Innenhaftung

Die Innenhaftung betrifft Personen, die sich gegen Ansprüche durch das sie beschäftigende Unternehmen verteidigen müssen. Solche Ansprüche machen insgesamt mehr als 80 Prozent der D&O-Schadenfälle aus.

Wenn Vorstände oder Geschäftsführer einer GmbH haften sollen, liegt der Inanspruchnahme eine tatsächlich begangene oder nur behauptete Pflichtverletzung zugrunde, die zu einem finanziellen Schaden für das Unternehmen geführt hat.

Zu den Hauptverschuldensbereichen zählen:

  • Organisationsverschulden: Wer ein Unternehmen führt, muss dafür sorgen, dass Aufgaben und Kompetenzen klar beschrieben und verteilt sind. Dies spiegelt sich in der Aufbau- und Ablauforganisation wider, also darin, wer welche Aufgaben erledigt und wie sie erledigt werden sollen. Führt dies zu einem Schaden, kann die Geschäftsleitung haften.
  • Auswahlverschulden: Wer die falschen Personen mit wichtigen Aufgaben betraut, macht sich einer falschen Auswahl schuldig, wenn dadurch ein Schaden entsteht. Dies gilt sowohl für angestellte Personen wie auch für Dienstleister, die das Unternehmen beauftragt, um bestimmte Aufgaben zu erledigen.
  • Überwachungsverschulden: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diese Binsenweisheit gilt auch im Geschäftsleben. Wer allein darauf vertraut, dass jeder seinen Job macht, riskiert zu haften, wenn deshalb etwas schiefläuft. Typische Beispiele sind versäumte Fristen oder unvollständig eingereichte Unterlagen bei einer Ausschreibung.

Daneben sind Top-Manager verpflichtet, das Kapital einer Gesellschaft zu erhalten, korrekt Buch zu führen, Auskünfte zu erteilen sowie die Treue- oder Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Das Problem: umgekehrte Beweislast. Sie fällt den betroffenen Managern zu und stellt in der Praxis eine hohe Hürde dar, wenn Ansprüche erst einige Jahre nach der vermeintlichen Pflichtverletzung erhoben werden.

Die Generaltatbestände für die Innenhaftung leiten sich unmittelbar aus dem Gesetz ab. Sowohl GmbH-Geschäftsführer (vgl. § 43 GmbHG) wie auch Vorstände (vgl. § 93 AktG) haben der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu folgen. Sie haften deshalb mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie gegen diese Pflichten verstoßen und dem Unternehmen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Laut Gesetz ist diese Haftung der Höhe nach nicht begrenzt.

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