Grundsätzlich müssen Anspruchsteller Schadenersatzforderungen begründen und beweisen. Davon abweichend gilt zwischen Unternehmen und deren Organen bei Ansprüchen im Innenverhältnis das Prinzip Beweislastumkehr. Ist die Pflichtverletzung streitig, muss das Organ sich seinerseits freibeweisen. Normiert ist dies in § 93 Absatz 2, Satz AktG und gilt analog auch für GmbH-Geschäftsführer.