Hier handelt es sich um eine Regelung für Mischfälle bei Inanspruchnahmen im Rahmen der D&O-Versicherung, die sich gegen versicherte Personen, als auch nicht versicherte Personen oder versicherte Personen als auch gegen den Versicherungsnehmer oder eine Tochtergesellschaft richten können.
Ebenso wird abgegrenzt zwischen versicherten und nicht versicherten Sachverhalten. Es besteht Versicherungsschutz für den Anteil der Abwehrkosten und des Vermögensschadens, der dem Haftungsanteil der versicherten Personen für versicherte Sachverhalte entspricht.