Aktuelle Rechtsprechung
Beitrag von Oliver Lange
Man könnte der Meinung sein, dass es nicht möglich ist, sich selbst zu überwachen und dass man für Unmögliches, wenn es sich dann tatsächlich als solches erweist, auch nicht verantwortlich gemacht werden kann. Das ist aber keineswegs so. Der österreichische OGH – das Pendant zum BGH – hat dies für Geschäftsleiter jüngst (noch einmal) veranschaulicht (Beschluss vom 25.11.2020 – 6 Ob 209/20h = NZG 2021, 647).