Die versicherten Personen – insbesondere die Geschäftsführung der Versicherungsnehmerin – haften gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden. Verletzen Geschäftsführer bspw. ihre Aufteilungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Mitgliedern der Geschäftsführung können sie im Fall eines schadensauslösenden Pflichtverstoßes des ressortzuständigen Geschäftsführers neben diesem als Gesamtschuldner haften.