf berufen, mit kaufmännischen Fragen nichts zu tun zu haben, wenn es besondere Umstände gibt, durch die er zu einer Einmischung veranlasst sein kann. Geht im Ressort eines Geschäftsführerkollegen etwas schief, können also wegen einer unzureichenden Überwachung auch weitere Mitglieder des Geschäftsführungsorgans für eventuelle Schäden einstehen müssen. Hinzu kommt noch, dass Entscheider im Rahmen der Innenhaftung praktisch selbst beweisen müssen, dass sie sich nichts haben zuschulden kommen lassen und stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben

Der Gesellschaft reicht im Schadenfall bereits der Vorwurf aus, dass die Führungsetage gegen Sorgfaltspflichten verstoßen hat. Auf den ersten Blick lässt sich diese Situation scheinbar leicht umschiffen, sofern die folgenden zehn Gebote eingehalten werden (vgl. Lutter 1999: Gesellschaftsrecht in der Diskussion, S. 87 ff.):

  • Einhaltung der Gesetze
  • Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung
  • Einhaltung der Bestimmungen des Anstellungsvertrags
  • Einhaltung von (gesetzeskonformen) Weisungen der Gesellschafter
  • Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft
  • Kontrolle der Organisation
  • Regelmäßige Kontrolle von Liquidität und Finanzlage
  • Laufende Risikobeobachtung und Vermeidung übergroßer Risiken
  • Vermeidung (beziehungsweise Offenlegung) aller Konflikte zwischen Interessen der Gesellschaft und Interessen des Geschäftsführers
  • Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen

In der Praxis lässt sich die schiere Zahl an Vorschriften und Regelungen jedoch kaum noch überschauen.

D&O-Versicherungen schützen Privatvermögen

Hinzu kommen ständig neue Gesetze und Verordnungen, die Unternehmen beachten müssen, sowie die Rechtsfortbildung durch Gerichtsurteile. Gleichzeitig steigen die geltend gemachten Forderungen immer weiter an, bis hin zur Zahlungsunfähigkeit von Managern, denen eine Pflichtverletzungen vorgeworfen worden ist. Seit Mitte der 90er Jahre haben Manager in Deutschland die Möglichkeit, für diesen Ernstfall über das Unternehmen D&O-Versicherungen abzuschließen. Die Manager-Versicherung deckt mögliche Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr sowie Schadenersatzzahlungen, die Entscheider anderenfalls aus eigener Tasche zu zahlen haben.

Auf den ersten Blick wirkt die Manager-Versicherung (D&O, Directors & Officers Liabilities Insurance) etwas kompliziert: Unternehmen schließen als Versicherungsnehmer eine Police ab, die im Ernstfall vor allem das Privatvermögen angestellter Manager schützen soll. Doch auch die Gesellschaft profitiert. Sie bliebe zulasten der eigenen Bilanz auf einem Vermögensschaden sitzen, falls sich eine geltend gemachte Forderung nicht durchsetzen lässt. Das ist verhältnismäßig häufig der Fall, denn D&O-Schäden gelten als Katastrophenschäden, die schnell in die Millionen gehen und deshalb selbst gut oder sehr gut verdienende Manager an den Rand ihrer finanziellen Möglichkeiten bringen.

Unternehmen dürfte auch aus einem anderen Grund daran gelegen sein, dank eines D&O-Versicherers angestellte Manager vor existenzbedrohlich hohen Schadenersatzforderungen zu schützen. Einerseits bleibt das geschäftliche Verhältnis intakt, da der betroffene Manager vor dem finanziellen Ruin bewahrt bleibt. Trotz des allein aus wirtschaftlichen Gründen durchgesetzten Anspruchs können alle Beteiligten auf der Sachebene weiter miteinander sprechen und möglicherweise sogar die Zusammenarbeit fortsetzen. Andererseits schützt eine möglicherweise auch außergerichtlich erzielte Einigung mit dem D&O-Versicherer vor langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die letztlich auch die Reputation des Unternehmens in Mitleidenschaft ziehen könnten.

Eine D&O-Versicherung abschließen

Wer eine Geschäftsleitungsposition übernimmt, sollte deshalb bereits im Dienstvertrag vereinbaren, dass das Unternehmen eine D&O-Versicherung abschließt. Damit später keine Auslegungsprobleme entstehen, empfiehlt sich, Deckungssummen zu beziffern und den begünstigten Personenkreis klar zu benennen. Zusätzlichen Schutz – beziehungsweise einen alternativen Schutz, falls keine Unternehmens-D&O besteht – bietet eine persönlich abgeschlossene Manager-Versicherung. Entscheider sind dabei selbst Versicherungsnehmer mit einem eigenen Versicherungsvertrag. Nur so behalten sie die Kontrolle über Bedingungen und Leistungen aus der Police. Sie müssen sich zudem die Deckungssumme nicht mit anderen Personen teilen.

Vorstände und Aufsichtsräte können mit einer persönlichen D&O-Versicherung auch vermeiden, mit einem Selbstbehalt belastet zu werden. Laut Aktiengesetz müssen etwaige Unternehmenspolicen mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen des fixen Jahressalärs vorsehen, die trotz Versicherung vom Vorstand allein zu tragen sind (§ 93 Abs. 2 AktG). Zwar lässt sich dieser Selbstbehalt ebenfalls gesondert versichern. Doch eine persönliche D&O-Versicherung bietet zusätzliche Vorteile bei nur unwesentlich höheren Kosten. Idealerweise laufen die D&O-Policen bei einem Versicherer zusammen, um im Schadenfall schneller eine einheitliche Deckungszusage zu erhalten.

Ausscheidende Organmitglieder weisen ebenfalls einen individuellen Schutzbedarf auf. Wer ein Unternehmen verlässt oder sein aktives Berufsleben beendet, haftet immer noch zwischen fünf und zehn Jahre bis zur Verjährung. Das Problem: In dieser Zeit haben Entscheider keine Kontrolle mehr über die Versicherungsinhalte einer Unternehmenspolice und häufig besteht kein Zugriff mehr auf möglicherweise entlastende Dokumente, falls nachträglich ein Anspruch erhoben wird. Abhilfe schaffen eine persönliche D&O-Versicherung oder eine speziell für ausgeschiedene Organmitglieder konzipierte Schutzweste.

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