Zurechnung

Neben Pflichten zur Anzeige von Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit obliegen der Versicherungsnehmerin sowie den versicherten Personen ebenfalls Anzeigepflichten vor Vertragsschluss gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG. Wegen der (zeitlich unbegrenzten) Versicherung der Vergangenheit (Rückwärtsversicherung) als Folge des Anspruchserhebungsprinzips sind Informationen über potenziell schadensrelevantes Verhalten für den D&O‐Versicherer von besonderer Bedeutung.

Im Rahmen der Risikoprüfung wird daher vor Vertragsabschluss regelmäßig das Vorhandensein von Umständen, die den Eintritt eines Versicherungsfalls zur Folge haben können in einem Fragebogen abgefragt. Häufig trifft man dabei auf sog. „Repräsentantenklauseln”, die in Abweichung von § 47 Abs. 1 VVG ausschließlich das gefahrerhebliche Wissen von Personen mit einer herausragenden Stellung bei der Versicherungsnehmerin für maßgeblich erklären (z. B. Vorsitzende/r des Aufsichtsrats oder Beirats, Vorsitzende/r / Sprecher/in des Vorstands oder der Geschäftsführung, Alleinvorstand / Alleingeschäftsführer/in).

Nach oben scrollen