„Darf’s ein wenig mehr sein?“

Sehr viele Jahre funktionierte der deutsche D&O-Markt frei nach dem Motto an der Fleischertheke: “Darf´s ein wenig mehr sein?“ Die D&O-Versicherer übertrafen sich darin, die ohnehin schon umfangreichen Listen von Deckungsinhalten auch um zum Teil fragwürdige Bedingungs-“Highlights“ zu ergänzen.


Gerade im D&O-Mittelstandsgeschäft waren stets ausreichend Anbieter und Versicherungskapazitäten vorhanden, so dass der Markt über einen Zeitraum von etwa 15 Jahren als “weich“ bezeichnet werden konnte. So weist die GDV-D&O-Geschäftsstatistik für die letzten Jahrgänge auch ein defizitäres D&O-Geschäft aus.

Ein Treiber dieser Entwicklung sind Ansprüche von Insolvenzverwaltern, die gegen die Unternehmensleiter wegen vermeintlich erfolgter Zahlungen nach Insolvenzreife des Unternehmens vorgehen. Bereits die für die Anspruchsabwehr solcher Fälle aufzuwendenden Kosten übertreffen die jeweiligen Jahresprämien des D&O-Vertrages stets um ein Vielfaches. Zu Zeiten der Corona-Krise, einhergehend mit einer absehbar deutlichen Zunahme von Unternehmensinsolvenzen, beinhaltet dieses Schadenszenario ein hohes Risikopotenzial.

Ohne dass wir heutzutage unbedingt von einer harten Marktphase sprechen müssten, hat jedenfalls auf der Anbieterseite ein Umdenken stattgefunden. Der Umgang mit Versicherungskapazitäten erfolgt zurückhaltender und die Beiträge sind vor allem bei hohen Versicherungssummen deutlich angezogen.

Zum Kern der D&O zurück

Um aber auch künftig Managern in Deutschland zum Schutz Ihres Privatvermögens adäquaten Versicherungsschutz an die Hand geben zu können, ist es zwingend erforderlich, dass sich sowohl die Käufer- als auch die Anbieterseite wieder auf den Kerngehalt einer D&O-Versicherung zurückbesinnen. Es geht also gerade nicht darum, dass etwa Eigenschäden des Unternehmens versichert werden, ohne dass ein versichertes Organmitglied für den Schaden überhaupt haften würde. Und es geht auch nicht in erster Linie darum, bei einer wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens nur die Gläubigerinteressen zu befriedigen.

Worum geht es also? Es geht um die Absicherung der persönlichen Existenz von Managern in Deutschland. Diese haften grundsätzlich unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für bei ihrer Organtätigkeit begangene Pflichtverletzungen. Der häufigste Anwendungsfall der Inanspruchnahme eines Managers ist die sogenannte Innenhaftung. Dabei nimmt die Gesellschaft selbst ihren Manager auf Schadenersatz in Anspruch, weil er ihr gegenüber seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag und/oder seiner Organstellung nicht sorgfältig beachtet hat.

Der „Feind“ liegt also im eigenen Bett.

Unbegrenzte Haftung

Die Haftung ist summenmäßig unbegrenzt, wobei bereits ein fahrlässig begangener Pflichtverstoß ausreicht, um für Schäden in Millionenhöhe mit dem Privatvermögen einstehen zu müssen. Und genau hiervor soll die D&O-Police schützen – nicht mehr und nicht weniger.

D&O-Versicherungen bieten keinen standardisierten Versicherungsschutz, so dass sich die im deutschen Markt angebotenen Versicherungslösungen nicht unerheblich unterscheiden. Und so wie es kein einheitliches Bedingungswerk gibt, gibt es auch unterschiedliche Herangehensweisen bei der Schadenbearbeitung. Das bedeutet, dass die Bedingungen interessengerecht ausgestaltet und das Schadenmanagement des Versicherers im Sinne einer harten, aber fairen Schadenregulierung auch offen sein sollte – etwa für alternative Streitbeilegungsmöglichkeiten.

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