Die Nachmeldefrist besteht in den meisten der heutigen Bedingungswerken selbst dann fort, wenn Versicherungsschutz über einen weiteren D&O-Vertrag im Anschluss fortbesteht (Unverfallbarkeit). Hinsichtlich der Dauer von Nachmeldefristen sollten gesetzliche Verjährungsfristen für Pflichtverletzungen berücksichtigt werden.