Der im AktG verankerte Regelungsgedanke findet gleichermaßen auch auf für vergleichbare Gesellschaften wie beispielsweise die GmbH Anwendung. Ihren Ursprung hat die Regelung im US-Recht.
Da für Manager das Eingehen geschäftlicher Risiken oft unvermeidbar ist, werden hierdurch explizit gewisse Ermessensspielräume für unternehmerische Entscheidungen eröffnet. Ein Manager haftet demnach nicht persönlich, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung aufgrund einer angemessenen Informationsbasis eine Entscheidung trifft und er davon ausgehen durfte, die Unternehmensentscheidung zum Wohle der Gesellschaft zu treffen.