Die gegenwärtigen Verhältnisse in Welt und Wirtschaft begründen erhebliche Haftungsrisiken für Aufsichtsratsmitglieder.
Sie resultieren aus der Pflicht des Aufsichtsrats, „die Geschäftsführung zu überwachen“ (§ 111 Abs. 1 AktG) und „zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen“ (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Beide Pflichten auferlegen den Aufsichtsratsmitgliedern – jedem einzelnen gleichermaßen – eine grundlegende Mitverantwortung für die gem. § 76 Abs. 1 AktG hauptsächlich vom Vorstand verantwortete Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
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Beitrag aus BOARD – Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland, 02/22
Mit freundlicher Genehmigung des Verlages.