Eine Unternehmens D&O-Police wird als Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 43 VVG angesehen. Versicherungsnehmer ist das jeweilige Unternehmen, versicherte Personen sind vor allem die entsprechenden Organmitglieder (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichts- oder Beiräte). Nach §§ 44, 45 VVG stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Ohne Zustimmung der Versicherungsnehmerin kann die versicherte Person folglich die Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur dann ausüben, wenn sie im Besitz eines Versicherungsscheins ist.
Damit die Versicherungsnehmerin aber nicht willkürlich zum Nachteil einzelner versicherter Personen über die Inanspruchnahme der D&O-Police verfügen kann, sind bedingungsseitige Regelungen, wonach die Rechte aus dem Versicherungsvertrag den versicherten Personen zustehen, allgemein üblich.