Neben den eigentlichen Hauptleistungspflichten des Versicherers – die Abwehr und die Freistellung von versicherten Ansprüchen – gewähren viele D&O-Versicherungen noch weitere Leistungen, die verschiedenste Risiken von Geschäftsleitern absichern. Doch das heißt nicht automatisch, dass die D&O immer einspringt, wenn irgendetwas passiert, das auch nur ein wenig mit deren beruflicher Tätigkeit zu hat. Eine Aufklärung.
Zwei besonders praxisrelevante Leistungsversprechen der D&O-Versicherung sollen zeigen, dass die D&O-Versicherung keine „Rundum-Sorglos-Versicherung“, sondern auf spezifische Risiken zugeschnitten ist. Vorweggenommen soll die allgemein gültige Erkenntnis wiederholt werden, dass Deckungslücken nur vermeiden kann, wer sich mit dem eigenen Versicherungsschutz gründlich beschäftigt.
Was sind Nebenleistungen?
Die wichtigsten Leistungen einer Haftpflichtversicherung – die Hauptleistungspflichten – sind die Abwehr und Freistellung von Haftpflichtansprüchen (vgl. § 100 VVG). Das gilt auch für die D&O-Versicherung. Darüber hinaus prägen Deckungsschutzanfragen für Strafrechtsschutz oder Anstellungsvertragsrechtsschutz die Praxis der D&O-Schadenbearbeitung.
Schon begrifflich zählen letztere zu den Nebenleistungen des D&O-Haftpflichtversicherers, die die Hauptleistungspflichten ergänzen. Dies schlicht deshalb, weil es sich nicht um die beschriebenen Hauptleistungspflichten handelt. Gängige Bedingungswerke unterstreichen diese Ergänzungsfunktion dadurch, dass sie den sogenannten „Versicherungsfallkonnex“ fordern, damit die Leistungspflicht des Versicherers eintritt.
Dieser terminus technicus drückt vereinfacht gesagt aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt auch für die Hauptleistungspflicht des Versicherers relevant sein muss. Untechnisch gesprochen, stellen die entsprechenden Klauseln in den gängigen Bedingungswerken also an den konkreten Sachverhalt die Frage „Was geht das den D&O-Versicherer an?“.
Was zunächst salopp klingen mag, hat einen konkreten versicherungstechnischen Hintergrund: Die D&O-Versicherung sichert mit den sich aus einer Organstellung ergebenden Risiken spezifische Risiken ab, die einen ganz bestimmten Personenkreis aufgrund von dessen herausgehobener Stellung im Geschäftsleben treffen. Betrachtet man dagegen die Strafrechts- oder Anstellungsvertragsrechtsschutzkomponenten, so sichern diese zunächst einmal ganz allgemeine Risiken ab. Denn wie der BGH bereits in den 50er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts festgehalten hat, ist es beispielsweise ein „jedermann treffende[s] Risiko, in ein Strafverfahren verwickelt zu werden und deshalb Kosten für die Verteidigung aufbringen zu müssen“ (BGH, Urteil vom 22.04.1958 – VI ZR 65/57). Mit anderen Worten: die Kosten für einen Strafverteidiger tragen zu müssen, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Vergleichbares lässt sich über das Risiko sagen, sich gegen einen Rauswurf zur Wehr setzen zu müssen.
Das allgemeine Lebensrisiko, welches sich in diesem Fall durch eine Kündigung realisiert, fällt wie dargelegt aber nicht in den Schutzbereich der D&O-Versicherung; hierfür gibt es andere Produkte, wie Strafrechtsschutz- oder Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherungen. Diese werden im Übrigen auch regulatorisch getrennt von der Haftpflichtversicherung behandelt, so dass auch der für Versicherungsunternehmen geltende Aufsichtsrahmen keine „Gleichsetzung“ der D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung und einer Rechtsschutzversicherung vorsieht.
Vor diesem Hintergrund ist also stets zu fragen, welche Relevanz ein entsprechender Sachverhalt denn für den D&O-Versicherer hat.
Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen?
Hierbei gilt zunächst, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der anwaltlichen Tätigkeit unter den einschlägigen Klauseln regelmäßig dann besteht, wenn – sprichwörtlich – das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, die versicherte Person also bereits auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen wurde. Dies gilt jedenfalls, soweit der in Rede stehende Pflichtverletzungsvorwurf auch der Inanspruchnahme zugrunde liegt. Ob auch darüber hinaus Versicherungsschutz besteht, soweit es um andere als die einer Inanspruchnahme zugrunde gelegten Pflichtverletzung geht, ist wiederum eine Frage des Einzelfalles.
Führt der Weg vom Strafrecht zum zivilrechtlichen Risiko?
So gewähren einige Klauseln Strafrechtsschutz dann, wenn dem Versicherer mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus dem dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Vorgang eine Freistellungspflicht droht. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person zum einen hinreichend wahrscheinlich erfolgreich auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden wird und zum anderen, dass dieser Anspruch auch versichert ist.
Weil das Leben so ist, wie es ist, gibt es dabei keinen Automatismus in dem Sinne, dass Vorwurf X stets unter eine solche Klausel fällt, Vorwurf Y dagegen nie. Als praxisrelevantes Beispiel soll dienen, dass die Strafverfolgungsbehörde gegen den Geschäftsleiter wegen des Verdachts der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB ermittelt. Häufig gilt, dass dann, wenn der Geschäftsleiter tatsächlich das Unternehmensvermögen geschädigt hat und die Gesellschafter die Strafanzeige gestellt haben, auch eine zivilrechtliche Anspruchsverfolgung im Raume steht (siehe zum Verhältnis der Verwirklichung des Untreuestraftatbestandes und einer zivilrechtlichen Haftbarkeit im Falle einer feststehenden Pflichtwidrigkeit auch: https://vov.eu/doppelte-vergeltung/).
Es kommt jedoch – man muss für alle Beteiligten sagen „leider“ – auch vor, dass eine Strafanzeige keinen rein sachlichen oder hinreichend fundierten Hintergrund hat. Ergibt eine Prüfung des Sachverhaltes also, dass an dem Vorwurf überhaupt nichts dran ist, steht dies der Annahme einer hinreichend wahrscheinlichen und erfolgreichen Inanspruchnahme entgegen.
Gleiches gilt, wenn einer erfolgreichen zivilrechtlichen Inanspruchnahme selbst im Falle der Verwirklichung eines Straftatbestandes anderweitige Einwendungen entgegenstehen, etwa eine in Ansehung der Vorwürfe geschlossene Abgeltungsvereinbarung oder beschlossene Entlastung, verjährungsrechtliche Einwendungen, Einwendungen auf der Schadensebene wie eine bereits erfolgte Schadenswiedergutmachung, und mehr. Es muss nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein nicht hinreichend erfolgversprechenden Prozess führen wird.
Steht als Ergebnis der (haftungsrechtlichen) Prüfung des Sachverhaltes dagegen fest, dass die versicherte Person mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfolgreich zivilrechtlich in Anspruch genommen werden wird, so ist zuletzt zu prüfen, ob ihr am Ende auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Freistellungsanspruch gegen den D&O-Versicherer zustehen wird. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die versicherte Person ihre Pflichten wissentlich verletzt hätte. Hat eine versicherte Person beispielsweise Unternehmensgelder zweckwidrig verwendet und hierfür einen gewissen Verschleierungsaufwand betrieben, etwa durch die Fälschung von Rechnungen, wird in der Regel nur eine wissentliche Tatbegehung in Betracht kommen, so dass es wiederum an einer mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit drohenden Freistellungspflicht fehlt.
Wie diese Darstellung verdeutlicht, führt das Begehren nach Strafrechtsschutz zu einem nicht unerheblichen Prüfungsaufwand auf Seiten des D&O-Versicherers, bei dem es eben nicht lediglich darauf ankommt, dass gegen die versicherte Person ein entsprechender Vorwurf erhoben wird.
Rauswurf – aber warum?
Vergleichbares gilt für das ebenfalls praxisrelevante Rechtsschutzversprechen im Falle einer Abberufung bzw. Kündigung der versicherten Person. Auch hierbei fordern die Bedingungswerke regelmäßig – wiederum in verschiedenen Ausprägungen – einen Versicherungsfallkonnex.
Vereinfacht gesagt entsteht ein Anspruch auf die Übernahme der anwaltlichen Kosten häufig nur, soweit die Pflichtverletzung, mit der eine solche Maßnahme begründet wird, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme oder einer Freistellungspflicht führt. Ist der Versicherungsfall – wiederum bezogen auf die auch der entsprechenden Abberufung oder Kündigung zugrunde gelegten Pflichtverletzung – dagegen bereits eingetreten, dürfte oftmals wiederum ein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten bestehen.
Fehlt es dagegen an einer Inanspruchnahme, besteht ein Deckungsanspruch beispielsweise dann (noch) nicht, wenn der Geschäftsführeranstellungsvertrag zunächst lediglich mit einem allgemeinen Verweis auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis oder sogar gänzlich ohne Begründung gekündigt wurde. Werden aber stattdessen konkrete Pflichtverletzungen hierfür herangezogen, so sind diese wiederum, wie bereits oben skizziert, auf deren mögliche haftungs- beziehungsweise deckungsrechtlichen Bedeutung zu untersuchen.
Wird der Geschäftsleiter „rausgeschmissen“, weil er das Unternehmen geschädigt hat, wird die Kündigung oftmals unmittelbar mit der Ankündigung einer entsprechenden Inanspruchnahme verbunden. Vielfach wird diese, so sie sich nicht als eine leere Drohung darstellt oder ein entsprechender Haftpflichtanspruch nicht versichert wäre, einen Versicherungsfallkonnex begründen können. Wird ein Geschäftsleiter dagegen wegen Pflichtverletzungen gekündigt, die lediglich zu einer Schädigung des Vertrauensverhältnisses, aber nicht zu darüberhinausgehenden Schäden geführt haben, besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten durch den D&O-Versicherer.
Dies ist beispielsweise denkbar im Falle von wiederholt gesellschafterweisungswidrigen Handlungen oder anhaltenden sonstigen Kompetenzüberschreitungen. Wiederum können auch sonstige zivilrechtliche Einwendungen einem Deckungsanspruch entgegenstehen.
Keine Versicherung des allgemeinen Lebensrisikos
Das Vorstehende führt zu dem auf den ersten Blick widersprüchlichen Ergebnis, dass die versicherte Person die Anwaltskosten beispielsweise aus dem Grund selbst zahlen muss, weil es für sie in der Sache „gut aussieht“, die Vorwürfe also ohne Substanz sind.
Berücksichtigt man aber den Hintergrund dieser Regelungen, so wird dieses Ergebnis nachvollziehbar. Eingangs wurde erläutert, dass der Kern der D&O-Versicherung darin besteht, spezifische Risiken aus der Organstellung abzusichern, und es sich bei den hier besprochenen Leistungsbausteinen um bloße Nebenleistungen dazu handelt. Sind also Pflichtverletzungen Gegenstand eines Verfahrens, die mit Blick auf dieses versicherte Risiko relevant sind, hat auch der D&O-Versicherer ein Interesse daran, schon frühzeitig das Risiko einer künftigen Inanspruchnahme zu begrenzen oder gar zu „beerdigen“.
Diese Interessenlage besteht aber denklogisch dann nicht, wenn ein Haftungsszenario gar nicht oder nur in einem nicht versicherten Umfang droht. Die Rechtsschutzrisiken einer versicherten Person, die nicht hierunter fallen, gehören daher nicht zu dem spezifischen D&O-Risiko, sondern sind aus Sicht der D&O-Versicherung dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen, welches den D&O-Versicherer, wiederum salopp gesagt, nichts angeht.
Abschließend sei betont, dass die Voraussetzungen, die die einzelnen Versicherungsbedingungen an die Annahme eines Versicherungsfallkonnexes stellen, durchaus unterschiedlich sein können. Daher muss die Frage des Deckungsschutzes stets anhand des konkreten Wortlautes der Versicherungsbedingungen geprüft werden. Den potenziell betroffenen versicherten Personen sollte jedoch klar sein, dass die D&O-Versicherung eine Straf- oder Anstellungsvertragsrechtsschutzversicherung nicht gleichwertig ersetzen kann – und dies auch nicht will.
Eine gründliche Befassung mit dem eigenen Versicherungsschutz ist deshalb der beste Weg, um unerfreuliche Deckungslücken zu vermeiden.