Als Nichtjurist könnte man meinen, dass gemeinsame Einschätzungen mehrerer unabhängiger Gremien – bspw. Vorstand und Aufsichtsrat – das Risiko einer individuellen Haftung der Gremienmitglieder für den Fall einer Fehleinschätzung grundsätzlich ausschließen.
Als Jurist weiß man, dass dies im Ausgangspunkt gerade nicht so ist.
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Beitrag aus BOARD – Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland, 02/22
Mit freundlicher Genehmigung des Verlages.