Zur aktuellen Risikosituation der Aufsichtsratsmitglieder und deren Versicherung

Die gegenwärtigen Verhältnisse in Welt und Wirtschaft begründen erhebliche Haftungsrisiken für Aufsichtsratsmitglieder.


Sie resultieren aus der Pflicht des Aufsichtsrats, „die Geschäftsführung zu überwachen“ (§ 111 Abs. 1 AktG) und „zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen“ (§ 111 Abs. 4 S. 2 AktG). Beide Pflichten auferlegen den Aufsichtsratsmitgliedern – jedem einzelnen gleichermaßen – eine grundlegende Mitverantwortung für die gem. § 76 Abs. 1 AktG hauptsächlich vom Vorstand verantwortete Führung der Geschäfte der Gesellschaft.

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Beitrag aus BOARD – Zeitschrift für Aufsichtsräte in Deutschland, 02/22

Mit freundlicher Genehmigung des Verlages.

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