Das Aktiengesetz sieht nach § 93 Abs. 2 Satz 3 für Vorstände von Unternehmen die in einer der folgenden Rechtsformen operieren (AG, VVaG, gAG, KGaA, SE) einen zwingenden Selbstbehalt im Rahmen einer vorhandenen Unternehmens-D&O-Deckung i.H.v. von mindestens 10 % der Schadensumme bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung vor.
Erklärter Wille des Gesetzgebers ist es, die Vorstandsmitglieder durch den zwingenden Selbstbehalt stärker am Schadenrisiko zu beteiligen. Es ist jedoch möglich diesen Selbstbehalt zu versichern.