Der Versicherer stellt eine versicherte Person von dem gegen sie erhobenen Schadenersatzanspruch frei, soweit dieser durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich mit Bindungswirkung für den Versicherer festgestellt worden ist.
Der Versicherer stellt eine versicherte Person von dem gegen sie erhobenen Schadenersatzanspruch frei, soweit dieser durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich mit Bindungswirkung für den Versicherer festgestellt worden ist.