D&O-Schäden gehen ganz schnell in die Millionen. Nicht alle Forderungen aber sind auch berechtigt. Das Problem: weil die Beweislast bei den Betroffenen liegt, können selbst unbegründete Ansprüche teuer werden.
Normalerweise ist die Sache klar: wer einen Schaden verursacht, muss zahlen. Das gilt auch und gerade für Geschäftsführer oder Vorstände. Sie haften laut Gesetz unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen, wenn sie ihre Pflichten verletzen und ihrem Unternehmen so ein Schaden entsteht. Was die Sache umso schwerer macht, ist die Beweislast. Anders als viele glauben, muss nicht derjenige Beweise vorlegen, der die Pflichtverletzung behauptet, sondern der, der sich damit konfrontiert sieht (vgl. § 43 GmbH & § 93 AktG).
Wirtschaftlich erfolgreich…
Die umgekehrte Beweislast macht es Unternehmen leicht, auf einen Schaden zu verweisen und zu behaupten, dieser sei nur wegen Fehler an die Spitze entstanden. Manchmal erweisen sich solche Vorwürfe jedoch als blanker Unsinn. Die Abwehr unberechtigter Ansprüche stellt viele Betroffene vor eine harte Probe. Wenn die Millionenforderung – gerne freitags oder vor hohen Feiertagen – eintrifft, stellt sich zuerst die Frage: Was ist mit den Rechtskosten?
Diese dienen häufig als Druckmittel. Manchmal geht es gar nicht um den Schaden an sich, sondern um etwas ganz anderes. Nicht selten sind verletzte Eitelkeiten im Spiel, so auch bei einem Fall, der sich tatsächlich so ereignet hat.
Die versicherte Person übernimmt als Geschäftsführer ein mittelständisches Unternehmens, das elektronische Bauteile im Maschinenbau herstellt, und zuvor von einem Investor so stark heruntergewirtschaftet wurde, dass es vor allem darum ging, zu überleben. Das gelang unter dem neuen Eigentümer, ebenfalls einem Finanzinvestor, der später zu einem höheren Preis wieder verkauften wollte. Dem Versicherten gelang das Wunder. Nach einigen Jahren waren die Bilanzen wieder sauber, die Auftragsbücher voll. 2.000 Prozent Rendite winkten, als die versicherte Person den Verkauf vorbereitete und den M&A-Prozess abschloss.
Alle waren zufrieden. Selbst der Betriebsrat, der mit der scheidenden Geschäftsführung und mit Billigung des potenziellen Käufers noch Vereinbarungen traf, war einverstanden. Obwohl das Unternehmen weiterhin erfolgreich blieb, verschlechterte sich das Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem neuen Eigentümer – der Geschäftsführer zog weiter.
… dennoch persönlich getroffen
Weil die Arbeit erfolgreich war und die Trennung vermeintlich im Guten erfolgte, forderte der ehemalige Geschäftsführer den vertraglich vereinbarten Bonus ein. Doch es kam anders: statt einer Gutschrift auf dem Konto landete ein Schreiben von Anwälten im Briefkasten. Ihm wurde vorgeworfen, Schäden in Millionenhöhe verursacht zu haben. Von Investitionen war die Rede, denen die Gesellschafter hätten zustimmen müssen, von falsch kalkulierten Joint Ventures und Projekten sowie schlecht verhandelten Verträgen. Er sollte nichts bekommen, sondern vielmehr selber zahlen.
Die Gesellschaft ließ über eine internationale Großkanzlei Schadenersatzklage erheben und meldete ihre Ansprüche beim D&O-Versicherer an. Dieser erteilte Deckungszusage und zwar sowohl für den Ernstfall, vor allem aber – und das ist für Betroffene von unschätzbarem Wert – auch dafür, die erhobenen Ansprüche notfalls gerichtlich abzuwehren und die Kosten zu tragen, die damit verbunden sind. Der D&O-Versicherer nahm sich der Sache an, organisierte die Verteidigung und begleitete die versicherte Person durch den Schadenersatzprozess. Ergebnis: Klageabweisung in 1. Instanz, wenn auch erst nach langen Verhandlungen.
Dieses Beispiel zeigt, wie locker der Colt manchmal sitzt, wenn es um verletzte Eitelkeiten oder einen schlichten Bonus geht. Manch Betroffener wird regelrecht mit teils konstruierten Ansprüchen überzogen. Darum ist die aktive Rechtschutz-Funktion, ähnlich wie bei einer normalen Haftpflichtversicherung, so wichtig. Die D&O-Versicherung schützt nicht nur vor existenzbedrohend hohen Schadenersatzforderungen, sondern auch vor den immens hohen Rechtskosten, die anfallen, um selbst unberechtigte Ansprüche abzuwehren.