Claims Made

In der D&O-Versicherung herrscht als Versicherungsfalldefinition das sogenannte Claims-Made-Prinzip (Anspruchserhebungsprinzip) vor. Die D&O-Versicherung deckt dementsprechend solche Schadensersatzansprüche, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags oder einer bestehenden Nachmeldefrist gegen eine versicherte Person wie Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat geltend gemacht werden.

Die D&O-Versicherung ist eine Art „Berufshaftpflichtversicherung“ insbesondere für Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte und schützt deren Privatvermögen, wenn gegen sie ein Schadenersatzanspruch wegen eines Sorgfaltspflichtenverstoßes erhoben wird. Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um ein Versicherungsprodukt, welches ursprünglich für den US-amerikanischen Markt entwickelt wurde. D&O ist die Abkürzung für „Directors and Officers“, d.h. für die Unternehmensleitung anglo-amerikanischer Kapitalgesellschaften. Das Kürzel D&O hat sich mittlerweile jedoch international als Synonym für die Absicherung der Haftungsrisiken von Organmitgliedern, also Mitgliedern von Führungs- und Aufsichtsgremien, eingebürgert.

Versicherungsfall

Auslöser des Versicherungsfalls ist damit die Inanspruchnahme. Dementsprechend heißt es in den D&O-Bedingungen: „Der Versicherer gewährt – im gesetzlichen Rahmen weltweit – Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. Versicherungsfall ist nicht die Pflichtverletzung, sondern die erstmalige Inanspruchnahme auf Ersatz eines Vermögensschadens in Textform…“

Als Besonderheit des Anspruchserhebungsprinzips bedarf es, um größere Deckungslücken zu vermeiden, einer Rückwärtsdeckung und einer angemessenen Nachmeldefrist. Mit einer Rückwärtsdeckung werden auch vorvertragliche Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz umfasst, sofern die Pflichtverletzung bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht bekannt war.

Bei Vereinbarung einer Nachmeldefrist sind auch solche Versicherungsfälle vom Versicherungsschutz umfasst, bei denen die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches erst nach Ablauf des Versicherungsvertrags erfolgt; üblich sind heute Nachmeldefristen von mindestens 5 Jahren und mehr. Zum Teil verbunden mit einer Zukaufoption.

Entsprechende Klauseln können wie folgt aussehen:

  • Rückwärtsdeckung: Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für Versicherungsfälle, die in dem vorgenannten Zeitraum eintreten und auf einer vor Versicherungsbeginn begangenen Pflichtverletzung beruhen, sofern diese bis zum Versicherungsbeginn, der jeweils in Anspruch genommenen versicherten Person nicht bekannt geworden ist.
  • Nachmeldefrist: Wird der Versicherungsvertrag anders als durch Widerruf der Versicherungsnehmerin beendet, besteht zudem Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach der Beendigung des Vertrags eintreten, dem Versicherer vor Ablauf einer Nachmeldefrist gemeldet werden und die auf einer vor der Vertragsbeendigung begangenen Pflichtverletzung beruhen. Für jeden während einer Nachmeldefrist eintretenden und gemeldeten Versicherungsfall und für alle in dieser Zeit eintretenden und gemeldeten Versicherungsfälle zusammen besteht Versicherungsschutz in Höhe der nicht verbrauchten Versicherungssumme, Sub- und Zusatzlimits der letzten Versicherungsperiode zu den bei Vertragsbeendigung geltenden Bedingungen.

Nach OLG München (NZG 2009, 714) halten entsprechende Klauseln einer gemäß § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass die grundsätzlichen Nachteile des Claims-Made-Prinzips durch die Regelungen über die unbegrenzte Rückwärtsversicherung, die vereinbarte Nachmeldefrist und die Möglichkeit einer Umstandsmeldung bei Vertragsbeendigung ausreichend kompensiert werden.

Auswirkungen des Claims-Made-Prinzips

Für das Unternehmen als Versicherungsnehmer einer Unternehmens-D&O-Versicherung und dessen Organmitglieder als versicherten Personen bedeutet die Anknüpfung an das Claims-Made-Prinzip, dass alle nach Beendigung des Versicherungsvertrags und Ablauf der Nachmeldefrist gemeldeten Schäden nicht oder nicht mehr versichert sind. Insofern ist zu empfehlen, dass die D&O-Deckung neben einer zeitlich unbegrenzten Rückwärtsdeckung auch eine mindestens 5-jährige Nachmeldefrist-Regelung beinhaltet. Je nach Verhandlungsgeschick sind auch Nachmeldefristen von 10 Jahren und mehr möglich, gegebenenfalls als Zukaufoption. Der aktuelle D&O-Markt gibt dies noch her – auch wenn insgesamt eine Verhärtung des Marktes festgestellt werden kann.

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