Organhaftung und Pishing – oder: Wo versteckt man am besten ein Blatt?

Haben Sie sofort erkannt, dass in der Überschrift das Wort „Phishing“ falsch geschrieben ist, weil ein „h“ fehlt? Die menschliche Wahrnehmung übersieht vieles. Was hat das mit Organhaftung zu tun ?


Vor diesem kognitionspsychologischen Hintergrund hatte das OLG Zweibrücken über einen Organhaftungs-Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, dass eine (Mit)-Geschäftsführerin einer GmbH zwischen Mai und Anfang September 2020 viermal hohe Geldbeträge an einen ihr bereits bekannten ausländischen Lieferanten überwiesen hatte, nachdem sie hierzu durch ihre ebenfalls bereits bekannte Ansprechpartnerin wiederholt per Email mit der Endung „@w…flim.com“ aufgefordert worden war. Korrekt wäre „@w…film.com“ gewesen. Die vermeintlich echte Ansprechpartnerin war in Wahrheit ein (unbekannter) Krimineller, der sich die elektronische Identität und Emailadresse mittels Phishing besorgt hatte. Das OLG Zweibrücken hat die Schadenersatzklage, wie zuvor schon das LG Frankenthal, abgewiesen.

Mit welcher interessanten Begründung die Klage abgewiesen wurde, insbesondere warum aus Sicht des Gerichts das schädigende Verhalten der Geschäftsführerin keine Organhaftung gem. § 43 Abs. 2 GmbHG auslösen soll, erklärt, kommentiert und beurteilt Oliver Lange in der Zeitschrift r+s – recht und schaden, Heft 15/2023.

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D&O-Versicherung Organhaftung Rechtsprechung

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