Mehrere zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Ende der Nachmeldefrist eintretende Versicherungsfälle, denen dieselbe Pflichtverletzung einer oder mehrerer versicherter Personen zugrunde liegt, gelten unabhängig von der Anzahl der Inanspruchnahmen als ein Versicherungsfall. Diese gelten als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.
Entsprechendes gilt für Versicherungsfälle, denen mehrere, von einer oder mehreren versicherten Personen begangene Pflichtverletzungen zugrunde liegen, wenn diese für denselben Vermögensschaden ursächlich sind.
Mit der Serienschadenklausel werden somit unter den vorgenannten Voraussetzungen mehrere Versicherungsfälle zu einem Versicherungsfall zusammengefasst, so dass die Bedingungen und die Versicherungssumme zu dem Zeitpunkt maßgeblich sind, in dem der erste den Serienschaden auslösende Versicherungsfall eingetreten ist.