Subsidiaritätsklausel

Die Subsidiaritätsklausel bedeutet, dass die Leistungen der D&O-Versicherung oft nachrangig erbracht werden. Subsidiaritätsklauseln sollen also vor allem das Rangverhältnis verschiedener Versicherungen bezüglich desselben versicherten Interesses regeln. Es wird unterschieden zwischen der einfachen Subsidiaritätsklausel und qualifizierten Subsidiaritätsklauseln.

Eine qualifizierte Subsidiaritätsklausel regelt, dass überhaupt kein Anspruch auf Versicherungsleistung geltend gemacht werden kann, wenn das versicherte Interesse auch anderweitig versichert ist. Entscheidend ist demnach nicht, ob der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags tatsächlich auch Versicherungsschutz gewähren muss. Die einfache Subsidiaritätsklausel bestimmt hingegen, dass kein Versicherungsschutz gewährt wird, wenn Versicherungsschutz wegen desselben versicherten Interesses aus einem anderen Versicherungsvertrag auch verlangt werden kann. Das ist häufig eine Frage des Einzelfalls und sollte nicht auf dem Rücken der Betroffenen ausgefochten werden. Zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherungsnehmerin und die versicherten Personen empfiehlt sich daher eine Regelung mit einer Vorleistungspflicht für den Fall, dass der andere Versicherer die Leistung schlichtweg verweigert. Eine solche Klausel könnte wie folgt lauten: „Ist der geltend gemachte Vermögensschaden ganz oder teilweise auch unter einem anderen, zeitlich früher abgeschlossenen, Versicherungsvertrag versichert, steht die Versicherungssumme erst nach Verbrauch der Versicherungssumme des anderen Vertrags zur Verfügung. Des Weiteren besteht Versicherungsschutz in Ergänzung zu den Leistungen des anderen Versicherungsvertrags, soweit der Versicherungsschutz unter diesem Versicherungsvertrag weitergehender ist als unter dem anderen Versicherungsvertrag. Bestreitet der andere Versicherer seine Eintrittspflicht ganz oder teilweise, leistet der Versicherer nach Abtretung des gegen den anderen Versicherer bestehenden Deckungsanspruchs unverzüglich vor“.

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