Abwehrkostenzusatzlimit

Ist die Versicherungssumme einer Versicherungsperiode verbraucht, steht den versicherten Personen für diese Versicherungsperiode ein zusätzlich vereinbarter Betrag für Abwehrkosten zur Verfügung (Abwehrkostenzusatzlimit). Damit ist gewährleitet, dass selbst im Falle eines vollständigen Deckungssummenverbrauchs in einer Versicherungsperiode für einen weiteren Schadenfall zumindest noch Abwehrschutz im vereinbarten Rahmen zur Verfügung gestellt werden kann.

Davon zu unterscheiden sind Abwehrkosten bei einem die Versicherungssumme übersteigenden Streitwert. Hier übernimmt der Versicherer die Abwehrkosten, selbst wenn der Streitwert eines Haftpflichtanspruchs die Versicherungssumme übersteigt, ohne geltend zu machen, dass er nur zu einer anteiligen Übernahme verpflichtet sei. Allerdings bleibt die Einstandsverpflichtung insgesamt auf die vereinbarte Deckungssumme beschränkt.

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